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In sicherer Hand

Niedrigzinslage, Liquiditätssicherung und Ausfinanzierung der Versorgungsverpflichtungen: Es gibt  viele Gründe für ein De-Risking der BAV-Verpflichtungen. Unter welchen Bedingungen das Modell Rentnergesellschaft sinnvoll ist, erläutert Jens Denfeld, Senior Manager, Human Capital und Benefits & Compensation von Deloitte Consulting.

Comp & Ben: Die Möglichkeit, Pensionsverpflichtungen in eine Rentnergesellschaft auszulagern, existiert schon länger. Warum rückt diese Maßnahme in jüngerer Zeit vermehrt in den Fokus?
Jens Denfeld:
Tradierten Restrukturierungsmaßnahmen ist gemeinsam, dass sie die vom Arbeitgeber oft gewünschte vollständige Enthaftung von den Pensionsverpflichtungen entweder nur für einzelne Versorgungsbegünstigte (Abfindungsprogramm) mit deren Zustimmung oder gar nicht bewirken können. Anders sieht es hingegen mit den Verpflichtungen gegenüber Rentnern und ausgeschiedenen Mitarbeitern mit unverfallbaren Ansprüchen aus. Im Rahmen einer Umwandlung können diese Verpflichtungen vom ehemaligen Arbeitgeber abgespalten beziehungsweise ausgegliedert werden. Möchte der Arbeitgeber eine abschließende Entpflichtung erreichen, kann er im Nachgang zur Abspaltung oder Ausgliederung einen Verkauf der Versorgungsverpflichtungen an einen Rechtsträger durchführen.

Das heißt, bei der Übertragung auf einen kommerziellen Rechtsträger stehen Unternehmen nicht mehr in der Haftung für die erteilte Versorgungszusage?
Es sind einige Voraussetzungen zu beachten. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass es zu keiner Nachfinanzierung kommen kann (siehe International Accounting Standards – IAS 19.8). Daher ist für die ersten zehn Jahre nach Abspaltung der Pensionsverpflichtungen, in denen eine Nachhaftungspflicht gesetzlich geregelt ist, keine Ausbuchung möglich. Die Regelung greift dagegen unmittelbar für die Verpflichtungen, die den Rentenleistungen ab dem elften Jahr zuzuordnen sind, soweit bestimmte Kriterien erfüllt sind. Insgesamt ist ab dem Tag der Transaktion die Bilanz des abgebenden Unternehmens vollständig gegen Volatilität geschützt. Für Arbeitgeber heißt das: Sollte im Zeitablauf das Deckungskapital in der Rentnergesellschaft geringer als der Verpflichtungswert nach den IFRS (International Financial Reporting Standards) sein, so wirkt sich das nicht mehr auf das Eigenkapital des abgebenden Unternehmens aus.

Welche Formen der Rentnergesellschaft gibt es?
Eine Rentnergesellschaft entstand in der Vergangenheit häufig durch den Verkauf oder die Einstellung des operativen Geschäfts. Die Verpflichtung gegenüber den Rentnern verhinderte dann die Liquidation der Gesellschaft, sodass sie einfach am Leben erhalten werden musste. Dieser Weg wird als abgeleitete Rentnergesellschaft bezeichnet. Die gezielte Gründung einer Rentnergesellschaft erfolgt durch eine umwandlungsrechtliche Spaltung. Die Verpflichtung gegenüber Rentnern und ausgeschiedenen Mitarbeitern wird auf eine leere GmbH abgespalten oder ausgegliedert. In allen Fällen liegt zunächst eine Konzerngesellschaft vor, die erst durch den Verkauf den Konsolidierungskreis verlassen kann.

Müssen die Versorgungsberechtigten eigentlich der Auslagerung zustimmen?
Die Abspaltung bedarf nicht der Zustimmung des einzelnen Versorgungsbegünstigten oder des Betriebsrates. Allerdings muss zwischen den aktiven Versorgungsanwärtern mit einem laufenden Arbeitsverhältnis und den bereits mit erdienten Versorgungsanwartschaften ausgeschiedenen Versorgungsanwärtern beziehungsweise Rentenempfängern unterschieden werden. Die Pensionsverpflichtungen gegenüber aktiven Versorgungsanwärtern können nur übergehen, wenn ihr Arbeitsverhältnis ebenfalls auf den neuen Rechtsträger im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB übergeht. Dies ist bei originären Rentnergesellschaften nicht der Fall, da kein Arbeitsverhältnis mehr besteht. Deshalb müssen die Rentenanwartschaften der aktiven Anwärter immer beim Arbeitgeber verbleiben und können entweder im Rahmen eines Abfindungsprogramms mit Zustimmung abgefunden oder zu einem späteren Zeitpunkt nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zustimmung auf die Rentnergesellschaft übertragen werden.

Welche Besonderheiten sind bei der Ausfinanzierung bei einem potenziellen Verkauf der Rentnergesellschaft zu beachten?
Die Ausfinanzierung sollte sich immer an einem ökonomisch sinnvollen Modell orientieren. Dann erhöht eine Ausfinanzierung der Rentnergesellschaft verknüpft mit der Trennung von der operativen Geschäftstätigkeit grundsätzlich das Sicherungslevel für die Rentner: Da Rentenzahlungen über den Pensionssicherungsverein (PSV) weiterhin abgesichert sind, betrifft diese zusätzliche Sicherheit in erster Linie künftige Rentenerhöhungen und Exzedenten (Leistungen oberhalb der PSV-Sicherungshöchstgrenzen), die nicht dieser Sicherung unterliegen. Bei einer adäquaten Ausfinanzierung ist die Inflationsanpassung der Rentenzahlungen zu berücksichtigen. Eine Abhängigkeit vom operativen Erfolg des ursprünglichen Arbeitgebers ist dann nicht mehr gegeben.

