Aktivrentner im Unternehmen: Wie die bAV im Rentenalter sauber weiterläuft

Artikel anhören
Artikel zusammenfassen
Teilen auf LinkedIn
Teilen per Mail
URL kopieren
Drucken

Seit Anfang 2026 setzt die Aktivrente neue Impulse für eine Weiterarbeit nach der Regelaltersgrenze. Für Personalabteilungen wächst damit die Zielgruppe der rentennahen Jahrgänge und neuen Betriebsrentner. Das wirft auch bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) Fragen auf. Wer bestehende Zusagen rechtzeitig prüft, Laufzeiten klärt und neue Lösungen auslotet, schafft die Voraussetzung dafür, diese Aktivrentner reibungslos weiter einzubinden.

Viele Unternehmen kennen das: Eine erfahrene Fachkraft erreicht die Regelaltersgrenze, möchte ihr Wissen aber weiter einbringen. Für Arbeitgeber ist das meist ein großer Gewinn, bleibt doch Erfahrung im Haus, und Teams behalten wichtige Ansprechpartner. Zudem mangelt es häufig an Fachkräften mit vergleichbarer Qualifikation und Fachkompetenz.

Mit der Aktivrente hat das Modell seit Jahresbeginn zusätzlichen Rückenwind erhalten. Denn seitdem können Mitarbeitende, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, steuerfrei bis zu 2000 Euro im Monat aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung hinzuverdienen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen aber weiterhin an.

Für HR entsteht mit diesen Aktivrentnern ein neuer Prüfpunkt, da mit Eintritt der Regelaltersgrenze die bAV oft automatisch endet. Es muss also in diesen Fällen entschieden werden, ob eine bestehende bAV weiterlaufen kann, eine Verlängerung sinnvoll ist oder für Aktivrentner sogar eine neue Versorgungslösung infrage kommt.

Weiterarbeit verändert Blick auf die bAV

Zugleich entsteht eine Gemengelage, die arbeitsrechtlich, steuerlich und organisatorisch sauber geklärt werden muss, denn während die bisherige Betrachtungsweise oft auf den Wechsel vom Anwärter zum Rentner fokussiert war, verbinden sich bei Weiterarbeit das laufende Arbeitsentgelt, eine mögliche gesetzliche Rente und gegebenenfalls bereits laufende oder aufgeschobene Leistungen aus der bAV.

Für HR ist deshalb der erste Schritt eine Bestandsaufnahme und Bewertung der Gestaltungsmöglichkeiten. Entscheidend ist unter anderem, auf welcher Grundlage die Weiterbeschäftigung erfolgt, welche Versorgungsordnung gilt und welcher Durchführungsweg betroffen ist. Gerade bei Direktversicherungen und Pensionskassen kann eine Fortführung möglich sein, solange die Vertrags- und Tarifbestimmungen einen flexiblen Rentenbeginn vorsehen.

Bestehende bAV fortführen: Spielräume prüfen Wenn ein Mitarbeiter nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, spricht vieles dafür, zuerst die bestehende Versorgung zu prüfen. Das ist für Beschäftigte oft der einfachste Weg und für Unternehmen organisatorisch meist die sauberste Lösung.

Dabei geht es um drei Fragen: Lässt sich der Vertrag fortführen, passt die Laufzeit noch zur verlängerten Beschäftigung, und entfaltet die Fortsetzung für beide Seiten spürbaren Nutzen?

Besonders bei Entgeltumwandlungen über Direktversicherung oder Pensionskassen kann die Antwort positiv ausfallen. Viele Tarife erlauben eine Fortführung oder eine Verlängerung der Laufzeit. Das kann den weiteren Vermögensaufbau unterstützen und im Unternehmen ein starkes Signal setzen: Wer länger bleibt, profitiert weiter von Vorsorge. Für HR ist das mehr als ein Detail. Es verbindet Personalbindung mit einem Benefit, der zur Lebensphase des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin passt. Gleichzeitig sollte jeder Einzelfall betrachtet werden, denn eine Fortführung ist nur möglich, wenn sie mit den arbeitsvertraglichen Regelungen, zum Beispiel der Versorgungsordnung, den Versicherungsbedingungen und der steuerlichen Gesamtsituation harmoniert. Treffen jedoch durch die Aktivrente steuerlich privilegierter Arbeitslohn, gesetzliche Rente und bAV-Leistungen zusammen, steigt die Komplexität spürbar. Dann braucht HR eine abgestimmte Prüfung mit Payroll, bAV-Beratung und womöglich dem Versicherer.

Neueinrichtung im Rentenalter

Noch spannender ist die Frage, ob für Aktivrentner auch eine neue bAV eingerichtet werden kann. Aus HR-Sicht ist das besonders relevant, wenn bisher keine Versorgung bestand, die Weiterbeschäftigung mehrere Jahre dauern soll oder das Unternehmen erfahrene Mitarbeiter gezielt mit einem attraktiven Benefitspaket gewinnen möchte. Hier muss dann die Frage beantwortet werden, ob eine bestehende Versorgungsordnung etwa ein Höchstaufnahmealter beinhaltet, das die Teilnahme des weiterarbeitenden Rentners ausschließt.

