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Mit der Novellierung sollen künftig mehr Frauen vom gesetzlichen Mutterschutz profitieren. Außerdem wird der mutterschutzrechtliche Arbeitsschutz verstärkt, gleichzeitig werden die bisherigen Arbeitszeitbeschränkungen für Schwangere flexibler gestaltet. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.
Mehr Mutterschutz bei behinderten Kindern und Fehlgeburten
Die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung wird von acht auf zwölf Wochen verlängert, da die Geburt in vielen dieser Fällen für die Mutter mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden ist. Außerdem wird ein Kündigungsschutz für Frauen eingeführt, bei denen nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erfolgt. Diese Regelungen treten bereits nach Verkündung des Gesetzes in Kraft, alle folgenden Regelungen erst am 1. Januar 2018.
Mutterschutz auch für Schülerinnen und Studentinnen
In Zukunft kommen auch Schülerinnen und Studentinnen in den Genuss des Mutterschutzes, wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die Frauen im Rahmen der schulischen oder universitären Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.
Ausweitung auf weitere Personen
Der Mutterschutz soll außerdem auf arbeitnehmerähnliche Personen nach geltendem EU-Recht ausgeweitet werden. Während das bisherige Gesetz nur für Frauen galt, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit tätig sind, soll es künftig auch auf Personen angewandt werden, die verschiedene Verträge mit Arbeitgebern und Auftraggebern haben, zum Beispiel arbeitnehmerähnliche Selbstständige.
Für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gilt das gleiche Mutterschutzniveau wie auch für andere Frauen, er wird jedoch für diese Gruppen wie bisher in gesonderten Verordnungen geregelt.
Weniger pauschale Arbeitsverbote für Schwangere
Früher wurden zum Schutz von Mutter und Kind bisweilen Arbeitsverbote ausgesprochen. Dies soll mit dem neuen Gesetz gegen den Willen der Schwangeren nicht mehr so einfach möglich sein. Stattdessen soll der Arbeitgeber den Arbeitsplatz umgestalten oder die schwangere Mitarbeiterin an einer anderen geeigneten Stelle einsetzen. Nur wenn beides nicht möglich ist, darf das Unternehmen bei „unverantwortbaren Gefährdungen“ ein Arbeitsverbot verhängen. Die Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz wird in das neue Mutterschutzgesetz integriert.
Arbeitszeitbeschränkungen werden gelockert
Nachtarbeit bleibt für schwangere und stillende Frauen auch weiterhin verboten. Für die Arbeit zwischen 20 und 22 Uhr jedoch wird mit der Gesetzesnovelle ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Wenn die Mitarbeiterin sich ausdrücklich bereiterklärt, in dieser Zeit zu arbeiten und wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt, kann der Arbeitgeber die Frau grundsätzlich weiterbeschäftigen, während die Behörde den Antrag prüft. Wird der Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen ab, gilt er als genehmigt.
Sonn- und Feiertagsarbeit auf freiwilliger Basis
Auch das Arbeitsverbot für Sonn- und Feiertage wird gelockert. Künftig können Schwangere in allen Branchen auf freiwilliger Basis entscheiden, ob sie sonn- und feiertags arbeiten wollen, sie dürfen allerdings nicht allein im Dienst sein. Die Entscheidung kann jederzeit widerrufen werden. Zum Ausgleich müssen die Frauen an einem anderen Tag frei bekommen. Diese gesetzliche Neuerung bietet Frauen zwar mehr Wahlfreiheit, doch gibt es Kritik, unter anderem von Gewerkschaften. Sie geben zu bedenken, dass Frauen in solche Regelungen allein aus Angst um ihren Arbeitsplatz einwilligen könnten.