Dass Angestellte bis ins hohe Alter arbeiten, ist keine Ausnahme mehr. Für Freiberufler oder Gesellschafter von Familienunternehmen war und ist dieses Arbeitszeitmodell nicht ungewöhnlich, gerade dann, wenn die Nachfolge noch nicht geregelt ist. Problematisch wird es aus steuerlicher Sicht aber dann, wenn ältere Familienunternehmer ihre Altersvorsorge im Betrieb aufgebaut haben und diese zur Auszahlung fällig wird.
Der aktuell betroffene Personenkreis hat in der Regel eine Pensionszusage, die eine Auszahlung ab dem 63. Lebensjahr vorsieht. Die Auszahlung muss nicht zwangsweise an das Ausscheiden aus dem Unternehmen gekoppelt sein. Insofern stellt sich die Frage, welche steuerlichen Konsequenzen sich durch den gleichzeitigen Bezug von Pensionszahlungen und Gehaltszahlungen ergeben.
Zunächst muss zwischen zwei Personengruppen differenziert werden. Da sind zum einen die nur angestellten Mitarbeiter, die einen Pensionsanspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber, aber keine Gesellschaftsanteile haben, und zum anderen die Personengruppe der Gesellschafter-Geschäftsführer. Aufgrund der fehlenden Verknüpfung zum Unternehmen durch Gesellschaftsanteile sind die steuerlichen Folgen für Mitarbeiter, die keine Gesellschaftsanteile halten, bei gleichzeitigem Bezug einer Pensionsleistung und eines Gehalts vom selben Arbeitgeber/Unternehmen unproblematisch. Sowohl die Gehaltszahlungen als auch die Pensionszahlungen stellen beim Unternehmen Betriebsausgaben dar. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann sich in diesem Kontext nicht ergeben.
Anders verhält es sich bei den Gesellschafter-Geschäftsführern, die trotz Erreichens des Pensionsalters weiterarbeiten und hierfür neben der Pension auch ein Gehalt für ihre aktive Tätigkeit erhalten. Zur steuerlichen Behandlung dieser Zahlungen hat sich der Bundesfinanzhof mit dem Urteil vom 23. Oktober 2013 geäußert. Demnach ist es aus steuerlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Zusage der Altersversorgung nicht vom Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird. In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung allerdings verlangen, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet wird. Alternativ würde er den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit aufschieben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat. Dass der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Arbeitszeit und sein Gehalt nach Eintritt des Versorgungsfalls reduziert, ändert daran grundsätzlich nichts.
Weiterbeschäftigung: ja, aber …
Im Klartext bedeutet dies, dass eine Weiterbeschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers auch aus steuerlicher Sicht weiterhin möglich ist. Allerdings muss das Gehalt auf die Pensionsleistung angerechnet werden. Somit ist die Auszahlung an den Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich auf die erdiente Pensionsleistung beschränkt. Erhält er darüber hinaus weitere (Gehalts-)Zahlungen, stellen diese eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Der Betriebsausgabenabzug der Gehaltszahlung wird also steuerlich revidiert.
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil neben der Anrechnung eine weitere Möglichkeit erwähnt, wie sich eine verdeckte Gewinnausschüttung vermeiden lässt. Dies kann durch die Aufschiebung des Eintritts der Versorgungsfälligkeit erreicht werden. Diese Variante wirft allerdings Folgefragen auf, die bislang noch nicht abschließend geklärt sind. Wird beispielsweise nur der Auszahlungszeitpunkt geändert, während die Höhe der Pensionszahlungen unverändert bleibt, kann hierin ein Teilverzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers gesehen werden. Der Teilverzicht würde beim Gesellschafter zu einem fiktiven Zufluss, der der Lohnsteuer unterliegt, und zu einer verdeckten Einlage in das Unternehmen führen. Fraglich ist, ob sich dieses Problem durch einen Barwertausgleich, sprich durch Erhöhung der späteren Pensionszahlungen, vermeiden lässt.
Freie Mitarbeit als Alternative
Alternativ könnte die Beschäftigung des (ehemaligen) Gesellschafter-Geschäftsführers im Rahmen einer freien Mitarbeit erfolgen. Hierbei ist darauf zu achten, dass diese Tätigkeit nach Art und Umfang nicht der eines Geschäftsführers entspricht. Eine Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer mit reduzierter Arbeitszeit und verringertem Gehalt vermeidet dagegen die Problematik der verdeckten Gewinnausschüttung nicht. Unklar ist jedoch, ob auch Gehaltszahlungen, die nach Anrechnung auf die Pensionszahlungen geleistet werden, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.
Ein Beispiel: Zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers der X GmbH besteht eine Pensionsvereinbarung. Diese sieht mit Vollendung des 63. Lebensjahres eine jährliche Pensionszahlung von 60.000 Euro vor. Die Vereinbarung ist nicht an das Ausscheiden des Gesellschafters gekoppelt. Der Gesellschafter hat 2015 das 63. Lebensjahr vollendet. Er will allerdings bis 67 Jahre weiterarbeiten. Für seine Tätigkeit soll er ein Gehalt von 100.000 Euro erhalten. Die Pensionszahlungen werden auf das Gehalt angerechnet. Insofern verbleibt eine tatsächliche Auszahlung an den Gesellschafter in Höhe von 40.000 Euro.
Stellungnahme: Fraglich ist, ob die Auszahlung nach Anrechnung der Pensionszahlungen von 40.000 Euro eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Nach vorherrschender Meinung der Finanzverwaltung stellen die 40.000 Euro tatsächlich eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Insofern könnte die X GmbH steuerlich keinen Betriebsausgabenabzug geltend machen. Die Auszahlung würde beim Gesellschafter Kapitaleinkünfte darstellen. Jedoch gibt es hierzu weder von Seiten der Finanzverwaltung noch von den Finanzgerichten eindeutige Aussagen. Eine verbindliche Klärung mit dem Finanzamt im Voraus ist daher dringend zu empfehlen.
Die weitere Beschäftigung eines pensionierten Gesellschafter-Geschäftsführers ist steuerlich unproblematisch, wenn neben den Pensionszahlungen nicht zusätzlich – ohne Anrechnung – Gehaltszahlungen fließen. Soweit der Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich Gehaltszahlungen beziehen möchte, kommt es regelmäßig zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Ob diese durch Aufschiebung der Pensionszahlungen oder durch eine Beschäftigung als freier Mitarbeiter vermieden werden können, ist unklar. Insofern sollten solche Überlegungen lang- bis mittelfristig vor dem Pensionsbeginn geplant werden.
Dr. Bob Neubert,
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Gesellschafter
BANSBACH GmbH
Jens Otto,
Steuerberater und Prokurist
BANSBACH GMBH