Ausgabe 9 - 2017
Schade Schokolade
Der skurrile Fall des Monats

Gefühlt fing es mit „Emmely“ an. 2008 bis 2010 schlug der Fall der Kaiser's-Tengelmann-Kassiererin hohe mediale Wellen: Sie hatte zwei Leergutbons im Wert von 48 und 82 Cent unrechtmäßig eingelöst – und kassierte dafür nach mehr als 30 Jahren Betriebszugehörigkeit die fristlose Kündigung.
Vor dem Arbeitsgericht Mannheim, Kammern Heidelberg, ging es am 26. Juli 2017 um Handfesteres. Konkret: eine Tafel Schokolade. Mutmaßlich der besseren Sorte, denn ihr Wert wurde vom Gericht auf 2,50 Euro taxiert. Unter Vorsitz von Richter Daniel Obst (sic!) wurde die Klage einer Heilerziehungspflegerin verhandelt, der nach mehr als 32 Jahren im Dienst, kurz vor Erreichen des Renteneintrittsalters, fristlos gekündigt wurde. Nicht nur, dass die Süßigkeit einer Kollegin gehört haben soll. Ein weiteres angebliches Vergehen war das Waschen privater Wäsche in der Schulwaschmaschine. Mehr noch, sie habe schließlich auch noch die Tasche einer Kollegin ohne deren Einverständnis bei einer Feier als Wichtelgeschenk genutzt und einer Schülerin gegeben.
Nachsicht contra Prinzip
Arbeitgeber verstehen in solchen Fällen meistens keinen Spaß. Sie argumentieren regelmäßig mit dem einhergehenden irreparablen Vertrauensbruch, der eine Weiterbeschäftigung für sie unmöglich macht. Es geht ihnen ums Prinzip. In Heidelberg kam dazu, dass der Arbeitgeber, eine Stiftung, besonders hohe moralische Anforderungen an seine Beschäftigten stellt. In dem Internat, in dem die Frau tätig war, wohnen 222 Kinder, wie die „Welt“ am Verhandlungstag berichtete. Die meisten von ihnen haben eine körperliche Behinderung. Stiftungssprecher Nils Birschmann sagte der Zeitung: „Unsere Erzieherinnen haben eine Vorbildfunktion. Sie sollen den Kindern beibringen, wie man zusammenlebt.“ Da wiegen ein Diebstahl oder ein Verstoß gegen die Hausordnung, wie sie der Frau vorgeworfen wurden, doppelt schwer.
Unter dem Strich blieb nur der Vorwurf der aufgegessenen Schokolade übrig. Die Tafel wurde ersetzt, doch befand Richter Obst trotzdem: „Eigentumsbruch ist nicht lustig.“ Er schlug einen Vergleich vor, dem die Parteien nach einer Beratung zustimmten. Das Arbeitsverhältnis bleibt fortbestehen, ihr Gehalt seit der Kündigung im Februar 2017 wird nachgezahlt. Im Gegenzug akzeptiert sie eine Abmahnung für den Verzehr des Naschwerks.
Arbeitgeber sollten gut überlegen, ob die fristlose Kündigung in Bagatellfällen angemessen ist.
Rausschmiss will wohlüberlegt sein
Arbeitgeber sollten zweimal überdenken, ob die fristlose Kündigung mit anschließendem Rechtsstreit in Bagatellfällen angemessen ist. Die Öffentlichkeit reagiert regelmäßig verständnislos bis empört, wenn Boulevardblätter mit Schlagzeilen wie „Nach 32 Jahren: Gefeuert wegen 2,50 Euro!“ aufmachen. Die Erfahrung zeigt, dass es in solchen Fällen meist nur Verlierer gibt. Das Unternehmen gilt schnell als herzlos und kaltschnäuzig. Dass die Gekündigten sich noch loyal und motiviert verhalten, wenn sie wieder an Bord kommen dürfen, ist fraglich. Erhobenen Hauptes kehre die 64-Jährige an ihren Arbeitsplatz zurück, zitiert heidelberg24.de die Klägerin am 26. Juli 2017. Ein Schmerz aber bleibe: „Ich bin nicht erleichtert.“
Hinzu kommt, dass Arbeitgeber bei Bagatellkündigungen schlechte Karten zu haben scheinen. Zwar gaben die Vorinstanzen im Fall „Emmely“ dem Supermarkt recht, und auch das Bundesarbeitsgericht sah in „rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlungen des Arbeitnehmers, die sich unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers richten“ einen möglichen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung - selbst bei geringem oder gar keinem Schaden. Es bedürfe aber stets einer umfassenden, auf den Einzelfall bezogenen Prüfung und Interessenabwägung. Die Richter erklärten die Kündigung letztlich für unwirksam und hielten eine Abmahnung für ausreichend (Az.: 2 AZR 541/09).
Genau so gingen folgende gerichtliche Auseinandersetzungen aus, die sich wie ein Besuch im Lebensmittelmarkt lesen: 50 bis 100 Gramm Krabbensalat, 13 Jahre Betriebszugehörigkeit (LAG Hamburg, Az.: 5 Sa 22/14). Acht Brötchenhälften, 23 Dienstjahre (ArbG Hamburg, Az.: 27 Ca 87/15). Ein Pizzastück sowie ein nicht verbrauchter Rest Gulasch, 19 Jahre im Unternehmen (LAG Schleswig-Holstein, Az.: 3 Sa 233/10).
Verhandlung des ArbG Mannheim – Kammern Heidelberg – am 26. Juli 2017 (Az.: 10 Ca 50/17)
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