In manchen Arbeitsverträgen wird festgelegt, dass der Mitarbeiter jedes Jahr einen Bonus erhält. Oder der Mitarbeiter nimmt an einem Deferred Compensation Plan teil. Wird die Höhe des Bonus im Vertrag nach „billigem Ermessen“ definiert, kann der Arbeitnehmer beim Ausbleiben oder bei vermeintlich zu geringem Bonus ein Gericht anrufen, damit dieses die Höhe festlegt.
So geschehen bei einem Managing Director. In seinem Vertrag war vereinbart, dass er am jeweils gültigen Bonussystem und/oder am Deferral Plan teilnimmt. Im ersten Jahr seiner Anstellung erhielt er eine Leistung von 200.000 Euro, im Jahr darauf waren es nur noch 9.920 Euro und im dritten Jahr erhielt er keinen Bonus oder Deferral Award. Andere Mitarbeiter aber bekamen eine Zahlung. Gegen diese Ungleichbehandlung und aufgrund der vertraglichen Vereinbarung klagte der Managing Director auf eine gerichtliche Festlegung des Bonus. Seine Forderung von 52.480 Euro wurde vom Arbeitsgericht sogar übertroffen und verurteilte das Unternehmen auf eine Zahlung von 78.720 Euro.
Anhaltspunkte für Bonusfestlegung müssen ausreichen
Dieses wiederum rief das Hessische Landesarbeitsgericht an. Das LAG wies die Klage des Managers ab mit der Begründung, er habe keine hinreichenden Anhaltspunkte gebracht, die eine gerichtliche Festlegung des Bonus hätten ermöglichen können.
Der Kläger wiederum wandte sich an das Bundesarbeitsgericht, vor dem er Erfolg hatte (› BAG-Urteil vom 3.8.2016, 10 AZR 710/14). Die Richter befanden, dass das Unternehmen keine ausreichenden Darlegungen gebracht hat, die die Festsetzung des Bonus auf Null hätten erklären können. Somit sei die Festsetzung unverbindlich und ein Gericht ist dann für die Festsetzung zuständig. Äußert sich der Arbeitgeber dabei zu bestimmten Faktoren nicht, kann das nicht zu Lasten des Mitarbeiters gehen. Von diesem kann kein Vortrag zu Umständen verlangt werden, die außerhalb seines Kenntnisbereichs liegen, befand das BAG. Etwa wie hoch der Bonustopf insgesamt sei.
Zudem habe es durchaus Anhaltspunkte für die Festsetzung des Bonusbetrages gegeben, etwa die Höhe der Leistungen aus den Vorjahren, wirtschaftliche Kennzahlen oder das Ergebnis der Leistungsbeurteilung. Daher hat das BAG die gerichtliche Bestimmung der Leistung an das LAG zurückverwiesen. (nbh)