Nachdem sich das Jahr 2022 mit großen Schritten dem Ende nähert, lohnt es sich, einen Ausblick auf
die lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Neuerungen im kommenden Jahr zu wagen.
Der Beitrag gewährt keine abschließende und vollständige Aufzählung aller Änderungen, sondern gibt einen Überblick über die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer relevanten wesentlichen Neuregelungen ab Beginn des kommenden Jahres. Teilweise sind diese bereits im Jahr 2022 in Kraft getreten.
- Zum Beispiel die Inflationsausgleichprämie: Im Zeitraum 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen. Diese Summe kann in dem genannten Zeitraum insgesamt nur einmal gezahlt werden, dies aber auch in Teilbeträgen. Voraussetzung ist, dass die Inflationsausgleichprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Für die Steuer- und Beitragsfreiheit muss der Arbeitgeber, der die Prämie gewährt, deutlich machen, dass sie im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Zum Beispiel durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Gehaltsabrechnung.
- Ab 1. Januar 2023 gelten neue Sachbezugswerte für freie Verpflegung und freie Unterkunft. Der Sachbezugswert für freie Verpflegung beträgt bundeseinheitlich 288 Euro im Monat (pro Monat 60 Euro für Frühstück und jeweils 114 Euro für Mittag- und Abendessen). Der kalendertägliche Sachbezugswert für ein Frühstück beträgt im Jahr 2023 somit zwei Euro (2022: 1,87 Euro) und für ein Mittag- und Abendessen jeweils 3,80 Euro (2022: 3,57 Euro). Arbeitgeber, die Essensmarken ausgeben, die mit dem Sachbezugswert bewertet werden, und für die Arbeitnehmer eine Zuzahlung in Höhe des Sachbezugswertes leisten (um einen geldwerten Vorteil zu vermeiden), müssen daran denken, dass die Zuzahlung im kommenden Jahr je nach Mahlzeit auf zwei Euro beziehungsweise 3,80 Euro angehoben wird. Zudem ist bei einer Mahlzeitenabgabe an Arbeitnehmer wieder der volle Steuersatz von 19 Prozent anzusetzen.
- Durch die zeitlich vorgezogene Erhöhung derEntfernungspauschale auf 0,38 Euro ab dem 21. Entfernungskilometer rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 gilt dieser Betrag auch in 2023 für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Auswirkung kann dies beispielsweise bei der steuerfreien Erstattung der Aufwendungen von Familienheimfahrten im Bereich der doppelten Haushaltsführung haben, die der Arbeitnehmer mit seinem privaten Pkw zurücklegt. Oder auf die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG mit 15 Prozent für Zuschüsse des Arbeitgebers für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.wenn es um die Frage der abziehbaren Werbungskosten.
- Mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 wurde die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs von 450 Euro auf 520 Euro monatlich angehoben. Die Erhöhung war Folge des gestiegenen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde ab dem 1. Oktober 2022. Dieser wird auch im Jahr 2023 bei 12 Euro liegen. Die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze im Bereich der Sozialversicherung hat Folgewirkungen für die steuerrechtlichen Pauschalierungsgrenzen insbesondere bei Teilzeitbeschäftigten geführt. Zum 1. Januar 2023 ist auch die Tages- und Stundenlohngrenze bei kurzfristig Beschäftigten angehoben worden. Die Arbeitslohngrenze je Arbeitstag beträgt dann 150 Euro statt 120 Euro. Die Stundenlohngrenze erhöht sich von bislang 15 Euro auf 19 Euro.
- Zum 1. Januar 2023 wird außerdem der Grundfreibetrag auf 10 908 Euro erhöht und die Tarifeckwerte zum Abbau der kalten Progression verschoben. Dadurch ergeben sich neue Steuerabzugsbeträge bei der Lohn- und Kirchensteuer. Da die geleisteten Rentenversicherungsbeiträge nun bereits ab 2023 und nicht erst ab 2025 vollständig berücksichtigt werden, erhöht sich die in den Lohnsteuertarif eingearbeitete Vorsorgepauschale und hat somit ebenfalls Einfluss auf den neuen Steuertarif im Jahr 2023.
- Die erhöhten Steuervergünstigungen für Kinder wirken sich vorteilhaft auf die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag aus. Der Kinderfreibetrag erhöht sich von derzeit 5620 Euro ab 1. Januar 2023 auf 6024 Euro für beide Elternteile. Zusätzlich zum Kinderfreibetrag gibt es für jeden Elternteil einen Freibetrag von 1464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes. Für diesen Betrag ergibt sich keine Änderung durch das Inflationsausgleichsgesetz.
- Auch hinsichtlich der Homeoffice-Pauschale kam es zu einer Verbesserung. Der Gewährungszeitraum der Pauschale wurde entfristet und beträgt statt jährlich 600 Euro ab Januar 2023 maximal 1000 Euro im Kalenderjahr. Pro Arbeitstag, an dem Arbeitnehmer zuhause arbeiten und keine Tätigkeit an ihrer ersten Tätigigkeitsstätte oder bei einer Auswärtstätigkeit, können weiterhin pro Tag fünf Euro geltend gemacht werden, sodass zukünftig 200 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt sind.
- Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung wird zum 1. Januar 2023 auf 4987,50 Euro angehoben. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern von 7050 Euro auf 7300 Euro monatlich. In den neuen Bundesländern von bisher 6750 Euro auf 7100 Euro.
- Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze, ab der sich Arbeitnehmer privat krankenversichern können, steigt ab Januar 2023 auf 66 600 Euro. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze erhöht sich auf 59 850 Euro.
- Auch im Bereich der Insolvenzgeldumlage und der Künstlersozialabgabe sind Erhöhungen vorgesehen. Die Insolvenzgeldumlage wird von 0,09 auf 0,15 Prozent angehoben. Der Beitragssatz zur Künstler sozialabgabe beträgt dann nicht mehr 4,2 Prozent, sondern 5 Prozent.
Welche kurzfristigen Änderungen sich im Laufe des Jahres 2023 noch ergeben werden, bleibt abzuwarten. Betrachtet man jedoch die letzten Jahre, ist im Bereich der Lohnsteuer noch einiges denkbar.
Theresa Voit
Senior Principal
Steuerberaterin
BANSBACH GmbH
theresa.voit(*)bansbach-gmbh(.)de
www.bansbach-gmbh.de