Wann ist eine Rentnergesellschaft ausreichend mit Kapital versehen?
Dabei sind mehrere Maßstäbe zu beachten. Aus unserer Sicht muss die Grundlage ein vorsichtig kalkulierter Leistungscashflow sein, also eine versicherungsmathematische Prognose der Rentenzahlungen über den gesamten Lebenszyklus der Rentnergesellschaft mit Sicherheitspuffer bezüglich der Lebenserwartung und der Inflation. In einem zweiten Schritt ist eine für diesen Cashflow adäquate Kapitalanlagestrategie (SAA) abzuleiten. Da auch bei der Kapitalanlage Sicherheitspuffer einbezogen werden sollten, sollte für die Ermittlung des Vermögens nicht die durchschnittlich erwartete, sondern die Rendite eines unterdurchschnittlichen Szenarios angesetzt werden. Dann wird der Cashflow mit dieser vorsichtigen Renditeannahme abgezinst und ergibt somit das benötigte Vermögen. Zudem sind Kosten für Verwaltung, PSV und gegebenfalls auch Steuern zu einzukalkulieren. Last but not least sind Anforderungen des Accountings und der BAG-Rechtsprechung zu berücksichtigen. Die Berechnung des ausreichenden Kapitals ist also eine komplexe Angelegenheit, die unterschiedliche Expertisen mit einbeziehen muss.

Wann rechnet sich die Auslagerung für den Arbeitgeber hinsichtlich der bilanziellen Aufwendungen für Pensionsrückstellungen?
Diese Frage ist komplizierter, als sie zunächst einmal klingt. So ist als Erstes festzustellen, welcher Bilanzansatz für den Arbeitgeber maßgeblich ist. Ein weiterer zentraler Gesichtspunkt ist die Fristigkeit, also welcher Zeitraum ist maßgeblich? Zudem kommt es darauf an, welche Cash-Kosten das Unternehmen ansetzt und wie sensibel es für Volatilität ist. Nach unserer Erfahrung sprechen Unternehmen häufig dann von „lohnend“, wenn ein positiver GuV-Effekt zum Zeitpunkt der Transaktion eintritt. Wir glauben jedoch, dass man diese Frage längerfristig sehen sollte. Am Ende geht es darum, Pensionsverpflichtungen effizient und sicher auszufinanzieren.

Wovon ist der langfristige Erfolg einer Rentnergesellschaft abhängig?
Grundsätzlich ist eine nachhaltige Struktur der Rentnergesellschaft unabdingbar für den langfristigen Erfolg. Diese Struktur steht im Mittelunkt unserer konzeptionellen Ansätze. Unter dieser Voraussetzung sind kurz- und mittelfristige Kapitalanlageerfolge nicht ausschlaggebend. Anders als bei Versicherungslösungen unterliegt die Rentnergesellschaft bei der Kapitalanlage nicht den strengen Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Damit können in der Vermögensanlage grundsätzlich Effizienzvorteile gehoben werden. Jedoch ist eine Unterperformance eben auch nicht ausgeschlossen. Eine zentrale Anforderung muss es daher sein, die Struktur der Rentnergesellschaft unabhängig von kurz- und mittelfristigen Kapitalanlageerfolgen zu machen. Dies ist durchaus möglich. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer Diversifikation über Zeit.
Ein Modell, das Risiken einseitig bei Rentnern und dem PSV, Chancen hingegen beim Betreiber belässt, ist in diesem Zusammenhang insgesamt riskant und nach unserer Einschätzung weder nachhaltig noch adäquat. Desgleichen sind aus unserer Sicht Modelle abzulehnen, die Langlebigkeitsrisiken nicht ausreichend berücksichtigen. Hier dürfte nach unserer Erfahrung aber schon der Wirtschaftsprüfer bei der Dekonsolidierung einen Riegel vorschieben.

Wie sieht der Markt der Investoren/Anbietergesellschaften aus?
Derzeit befinden sich eine Handvoll Anbieter im deutschen Markt, die Angebote zur Übernahme von Rentnergesellschaften erstellen und teilweise auch schon solche übernommen haben. Insbesondere mit Blick auf die oben beschriebenen Risiken unterscheiden sich die Angebote in den Details substanziell. Ein Arbeitgeber wird gut beraten sein, Anbieter gründlich prüfen zu lassen und das auf dem Angebot beruhende Konzept durch einen unabhängigen Dritten erstellen zu lassen, bevor er die Gründung und insbesondere den Verkauf einer Rentnergesellschaft vornimmt. Unter dieser Voraussetzung ist eine Rentnergesellschaft eine valide und effiziente Option, Pensionsverpflichtungen und daraus resultierende Risiken für Arbeitgeber zu reduzieren. Falls die Komplexität eines solchen Auslagerungsprojektes begrenzt werden soll, empfehle ich zwei abgegrenzte Schritte: In der ersten Stufe kann die Spaltung und Vermögensausstattung erfolgen. Erst in einem zweiten Schritt kann dann die Spaltung und Transaktion komplett getrennt voneinander geplant und umgesetzt werden.

Christiane Siemann ist freie Journalistin und Moderatorin aus Bad Tölz, spezialisiert auf die HR- und Arbeitsmarkt-Themen, die einige Round Table-Gespräche der Personalwirtschaft begleitet.