Beginn der befristeten Beschäftigung entscheidend
Wie bereits in den Vorinstanzen war die Klage auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich (BAG, Urteil vom 22.09.2020, Az. 3 AZR 433/19). Gemäß dem Urteil ist die Versorgungsordnung im vorliegenden Fall dahingehend auszulegen, dass das Höchstalter bei Beginn der Betriebszugehörigkeit maßgeblich ist. Das gilt nach BAG-Ansicht unabhängig davon, ob zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis vorlag, sofern sich eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar an das befristete Arbeitsverhältnis anschließt. Das BAG sprach dem Mitarbeiter dementsprechend einen Anspruch auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu.