Uruguay: EU-ähnliche Verhältnisse
Zum 1. Februar trat das neue Sozialversicherungsabkommen zwischen Uruguay und Deutschland in Kraft. Grenzüberschreitende Tätigkeiten und mithin die wirtschaftlichen Beziehungen beider Länder werden hierdurch attraktiver.
Der Anwendungsbereich erstreckt sich unabhängig von der Staatsangehörigkeit in Deutschland neben der Rentenversicherung auf alle gesetzlichen Sozialversicherungszweige – also auch auf die Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. Uruguay ist damit eines der wenigen Abkommensländer, welches einen der EU ähnlichen sozialen Raum schafft.
Vorteile für befristete Mitarbeiterentsendungen
Insbesondere zeitlich befristet entsandte Arbeitnehmer profitieren von dem neuen Abkommen, da sie nun häufig in ihrem heimischen Sozialversicherungssystem verbleiben und gleichzeitig eine Beitragszahlung im Ausland vermeiden können. Hierfür müssen die Voraussetzungen einer Entsendung im Sinne des Art. 7 oder einer Ausnahmevereinbarung gemäß Art. 9 des Sozialversicherungsabkommens gegeben sein. Andernfalls greift nach Art. 6 Abs. 1 das sogenannte „Territorialprinzip“, wonach ein Arbeitnehmer den Sozialversicherungsvorschriften des Staates unterliegt, in dem er seine Beschäftigung tatsächlich ausübt.
Anwendbarkeit der Entsenderegelungen
Da das Abkommen selbst keine Definition hinsichtlich des Begriffs „Entsendung“ enthält, wird hier auf die Beurteilung nach innerstaatlichem Recht verwiesen, das heißt auf deutscher Seite müssen die strengen Voraussetzungen der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV vorliegen.
Eine Entsendung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 liegt daher nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber zeitlich befristet für maximal 24 Monate nach Uruguay entsandt wird. Die Entsendungsdauer muss dabei bereits im Vorfeld festgelegt werden und der Arbeitnehmer muss zuvor dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterlegen haben. Zwischen zwei Entsendungen der gleichen Person beim gleichen Arbeitgeber müssen mindestens zwölf Monate liegen.
Ein Ausschlusskriterium für die Anwendung dieser Entsenderegelung ist jedoch die steuerrechtlich – zumindest bei Entsendung mit einer Dauer von mehr als drei Monaten – vielmals gebotene Weiterbelastung der Gehaltskosten an die aufnehmende Gesellschaft (sogenannter „wirtschaftlicher Arbeitgeber“).
Sind die oben genannten Voraussetzungen einer Entsendung nicht erfüllt, kann auf Antrag des Arbeitnehmers eine Ausnahmevereinbarung gem. Art. 9 Abs. 1 getroffen werden. Die diesbezüglichen Anforderungen sind deutlich geringer, da lediglich eine arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland sowie eine zeitliche Befristung der Auslandstätigkeit notwendig ist. Es handelt sich hierbei jedoch um eine Ermessensentscheidung mit Einzelfallbetrachtung der zuständigen Behörden in Deutschland und Uruguay, sodass die Gewährung nicht garantiert werden kann.
Leistungsexport
Das neue Sozialversicherungsabkommen ermöglicht gemäß Art. 10 ferner die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, so dass beispielsweise die Mindestversicherungszeit zum Erwerb eines Rentenanspruchs, aufgrund der Kumulation der Versicherungszeiten beider Länder, leichter erreicht werden kann.
Fallbeispiel
Entsendung nach Uruguay
Frau Müller wird von ihrem deutschen Arbeitgeber zeitlich befristet für zwei Jahre nach Uruguay entsandt, um ein Projekt zu überwachen. Die Gehaltskosten werden im Hinblick auf die Dauer der Entsendung von der uruguayischen Tochtergesellschaft wirtschaftlich getragen. Aufgrund der steuerrechtlich gebotenen Gehaltskostenweiterbelastung an die Gesellschaft in Uruguay liegen die Voraussetzungen der Entsendung (Art. 7 Abs. 1 des Abkommens) nicht vor. Hier ist aber die Beantragung einer Ausnahmevereinbarung (Art. 9 Abs. 1) möglich und führt bei Gewährung durch die zuständigen Behörden dazu, dass Frau Müller während der Entsendung in allen deutschen Sozialversicherungszweigen verbleiben kann und von der uruguayischen Sozialversicherung befreit wird.
Autor
Frank Dissen,
Rechtsanwalt und Steuerberater, Head of Global Expatriate Services, WTS Beratungsgruppe,
Frankfurt, frank.dissen@wts.de
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