Entgelttransparenzrichtlinie: So bewerten Sie die bAV für den Entgeltbericht

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Seit ihrer Verabschiedung im Juni 2023 beschäftigt die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (2023/970) HR-Verantwortliche und anwaltliche Berater gleichermaßen. Die Richtlinie verpflichtet Arbeitgeber unter anderem dazu, Bewerberinnen und Bewerbern bereits vor der Einstellung Auskunft über das Einstiegsgehalt zu geben, bestehenden Beschäftigten auf Anfrage Informationen über die eigene Vergütung und die Vergütung vergleichbarer Kolleginnen und Kollegen bereitzustellen sowie – ab einer Unternehmensgröße von 100 Beschäftigten – regelmäßige Entgeltberichte zu veröffentlichen, um etwaige Entgeltlücken zwischen den Geschlechtern transparent zu machen. Hinzu kommen weitreichende Anforderungen an die Dokumentation und Begründung von Entgeltstrukturen.  

Die Vorgaben sind umfangreich, es gibt zahlreiche offene Fragen. Viele Unternehmen haben eigene Projektteams eingesetzt, um die Vorgaben der Richtlinie zu strukturieren und umzusetzen. Manche Fragen ließen sich dabei verhältnismäßig zügig klären. Dazu gehört allerdings nicht die betriebliche Altersversorgung (bAV), die sich den Anforderungen der Entgelttransparenz nur wenig fügsam zeigt.  

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