Gutscheine statt Lohn: Bundessozialgericht sieht Sozialversicherungspflicht
Werden Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als neue Gehaltsanteile anstelle des Bruttoarbeitslohns gewährt, müssen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts hervor.
Sachbezugsfreigrenze hier nicht anwendbar
Nach Ansicht des Bundessozialgerichts handelt es sich bei den Tankgutscheinen im vorliegenden Fall um keine Sachbezüge, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauteten und als Geldsurrogat teilweise an die Stelle des wegen Verzichts ausgefallenen Bruttoverdienstes getreten waren. Die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge kommt deshalb hier nicht zur Anwendung.
Nur echte Zusatzleistungen können sozialversicherungsfrei sein
Durch das Urteil wird klargestellt, dass Extras vom Arbeitgeber, wie z. B. den Mitarbeitern überlassene Gutscheine, nur dann beitragsfrei in der Sozialversicherung sein können, wenn es sich um Leistungen handelt, die den Mitarbeitern „on top“, also zusätzlich zum regulären Gehalt gewährt werden. Werden die Gutscheine dagegen im Rahmen einer Vereinbarung über einen teilweisen Gehaltsverzicht anstelle des Bruttolohns gewährt, dann sind sie als sozialversicherungspflichtiges Entgelt einzustufen und als solches abzurechnen.