Der Abschluss des Ausbildungsvertrages - Was muss ich beachten?
Schritt für Schritt durch den Ausbildungsprozess.So gehen Sie vor!
- Prüfen Sie die Voraussetzungen.
- Stimmen Sie die Inhalte gemeinsam ab.
- Prüfen Sie den Vertrag inhaltlich und formal.
- Schließen Sie den Vertrag ab und lassen ihn bei der Kammer eintragen.
Wenngleich Ausbildungsverträge in der Regel in die Zuständigkeit der Personalabteilung fallen, müssen Sie als Ausbilder Ihr Handeln nach den rechtlichen Vorschriften ausrichten, über Vertragseinzelheiten informiert sein und Auskunft geben können.
Ein Berufsausbildungsverhältnis kann nur durch einen Berufsausbildungsvertrag zwischen einem Ausbildenden (z. B. Anwalt, Industrieunternehmen, Handwerksmeister) und einer/einem Auszubildenden begründet werden und zwar nur in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Die Vertragspartner müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Über die Mindestinhalte muss Einvernehmen zwischen den Partnern bestehen. Der Betriebsrat ist zu beteiligen (§ 99 BetrVG). Der Berufsausbildungsvertrag ist schriftlich niederzulegen und bei der zuständigen Kammer einzutragen.
Erfüllen die Vertragspartner die gesetzlichen Voraussetzungen?
Ausbildende darf nur einstellen (z. B. Betriebsinhaber, Personalchef einer Gesellschaft), wer persönlich geeignet ist (Vorstrafen?). Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist (erfahrene/r, geprüfte/r Ausbilderin/Ausbilder). Fehlen diese Voraussetzungen, verstößt der Vertrag gegen das BBiG (§§ 28, 29, 30) und ist nichtig. Ausbilder ist, wer über die gesamte vereinbarte Zeit Verantwortung für die Ausbildung trägt, nicht jedoch vorübergehend ausbildendes Fachpersonal.
Außerdem müssen die Bedingungen des Jugendarbeitsschutzes (z. B. ärztliche Erstuntersuchung) gewährleistet sein.
Der Ausbildungsbetrieb muss nach Art und Einrichtung für die Ausbildung geeignet sein. Das Zahlenverhältnis Fachpersonal : Auszubildende muss angemessen sein (BBiG § 27). Verstöße begründen das Recht auf fristlose Kündigung durch die/den Auszubildende/n und Anspruch auf Schadensersatz.
Gesetzliche Vorschriften für die Eignung von Auszubildenden für eine Berufsausbildung gibt es nicht. Auch Jugendliche ohne Schulabschluss können für eine Ausbildung eingestellt werden. Wie bei allen anderen Vertragsabschlüssen verlangt der Gesetzgeber bei unter 18-jährigen Auszubildenden die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
Betriebsräte spielen in der Berufsausbildung eine wichtige Rolle. Ihre Beteiligung ist daher zu beachten.
Relevante Gesetze in diesem Zusammenhang:
Berufsbildungsgesetz
§§ 10, 11, 12
Jugendarbeitsschutzgesetz
z. B. § 10 Dauer der täglichen Ausbildungszeit, § 32 Eignungsuntersuchung
Betriebsverfassungsgesetz
z. B. § 99 Beteiligung des Betriebsrates
Bürgerliches Gesetzbuch
z. B. § 108 Einwilligung der Eltern bei Jugendlichen, §§ 119 ff. Anfechtung des Vertrages
Mindestinhalte des Vertrags inhaltlich abstimmen und festlegen!
Das Berufsbildungsgesetz befasst sich eingehend (§§ 10, 11, 12) mit dem Berufsausbildungsvertrag und legt die Mindestinhalte (§ 11) fest:
1. Die Art der Ausbildung bezieht sich auf die Lernorte, an denen ausgebildet wird: am Arbeitsplatz, in der Lehrwerkstatt, in der überbetrieblichen Ausbildungsstätte, im Ausland, in besonderen externen Kursen. Ziel (Ausbildungsberuf), sachliche und zeitliche Gliederung ergeben sich aus der Ausbildungsordnung, die als Rechtsverordnung Gesetzeskraft hat.