In der Praxis entscheidet dann das Zusammenspiel aus Arbeitsverhältnis, Versorgungsordnung, Durchführungsweg und Anbieterlogik. Unternehmen sollten deshalb vor einer Neueinrichtung klären, ob die gewünschte Lösung für die konkrete Alters- und Beschäftigungssituation administrativ sinnvoll aufgesetzt werden kann und ob sie zum verbleibenden Zeithorizont passt. Eine neue bAV im Rentenalter entfaltet ihren Wert speziell dann, wenn mehrere Jahre Weiterarbeit geplant sind oder Arbeitgeberbeiträge einen Mehrwert erzeugen.

Alles zum Thema

COMP&BEN

Dieser Beitrag ist zuerst im Vergütungsmagazin Comp & Ben – in der Sonderausgabe zum Deutschen bAV-Preis – erschienen. Das Onlinemagazin berichtet in sechs regulären Ausgaben pro Jahr und einer jährlichen Sonderausgabe über aktuelle Themen rund um Compensation & Benefits und betriebliche Altersversorgung (bAV). Hier können Sie das Magazin kostenlos herunterladen – und hier können Sie den COMP-&-BENNewsletter abonnieren.

Arbeitgeberzuschuss bleibt wichtiger Punkt

Sobald Entgelt umgewandelt wird, kommt auch der Arbeitgeberzuschuss auf den Tisch. Nach dem Betriebsrentengesetz muss der Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds grundsätzlich 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zur bAV dazugeben, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Bei Aktivrentnern ist daher eine genaue Einordnung nötig, weil die sozialversicherungsrechtliche Lage von der konkreten Beschäftigung abhängt und die Aktivrente selbst grundsätzlich keine Sozialversicherungsfreiheit auslöst. Zuschussfragen sollten also immer zusammen mit der Payroll und der beitragsrechtlichen Bewertung geprüft werden. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob und inwieweit Aktivrentner in eine arbeitgeberfinanzierte Versorgung einbezogen sein sollen.

Steuer, bAV und Verwaltung zusammen denken Die größte Herausforderung liegt in diesem Zusammenhang zumeist im Zusammenspiel der Systeme. Wer Aktivrentner beschäftigt, sollte deshalb nicht isoliert auf die bAV schauen. Vielmehr geht es um ein Gesamtbild:

  • Welche Einkünfte fließen parallel?
  • Soll die gesetzliche Rente bereits laufen oder später starten?
  • Ist eine Betriebsrente schon vorgesehen, oder soll sie bewusst aufgeschoben werden?
  • Welche Wirkung entfaltet die Lösung in Lohnabrechnung, Kommunikation und Administration?

Um Aktivrentner mit Informationen zu unterstützen, können Arbeitgeber beispielsweise Merkblätter zu steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen im Rentenbezug und bei Weiterarbeit bereitstellen. Die konkrete Beratung im Einzelfall kommt in der Praxis steuer- und rentenberatenden Berufen zu. In Summe lässt sich feststellen, dass Aktivrentner keine „Sonderwelt“ brauchen, aber eine saubere Einzelfallprüfung. Daher kann es in größeren Unternehmen mit standardisierten Benefits sinnvoll sein, für diese Beschäftigten eine klare interne Prüflogik aufzusetzen. In KMU hilft oft schon ein strukturierter Prozess mit festen Prüffragen vor der Vertragsfortführung oder Neueinrichtung.

Das Thema gewinnt strategisch an Bedeutung

Weiterbeschäftigung von Menschen, die als Aktivrentner steuerlich privilegiert sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden, ist insofern kein Randthema mehr. Es wird jedoch in Zukunft weiter an Bedeutung gewinnen, da das Gesetz ausdrücklich das Ziel verfolgt, Weiterarbeit im Alter attraktiver zu machen. Der demografische Wandel, Fachkräfteengpässe und längere Erwerbsbiografien verschieben ferner auch den Blick auf Benefits. Die bAV wird damit zu einem Instrument, das auch den späten Abschnitt der Erwerbsphase aktiv mitgestaltet.

Wer diese Entwicklung früh aufgreift, stärkt gleichzeitig mehrere Ziele: die Bindung erfahrener Mitarbeitender, eine bessere Planbarkeit in der Personalstrategie und eine Benefitskommunikation, die sich an realen Lebensphasen orientiert. Für Personalverantwortliche liegt darin eine Chance und auch die Verantwortung, die Versorgung und Beschäftigung stärker miteinander zu verzahnen.

Info

Fazit

Aktivrentner werden für viele Unternehmen zu einer wachsenden Zielgruppe mit eigenem bAV-Prüfbedarf. Seit die Aktivrente gilt, steigt die Attraktivität der Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus spürbar. Für HR folgt daraus eine klare Aufgabe: bestehende Versorgungen auf Fortführung und Laufzeitverlängerung prüfen, bei Bedarf auch eine neue Lösung strukturiert bewerten und dabei arbeitsrechtliche, steuerliche und administrative Fragen sauber zusammenführen. Die bAV endet also längst nicht am ersten Rententag. In vielen Fällen beginnt genau dort eine neue Gestaltungsphase.

Autor