Kirchliche Institutionen dürfen Bewerbende aufgrund ihrer Konfession ablehnen. Allerdings nur, wenn es eine gerechtfertigte berufliche Anforderung dafür gibt. Was genau dazu zählen kann, wird auch durch ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sichtbar. Hier durfte die Diakonie die Kandidatin Vera Egenberger ablehnen, da die ausgeschriebene Stelle extern repräsentative Aufgaben enthielt. Zuvor war der Fall rund 14 Jahre von unterschiedlichsten Gerichten – darunter auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) – bearbeitet worden.
Kirchenrecht: Der Fall Egenberger im Detail
Am 29. November 2012 bewarb sich die Klägerin auf eine von der Diakonie ausgeschriebene Referenten-Stelle. Diese sollte auf zwei Jahre befristet besetzt werden. In der Ausschreibung hieß es damals: „Die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag setzen wir voraus. Bitte geben Sie Ihre Konfession im Lebenslauf an.“ Egenberger wurde damals ohne Vorstellungsgespräch abgelehnt und sah in ihrer Konfessionslosigkeit den Grund dafür. Die Stelle wurde schließlich mit einem evangelischen Bewerber besetzt. Dieser soll laut Egenberger weniger fachliche Qualifikationen besessen haben, wie sie der Tagesschau mitteilte.
Bis heute bestreitet die Diakonie jedoch, sie aufgrund dessen benachteiligt zu haben. Des Weiteren beruft sie sich auf § 9 Abs. 1 AGG, welcher eine Benachteiligung im Fall Egenberger gerechtfertigt hätte. Dieses Selbstbestimmungsrecht erlaubt Kirchen und ihnen zugeordneten Einrichtungen ausnahmsweise eine unterschiedliche Behandlung der Bewerbende wegen der Religion – etwa indem eine Stelle nur an Kirchenmitglieder vergeben wird. Das ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Kirchenzugehörigkeit im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit oder die Art ihrer Ausübung eine wesentliche berufliche Anforderung darstellt und diese Anforderung zugleich einem rechtmäßigen Zweck dient und sachlich gerechtfertigt ist.
Der Europäische Gerichtshofe (EuGH) hat jedoch entschieden, dass es möglich sein sollte, solche Personalentscheidungen durch die deutschen Gerichte prüfen zu lassen, wenn es um eine mögliche Diskriminierung geht. Demnach können religiöse Institutionen Bewerbende nicht pauschal aufgrund von Religionszugehörigkeit ablehnen. Vielmehr muss die ausgeschriebene Tätigkeit die Notwendigkeit einer Religionszugehörigkeit rechtfertigen.
Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) Egenberger eine Ausgleichszahlung in Höhe von zwei Monatsgehälter zusprach, zog auch die Diakonie mit einer Klage vor das Landesarbeitsgericht. Bis heute blieb ungeklärt, ob diese speziell ausgeschriebene Stelle eine Religionszugehörigkeit als Einstellungskriterium rechtfertigte und zog durch diverse rechtliche Instanzen. Zuletzt lag der Fall im September 2025 dem Bundesverfassungsgericht vor, wo entschieden wurde, dass das BAG-Urteil von Oktober 2025 aufgehoben wurde. Danach ging der Fall zurück ans BAG, wo jetzt neu entschieden werden musste.
Klage schließlich vor Bundesarbeitsgericht gescheitert
Nun hat sich der achte Senat des BAG erneut versammelt, um den Fall Egenberger gegen die Diakonie zu verhandeln. Das Urteil viel zu Gunsten des Beklagten aus. Dieser ist nicht verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen.
Der Beklagte habe demnach die Klägerin nicht unzulässig wegen ihrer Religion benachteiligt. Zudem wurde festgehalten, dass die für die ausgeschriebene Tätigkeit verlangte Konfessionszugehörigkeit ausnahmsweise eine Benachteiligung nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG rechtfertigte. Anders als in seinem Urteil von 2018 hat das Gericht diesmal nach genauer Abwägung entschieden: Für diese konkrete Stelle durfte der Arbeitgeber verlangen, dass die Bewerberin oder der Bewerber Mitglied der Kirche ist. Maßgebend für diese Entscheidung war vor allem, dass die Stellenbeschreibung die Tätigkeit beinhaltete, den Arbeitgeber nach außen zu vertreten. Im Kontext dieser Vertretungsaufgabe, hält das Gericht die Forderung nach Kirchenzugehörigkeit hier für gerechtfertigt.
Info
Der Fall im Zeitverlauf:
- Der Fall begann 2012 beim Arbeitsgericht
– Entscheidung zu Gunsten der Klägerin - Diakonie zieht vor Landesarbeitsgericht
– AG-Urteil wird aufgehoben - Egenberger zieht vor das Bundesarbeitsgericht (BAG), dieses schaltet den EuGH ein
– BAG schaltet Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein - BAG entscheidet danach selbst (25. Oktober 2018)
– Diakonie muss 3.915,46 € Entschädigung zahlen - Diakonie reicht Verfassungsbeschwerde ein: der Fall geht im Sept. 2025 ans Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
– BAG-Urteil wird aufgehoben und muss dort erneut entschieden werden - BAG weist Klage Mai 2026 schließlich ab
Tonia Schöler ist Volontärin bei der Personalwirtschaft.

