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Nachträgliche Zeugnisberichtigung: Wann verwirkt der Anspruch?

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Ein Arbeitgeber hat kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand eines Arbeitszeugnisses, wenn er einen Arbeitnehmer mit „ungenügend“ beurteilt und dieser das Zeugnis zeitnah als vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung beanstandet hat. Laut Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ist der Anspruch auf Zeugnisberichtigung in einem solchen Fall selbst dann nicht verwirkt, wenn der Betroffene erst zwei Jahre eine Korrektur einklagt (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2023, Aktenzeichen 4 Sa 54/22).

Rechtsstreit um „unterirdisches“ Arbeitszeugnis

Im vorliegenden Fall hat ein Arbeitnehmer auf Berichtigung seines Arbeitszeugnisses geklagt. Sein (ehemaliger) Arbeitgeber hatte ihm im Zeugnis für seine Tätigkeit als Produkt & Sales Engineer eine „insgesamt schwache Leistung“ attestiert. Unter anderem wurde dem Mitarbeiter bescheinigt, er sei dem mit seinem Tätigkeitsbereich verbundenen Arbeitsumfang sowie den Herausforderungen der einzelnen Aufgaben nicht gewachsen gewesen. Sein Verhältnis zu Kollegen und Vorgesetzten sei von Spannungen geprägt gewesen. Darüber hinaus wurde dem Mitarbeiter ein leichtfertiger Umgang mit vertraulichen Informationen vorgeworfen.

Kurz nach der Ausfertigung beanstandete der Arbeitnehmer das Zeugnis Anfang Oktober 2019 jedoch über seinen Rechtsanwalt unter anderem als „völlig inakzeptabel“. Konkret warf er dem Arbeitgeber vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung vor. Das wies das Unternehmen zurück und lehnte zugleich die vom Mitarbeiter geforderte Schadensersatzzahlung ab.

Rund zwei Jahre später – im Oktober 2021 – klagte der Arbeitnehmer dann vor dem Arbeitsgericht auf Zeugnisberichtigung. Der Arbeitgeber war der Ansicht, der Anspruch sei inzwischen verwirkt.

Urteil: Anspruch auf Zeugnisberichtigung war nicht verwirkt

Während das Arbeitsgericht dem erstinstanzlich gefolgt war, schloss sich das LAG der Rechtsauffassung des Klägers an und entschied, die Verwirkung eines Anspruchs setze zweierlei voraus: Zum einen, dass der Anspruchsberechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage war (sogenanntes Zeitmoment) und zum anderen, dass sich derjenige, gegen den sich der Anspruch richtet, mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Anspruchsberechtigten darauf einrichten durfte und sich darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr geltend machen (sogenanntes Umstandsmoment).

Während das Zeitmoment im vorliegenden Fall durch den Ablauf von zwei Jahren erfüllt war, verneinte die Kammer demgegenüber das Vorliegen des „Umstandsmoments“.

Denn nach Auffassung des Gerichts konnte der Arbeitgeber nicht darauf vertrauen, dass der Kläger seinen Anspruch auf eine Zeugnisberichtigung fallengelassen habe. Es sei nicht so, dass der frühere Beschäftigte kommentarlos zwei Jahre gewartet hätte, bis er den Arbeitgeber dann mit einer Klage überraschte.

Schädigungsabsicht sehr naheliegend

Vielmehr habe der Mann das Zeugnis zeitnah nach dessen Erteilung mit harschen Worten zurückgewiesen und dem Arbeitgeber in einem Schreiben deutlich gemacht, dass er das Dokument für „vollkommen unterirdisch“ halte, da es „ganz offensichtlich nicht den gesetzlichen Anforderungen“ entspreche.

Angesichts dessen durfte die Firma nach Ansicht der Richter nicht darauf vertrauen, dass der Mitarbeiter von einer Weiterverfolgung seiner Ansprüche Abstand nehmen werde. Für das LAG war zudem der Vorwurf der Schädigungsabsicht sehr naheliegend. Der Arbeitgeber habe es vielmehr „erkennbar darauf angelegt, dem Zeugnis die Tauglichkeit zu entziehen, dem Kläger als Grundlage für künftige Bewerbungen zu dienen“.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.