Erleichterte Fördervoraussetzungen beschlossen
Voraussetzung für den Erhalt der sog. Ausbildungsprämie ist, dass der Betrieb durch die Corona-Krise in erheblichem Umfang betroffen ist. Bislang wurde dieses Kriterium so definiert, dass bei einem Unternehmen der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist oder dass das Unternehmen in der ersten Hälfte des Jahres 2020 mindestens einen Monat in Kurzarbeit war.
Künftig können kleine und mittlere Ausbildungsbetriebe bereits dann mit Ausbildungsprämien gefördert werden, wenn sie während zwei Monaten von April bis Dezember 2020 Umsatzeinbußen von durchschnittlich mindestens 50 % hatten oder in fünf zusammenhängenden Monaten Einbußen von durchschnittlich mindestens 30 % gegenüber dem Vorjahr verkraften müssen. Darüber hinaus wird nach der neuen Regelung auch die Durchführung von Kurzarbeit im zweiten Halbjahr 2020 bei der Förderung mit Ausbildungsprämien berücksichtigt. Außerdem werden künftig auch Ausbildungen, die in der Zeit vom 24.06.2020 bis zum 31.07.2020 begonnen haben, in die Förderung miteinbezogen. Bislang galt die Förderung nur für Ausbildungen ab dem 01.08.2020.
Übernahmeprämie künftig unabhängig von der Betriebsgröße
Arbeitgeber, die Auszubildende aus Betrieben übernehmen, welche die Ausbildung aufgrund einer Corona-bedingten Insolvenz nicht fortsetzen können, können eine sog. Übernahmeprämie bekommen. Wenn ein Betrieb einen Auszubildenden übernimmt, der seine Ausbildungsstelle wegen einer pandemiebedingten Insolvenz verloren hat, kann dieser künftig unabhängig von den Betriebsgrößen mit der Übernahmeprämie gefördert werden. Bisher galt als Fördervoraussetzung für die Übernahmeprämien, dass beide Betriebe maximal 249 Mitarbeiter beschäftigen.
Bezugszeitraum von Übernahmeprämien und Zuschüssen zur Ausbildungsvergütung wird verlängert
Neu ist außerdem: Übernahmen von Azubis aus insolventen Betrieben können bis zum 30.06.2021 gefördert werden. Bislang war die Förderung nur bis zum 31.12.2020 vorgesehen. Die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit in der Ausbildung werden ebenfalls bis Juni 2021 verlängert.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales