Immer häufiger denken Arbeitnehmer, deren Rentenbeginn in nicht mehr allzu weiter Ferne liegt, darüber nach, bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem Arbeitsleben auszuscheiden und in Rente zu gehen. Auch Arbeitgeber sind häufig nicht abgeneigt, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen vor Erreichen des Renteneintritts zu beenden, und gewähren zum Teil sogar zusätzlich noch eine Abfindung.
Der Nachteil daran ist jedoch, dass bei vorzeitiger Altersrente Abschläge in Kauf zu nehmen sind, welche zu einer lebenslangen Kürzung der Rente führen, denn für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme wird die Brutto-Rentenhöhe um 0,3 Prozent reduziert.
Hierfür bietet § 187a SGB VI allerdings die Möglichkeit, durch freiwillige Sonderzahlungen die Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters abzumildern oder sogar gänzlich zu vermeiden. Zu beachten ist, dass Rentenminderungen, die auf einem vorzeitigen Beginn einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beruhen, nicht durch Sonderzahlungen ausgeglichen werden können.
Voraussetzungen der zusätzlichen Beitragszahlungen
Da die Möglichkeit zur Vermeidung von Rentenabschlägen durch Sonderzahlungen nicht uneingeschränkt möglich ist, sind an die freiwilligen Beitragszahlungen bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich muss die Person, die beabsichtigt, die Altersrente für langjährig Versicherte vorzeitig in Anspruch zu nehmen, mindestens 50 Jahre alt sein, gesetzlich oder freiwillig in der Deutschen Rentenversicherung versichert sein und bis zum 63. Lebensjahr mindestens 35 Versicherungsjahre erreichen.
Die Berechtigung zu dieser Ausgleichszahlung setzt außerdem voraus, dass Versicherte zuvor im Rahmen der sogenannten Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (§ 109 Abs. 5 Satz 4) erklärt haben, eine solche Rente in Anspruch nehmen zu wollen. Das heißt, der Versicherte muss eine besondere Rentenauskunft bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen.
Diese Rentenauskunft kann über ein gesondertes Formular (V0210) der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden, welches online verfügbar ist. Die von der Deutschen Rentenversicherung ausgestellte Auskunft beinhaltet Informationen über die voraussichtliche Höhe der Altersrente zum beabsichtigten vorzeitigen Rentenbeginn, die Höhe der Rentenminderung sowie die Höhe des Beitrags, der zum Ausgleich der Rentenminderung gezahlt werden kann.
Übernahme der Sonderzahlung durch den Arbeitgeber
Grundsätzlich richtet sich die Möglichkeit zur Leistung von Sonderzahlungen zur Vermeidung von Rentenabschlägen zunächst an die versicherte Person selbst. Die Ausgleichszahlung kann jedoch auch durch einen Dritten geleistet werden, beispielsweise durch den Arbeitgeber.
Das Besondere hierbei ist, dass solche durch den Arbeitgeber geleisteten Zahlungen in der Sozialversicherung als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes angesehen werden und somit in vollem Umfang beitragsfrei sind. Das heißt, es werden keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig, da diese Zahlungen nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV zählen.
Steuerlich bleibt lediglich die Hälfte der Ausgleichszahlung (lohn-)steuerfrei, wenn die Ausgleichsbeträge vom Arbeitgeber übernommen werden. Die verbleibende Hälfte des Sonderzahlungsbetrags wird von der Finanzverwaltung als Teil der Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG behandelt.
Auch eine klassische Abfindung, die für den Verlust des Arbeitsplatzes bzw. den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt wird, unterliegt – genau wie die Ausgleichszahlungen – nicht dem Einbehalt von Sozialversicherungsbeiträgen, da sie sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nicht der Zeit des aktiven Beschäftigungsverhältnisses zurechnen lässt und damit nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zählt.
Anders als die Ausgleichszahlung ist eine klassische Abfindung jedoch voll steuerpflichtig und ist somit vom Arbeitgeber dem Lohnsteuereinbehalt zu unterwerfen. Unter Umständen kann gegebenenfalls eine tarifermäßigte Besteuerung erfolgen, wobei diese nicht den gleichen Effekt erreichen wird wie im Fall der Ausgleichszahlungen.
Daher kann es im Einzelfall sinnvoll sein, statt einer klassischen Abfindungszahlung die Zahlung von Ausgleichsbeträgen zu vereinbaren. Damit die zuvor beschriebenen lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen eintreten, kann der Arbeitgeber maximal den von der Deutschen Rentenversicherung bescheinigten Ausgleichsbetrag zahlen. Der Arbeitgeber sollte sich hierfür die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorlegen lassen. Außerdem sollte der Ausgleichsbetrag direkt vom Arbeitgeber an die Deutsche Rentenversicherung Bund geleistet werden, um sicherzustellen, dass der geleistete Betrag für den vereinbarten Zweck verwendet wird.
Was passiert, wenn Versicherte nach geleisteten Sonderzahlungen doch nicht früher in Rente gehen möchten?
Hat die versicherte Person den Antrag auf Erteilung einer besonderen Rentenauskunft gestellt und die Auskunft von der Deutschen Rentenversicherung erhalten, besteht keine Verpflichtung, die Ausgleichszahlung tatsächlich zu leisten, etwa weil der Versicherte wieder Abstand vom ursprünglichen Plan genommen hat. Werden die Ausgleichszahlungen hingegen geleistet, die versicherte Person jedoch nicht vorzeitig in Rente gehen möchte, so erhält sie eine entsprechend der gezahlten Beiträge erhöhte Rente. Eine Erstattung der geleisteten Sonderzahlung ist nicht möglich. Somit können einmal geleistete Ausgleichszahlungen nicht mehr zurückgeholt werden.
Fazit
Betrachtet man die Zahlen der Versicherten, die in den vergangenen Jahren von der Möglichkeit, durch Ausgleichszahlungen Rentenabschläge bei vorzeitiger Renteninanspruchnahme zu vermeiden, Gebrauch gemacht haben, so lässt sich feststellen, dass das Interesse der Versicherten hieran zugenommen hat. Waren es 2016 noch 4.479 Versicherte, so haben 2017 bereits 11.620 und 2018 schon 17.086 Versicherte Sonderzahlungen geleistet, wobei sich 2018 allein über 100.000 Personen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund über diese Möglichkeit in Beratungsgesprächen informiert haben. Da die jeweilige Rentensituation sehr individuell ist, sollte auch die Möglichkeit freiwilliger Sonderzahlungen vorab immer mit einem Rentenberater der Deutschen Rentenversicherung besprochen werden. Genauso sollte die Frage besprochen werden, ob sich freiwillige Sonderzahlungen im konkreten Fall tatsächlich lohnen und was dies in Zahlen ausgedrückt heißt. Eine vorherige Beratung durch eine Auskunfts- oder Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung ist damit unerlässlich.
Gleichzeitig sollte auch verglichen werden, ob ggf. die Zahlung in eine private Rentenversicherung im Einzelfall sinnvoller ist.
Theresa Voit
Steuerberaterin
BANSBACH GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
theresa.voit(*)bansbach-gmbh(.)de
www.bansbach-gmbh.de