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Laut derzeit geltender Regelung müssen Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil, der ihnen durch die private Nutzung eines vom Arbeitgeber bereitgestellten Dienstrades, E-Bikes oder Pedelecs entsteht, mit einem Prozent monatlich versteuern (Ein-Prozent-Regel). Ab dem 1. Januar des kommenden Jahres soll diese Steuerpflicht entfallen. Der Bundesrat muss dem Gesetzentwurf allerdings Ende November noch zustimmen.
Bei Entgeltumwandlung keine Vorteile für Arbeitnehmer
Von der geplanten Gesetzesänderung würden jedoch nur die wenigsten Dienstradnutzer profitieren, kritisiert > Jobrad. Die Neuregelung greift nur, wenn der Arbeitgeber die Aufwendungen für die Diensträder „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ übernimmt (§ 3 Nr. 37 EStG) und nicht durch Gehaltsumwandlung finanziert. Daher bleibe es für fast alle der mehr als 250 000 Dienstradnutzer hierzulande bei der Versteuerung nach der Ein-Prozent-Regel.
Dies würde auch eine Schlechterstellung von Dienstfahrrädern und -E-Bikes gegenüber Elektroautos bedeuten, die laut Neuregelung ab 2019 nur noch mit 0,5 Prozent versteuert werden müssen. Dass ein SUV mit Alibi-Hybrid steuerlich entlastet wird, Fahrräder und Pedelecs aber nicht – das kann eigentlich nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein,
sagt Jobrad-Geschäftsführer Holger Tumat, der eine Nachbesserung des Gesetzes fordert. Eine tatsächliche steuerliche Entlastung finde nur statt, wenn der nach wie vor für die überwiegende Anzahl der Dienstradnutzer gültige Steuererlass von 2012 geändert werde. Bei einer Finanzierung aus dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn müsse auch für Fahrräder und E-Bikes die 0,5-Prozent-Regel gelten, alles andere sei Symbolpolitik.
Ute Wolter ist freie Mitarbeiterin der Personalwirtschaft in Freiburg und verfasst regelmäßig News, Artikel und Interviews für die Webseite.