Im Zuge der Corona-Krise verabschiedete die Bundesregierung im Frühjahr 2020 mehrere konjunkturpolitische Maßnahmen, um die Auswirkungen der Pandemie auf die Wirtschaft und Bevölkerung abzumildern. Eine dieser Maßnahmen ist die Einführung von Corona-Beihilfen, allgemein auch als „Corona-Bonus“ bekannt.
Dadurch wird Unternehmen die Möglichkeit geschaffen, an ihre Mitarbeiter Sonderzahlungen bzw. Sachleistungen in Höhe von insgesamt bis zu 1.500 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zu leisten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Die zunächst nur per BMF-Schreiben konkretisierte Corona-Beihilfe wurde später auch gesetzlich geregelt (§ 3 Nr. 11a EStG), so dass inzwischen Rechtssicherheit besteht.
Damit etwaige Arbeitgeberleistungen als begünstigte Corona-Beihilfe anerkannt werden, müssen insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Leistung muss im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Corona-Krise erfolgen.
- Eine vertragliche Grundlage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist erforderlich.
- Die Beihilfe muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden und nicht auf einer vor dem 1. März 2020 getroffenen Vereinbarung beruhen.
- Ein in diesem Zusammenhang vorgenommener Gehaltsverzicht und/oder eine Gehaltsumwandlung sind ausgeschlossen.
- Zahlung im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020,
- Eine Aufzeichnung im Lohnkonto ist erforderlich, jedoch keine Erfassung in der Lohnsteuerbescheinigung, so dass die Zuwendung auch nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Corona-Beihilfen können grundsätzlich an die gesamte Belegschaft gezahlt werden oder auch nur an bestimmte Mitarbeitergruppen, die beispielsweise durch ihre Tätigkeit während der Pandemie besonders belastet sind. Auch kann hinsichtlich der Auszahlungshöhe zwischen verschiedenen Mitarbeitergruppen weiter differenziert werden. Ob die begünstigten Mitarbeiter in Vollzeit, Teilzeit bzw. als Mini-Jobber tätig sind oder ob ein Unternehmen für seine Mitarbeiter die Möglichkeit von Kurzarbeit wahrgenommen hat, spielt ebenfalls keine Rolle. Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bleibt insoweit bestehen. Unterschiedliche Behandlungen verschiedener Mitarbeitergruppen müssen grundsätzlich jedoch arbeitsrechtlich gerechtfertigt sein.
Immer mehr Unternehmen ergreifen die Möglichkeit, ihre Mitarbeiter durch Corona-Beihilfen zu unterstützen und wertzuschätzen. So haben zum Beispiel Deutsche Post DHL, Siemens, Microsoft, Zalando, Stihl, zahlreiche Einzelhandelsunternehmen sowie mittelständische Unternehmen einen Corona-Bonus bereits eingeführt. Sofern man diese Chance in Deutschland nutzen möchte, ist allerdings schnelles Handeln erforderlich. Nach derzeitiger Rechtslage soll die Begünstigung von Corona-Beihilfen zum Ende des Jahres auslaufen, wobei aktuell eine Verlängerung der Maßnahmen bis zum 31. Januar 2021 diskutiert wird.
International gezahlte Corona-Beihilfen können ebenfalls vielfältig begünstigt sein
Aufgrund der globalen Auswirkung der Corona-Krise haben einige Unternehmen entschieden, ihren Mitarbeitern nicht nur in Deutschland, sondern weltweit eine entsprechende Corona-Beihilfe zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen zukommen zu lassen. Bei einer solchen globalen Gewährung müssen jedoch immer die unterschiedlichen lokalen Rechtslagen berücksichtigt werden, um rechtliche Vorschriften einzuhalten. Auch hinsichtlich etwaiger steuerlicher Begünstigungen existiert ein weites Spektrum, so dass teilweise wie in Deutschland Zahlungen oder aber auch nur bestimmte Sachleistungen präferiert sein können, zum Beispiel Gutscheine oder eine Homeoffice-Ausstattung. Allerdings bieten nicht alle Länder solche Möglichkeiten an, so dass bei einer etwaigen international angebotenen Leistung genau differenziert werden sollte.
Auswirkungen der Corona-Krise auf Mitarbeiterbeteiligungsprogramme
Eine attraktive Möglichkeit besteht auch, wenn Corona-Beihilfen mit Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen kombiniert werden. Dadurch lassen sich in Deutschland bei intelligenter Ausgestaltung mehrere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vergünstigungen parallel erzielen, was einen besonderen Anreiz für Unternehmen und Mitarbeiter darstellt.
Darüber hinaus hat EY dieses Jahr auch eine Umfrage zu Auswirkungen der Corona-Krise auf Mitarbeiterbeteiligungsprogramme durchgeführt (EY COVID-19 Survey). Der Studie lässt sich unter anderem entnehmen, dass ein Großteil der Unternehmen anfangs noch keinen Anpassungsbedarf für deren Mitarbeiterbeteiligungsprogramme sah, was sich mit zeitlichem Fortschreiten der Pandemie jedoch geändert hat. So erwägen Unternehmen ihre Liquidität zu verbessern und Gehaltsreduktionen mit ihren Mitarbeitern zu vereinbaren. Im Gegenzug wird den betroffenen Mitarbeitern die Möglichkeit eröffnet, an Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen teilzunehmen, die in einem späteren Gewinn resultieren können. Hierbei ist darauf zu achten, dass insbesondere arbeitsrechtliche Erfordernisse eingehalten werden. Zudem soll trotz eines vereinbarten Gehaltsverzichts kein sofortiger steuerlicher Zufluss herbeigeführt werden. Für letzteres ist eine Abstimmung mit dem Finanzamt empfehlenswert.
Schließlich sind auch Mobility-Gesichtspunkten besondere Beachtung zu widmen: Da die meisten Programme eine längere Erdienungsperiode aufweisen, wirken sich Veränderungen des Reiseverhaltens auf (steuer-)rechtliche Verpflichtungen aus. So müssen Unternehmen Prozesse entwickeln, wie sie zum Beispiel mit gestrandeten Mitarbeitern oder dem größeren Bedürfnis nach Homeoffice Aufenthalten – gegebenenfalls in anderen Ländern – umgehen.
Gordon Rösch
Partner, People Advisory Services
Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Gordon.Roesch(*)de.ey(.)com
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Gerrit Wagner
Manager, People Advisory Services
Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Steve Ledwig
Senior Consultant, People Advisory Services
Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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