2. Beginn und Dauer der Ausbildung sind exakt anzugeben. Die Dauer wird von der Ausbildungsordnung vorgegeben, kann aber durch Anrechnung anderer Ausbildungszeiten verkürzt werden. Eine Verlängerung ist erst gegen Ende der Ausbildung möglich, wenn sie zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig ist.
3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte können in der Ausbildungsordnung festgelegt sein (z. B. überbetriebliche Ausbildung), zur Behebung von Eignungsmängeln (z. B. Sprachkurse für Migranten) vereinbart oder vom Unternehmen zur Verbesserung der Ausbildungsqualität vorgesehen werden (z. B. gemeinsames Projekt zur Teambildung).
4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit: für Jugendliche nach Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 10) höchstens acht Stunden. Im Übrigen gilt das Arbeitszeitgesetz.
5. Dauer der Probezeit: Das Berufsbildungsgesetz (§ 10) sieht mindestens einen und höchstens vier Monate vor.
6. Zahlung und Höhe der Vergütung: Ein genauer Betrag in Euro ist zu vereinbaren; dieser muss jährlich ansteigen (tarifliche Erhöhungen beachten!) (BBiG §§ 17, 18).
7. Dauer des Urlaubs: Maßgeblich für die Mindestdauer sind die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für unter 18-Jährige, für ältere Auszubildende das Bundesurlaubsgesetz. Günstigere tarifvertragliche Regelungen gehen vor.
8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann:
Der Gesetzgeber hat an die Kündigung eines Berufsausbildungsvertrages sehr hohe Anforderungen gestellt, es sei denn, sie geschieht während der Probezeit. In dieser Zeit können beide Seiten ohne Angaben von Gründen kündigen. Der Betriebsrat ist zu beteiligen. Nach der Probezeit kann der Ausbildende nur noch „aus wichtigem Grund“ kündigen (BBiG § 22). Der liegt nur dann vor, wenn dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung nicht mehr zugemutet werden kann (BGB § 626).
9. Hinweis auf Tarifverträge, Dienst- und Betriebsvereinbarungen:
Sind solche Verträge und Vereinbarungen auf den Berufsausbildungsvertrag anwendbar, müssen sie mit Angabe der beteiligten Parteien, des Geltungsbereichs und des Abschlussdatums genannt werden. Hierdurch soll die Information für die/den Auszubildende/n verbessert und die Rechtssicherheit erhöht werden.
Vertrag inhaltlich und formal prüfen!
Sinnvoll und zweckmäßig ist es, den Berufsausbildungsvertrag vor der Unterschrift durch beide Parteien noch einmal Punkt für Punkt durchzugehen, um Möglichkeiten späterer Anfechtung auszuschließen. Gründe für eine Anfechtung könnten Irrtum (BGB § 119), Drohungen und arglistige Täuschung (BGB § 123) sein. Deshalb empfiehlt sich der letzte Durchgang.
Ein Ausbildungsvertrag kann wie andere Verträge auch mündlich abgeschlossen werden, aber das Berufsbildungsgesetz schreibt wegen der Vielzahl der Beteiligten (Vertragspartner, Eltern, Kammer etc.) nicht ohne Grund die Schriftform (BBiG § 11) vor. Damit ist die elektronische Form ausgeschlossen. Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung empfiehlt einen Mustervertrag, wie auch die Kammern Musterverträge bereitstellen.
Vertrag abschließen und eintragen lassen!
Den Vertragsabschluss besiegeln der Ausbildende und der Auszubildende, bei Jugendlichen auch die Erziehungsberechtigten, mit ihrer Unterschrift.
Die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis bei der Kammer (zuständige Stelle) ist Voraussetzung für die Zulassung des Auszubildenden zur Abschlussprüfung (BBiG § 36) und sollte deshalb sofort nach Vertragsabschluss vom Ausbildenden veranlasst werden.
Autor: Prof. Dr. Hermann Schmidt
Weiterführende Informationen zum Thema Ausbildungsvertrag finden Sie im Handbuch PersonalAusbilden.
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