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Rechtliche Änderungen 2026: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

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Sachbezugswerte: Mehr Spielraum beim Essenszuschuss

Der Sachbezugswert für arbeitstägliche Mahlzeiten steigt 2026 auf 4,57 Euro pro Tag. In Kombination mit dem unveränderten steuerfreien Zuschuss von 3,10 Euro können Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden künftig bis zu 7,67 Euro pro Mahlzeit bezuschussen. Bei maximal 15 Arbeitstagen ergibt sich ein Gesamtzuschuss von 115,05 Euro monatlich. Der Sachbezugswert ist dabei mit 25 Prozent pauschal zu versteuern, während die 3,10 Euro komplett steuerfrei bleiben.

Wichtig: Ab einem Belegwert von 12,24 Euro ist der gesamte Zuschuss steuerfrei. Die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze bleibt davon unberührt – Essenszuschuss und z. B. Gutscheine laufen auf getrennten rechtlichen Grundlagen.

Betriebliche Altersvorsorge: Höhere Freibeträge nutzen

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung überschreitet erstmals die 100.000-Euro-Marke und liegt 2026 bei 101.400 Euro jährlich. Für die betriebliche Altersvorsorge bedeutet das: Der steuer- und abgabenfreie Höchstbetrag steigt auf 4.056 Euro pro Jahr bzw. 338 Euro monatlich.

Mobilität: Entfernungspauschale vereinfacht, E-Auto-Förderung ausgeweitet

Die Entfernungspauschale wird ab Januar 2026 dauerhaft auf 38 Cent erhöht – ab dem ersten Kilometer. Die bisherige Staffelung (30 Cent bis Kilometer 20, danach 38 Cent) entfällt.

Für Elektro-Dienstwagen steigt der maximale Bruttolistenpreis für die günstige 0,25-Prozent-Regelung von 70.000 auf 100.000 Euro. Die bisherigen Pauschalen für private Ladekosten (30–70 Euro/Monat) entfallen. Stattdessen gibt es zwei Optionen: Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch mit Zählernachweis oder die neue Strompreispauschale des Statistischen Bundesamts (34 Cent/kWh für 2026).

Das Deutschlandticket kostet ab 2026 monatlich 63 Euro statt 58 Euro. Als ÖPNV-Ticket kann es weiterhin bis zur Tickethöhe steuerfrei übernommen werden – unabhängig von der 50-Euro-Sachbezugsgrenze.

Mindestlohn und Minijob: Neue Grenzen beachten

Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde. Dadurch erhöht sich die dynamisch gekoppelte Minijob-Grenze auf 603 Euro monatlich. Der Übergangsbereich (Midijob) beginnt bei 603,01 Euro und endet unverändert bei 2.000 Euro.

Praxistipp: Bei Minijobbern, die Benefits erhalten, ist besondere Sorgfalt geboten. Sachbezüge sind hier nur steuerfrei möglich – eine Pauschalversteuerung mit 30 Prozent (§ 37b EStG) würde die Sozialversicherungsfreiheit gefährden.

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Fitness-Benefits: Neue Klarheit bei der Bewertung

Die OFD NRW hat die Bewertung von Firmenfitness-Angeboten präzisiert – relevant für alle, die solche Benefits anbieten oder planen. Der geldwerte Vorteil bemisst sich nach dem Endpreis eines vergleichbaren Angebots am Markt. Gibt es kein vergleichbares Privatkundenangebot, werden die tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers herangezogen: Monatsbeitrag inklusive Umsatzsteuer und Nebenkosten, umgelegt auf die Vertragslaufzeit und die Anzahl registrierter Nutzer.

Praxisbeispiel: Zahlt der Arbeitgeber 50 Euro pro Mitarbeiter an einen Firmenfitness-Anbieter, während ein vergleichbares Studio-Abo 30 Euro kostet, gilt der Marktwert von 30 Euro als geldwerter Vorteil – abdeckbar über die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze.

Ausblick: Entgelttransparenz ab Juni 2026

Bis zum 7. Juni 2026 muss die EU-Entgelttransparenzrichtlinie umgesetzt werden. Unternehmen ab 100 Beschäftigten treffen erweiterte Berichtspflichten, Gehaltsspannen müssen in Stellenanzeigen erscheinen. Eine frühzeitige Prüfung der Vergütungsstrukturen ist ratsam.

Fazit: Die Änderungen 2026 bieten Chancen, das Benefits-Paket attraktiver zu gestalten. Wer die neuen Werte kennt, schöpft das volle Potenzial aus.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle
Steuer- oder Rechtsberatung.

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