Martin Kewitsch berichtet über die Entwicklung des Pandemieplans in der Bertelsmann Group. Die Anfänge gehen auf eine Konzernbetriebsvereinbarung zur Schweinegrippe aus den frühen 2000er Jahren. Die nächste Aktualisierung erfuhr der Pandemieplan 2018, und mit der Ausbreitung der Corona-Pandemie lag die Unterlage in den ersten Monaten des Jahres 2020 bei HR von Bertelsmann wieder auf dem Tisch. Es folgten die Einrichtung und Vernetzung von Krisenstäben weltweit. Auch wenn Bertelsmann dezentral aufgestellt ist, funktionierten auch die Kommunikation und die Weitergabe von Regeln aus dem Corporate Center in die globalen Standorte schnell und weitgehend reibungslos. „Den Anstoß zum Handeln bekamen wir Anfang Januar von unseren Kollegen in China“, berichtet Martin Kewitsch. „Da wussten wir, welches Szenario auf uns in Europa und an den anderen Standorten zukommen kann, und haben frühzeitig und angemessen gehandelt.“
Bertelsmann verschickte Atemschutzmasken und Desinfektionsmittel nach China – an der Vorstufe zum Lockdown in Fernost eine enorme logistische Herausforderung. In Deutschland folgte im März der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Homeoffice. „Wir brauchten ja irgendeine Rechtsgrundlage dafür“, so Kewitsch. „Jetzt am Beginn der zweiten Pandemiewelle schicken wir die Kollegen erneut verstärkt ins Homeoffice.“ Auch auf Kurzarbeit hat Bertelsmann zurückgegriffen und in Spitzenzeiten 12.000 Personen weltweit kürzer arbeiten lassen. „Doch wir haben zahlreiche Gegenmaßnahmen ergriffen und sind Ende Oktober fast komplett wieder aus der Kurzarbeit herausgegangen“, sagt Kewitsch.
Dirk Siebels von der Continental AG weist darauf hin, dass sich die Automobilindustrie schon seit einigen Jahren in einer Transformation- und zudem in einer Volumenkrise befindet. Die Antworten von Continental darauf waren bislang Transformationsprogramme bezüglich der Antriebstechnik und der Digitalisierung. Mit der Pandemie-Krise ist Continental auch dort, wo es möglich ist, ins Homeoffice gewechselt. „Das hat bei uns einen Lernprozess angestoßen“, sagt Siebels. „Wir schauen gerade weltweit, was wir aus der aktuellen Situation dauerhaft übernehmen wollen und was das für Führung und virtuelles Arbeiten bedeutet.“ Dahinter stehe auch immer das Ziel, die Arbeitgeberattraktivität weiter zu verbessern.
Martin Fink von BEITEN BURKHARDT weist auf das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Hinblick auf Maßnahmen für den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter hin. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber rechtlich verpflichtet, entsprechende Maßnahmen für den Gesundheitsschutz einzuführen und zu verordnen. Dazu zählt beispielsweise das verpflichtende Tragen eines Mund-Nase-Schutzes auf dem Betriebsgelände. „Das muss der Arbeitgeber mit der Mitbestimmung verhandeln“, betont Martin Fink. „Eine entsprechende Betriebsvereinbarung trägt dann die notwendige Legitimation in sich, damit die Mitarbeiter auch bereit sind, die vorgeschriebenen Maßnahmen einzuhalten.“ Das gelte auch für Regelungen für Mobile Work, ob im Homeoffice oder an einem anderen Ort. „Hier lässt der Rechtsrahmen genügend Spielraum für pragmatische Lösungen zu.“