Job-to-Job-Erprobung: Was mit der geplanten Maßnahme auf Arbeitgeber zukommt 

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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen potenziell neue Arbeitgeber kennenlernen können, während ihr bestehendes Arbeitsverhältnis weiterläuft. Das zumindest möchte die Bundesregierung mit der sogenannten Job-to-Job-Erprobung, offiziell „Maßnahmen zur Erprobung einer Beschäftigungsperspektive“ genannt, fördern. Grob skizziert wurde die Maßnahme im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung“. 

„Wenn Unternehmen Arbeitsplätze abbauen müssen, kommt es darauf an, dass die Fachkräfte schnell und unkompliziert in Branchen wechseln, in denen sie gebraucht werden,“ erklärte Bärbel Bas (SPD), Bundesministerin für Arbeit und Soziales. Ziel sei es, dass Beschäftigte und potenzielle neue Arbeitgeber besser und schneller herausfinden können, ob ein festes Arbeitsverhältnis für beide Seiten passt.

Auf diese Weise sollen Arbeitnehmende Einblicke in die Abläufe bei dem entsprechenden Arbeitgeber erhalten und auf mögliche neue Tätigkeiten und Aufgabenfelder vorbereitet werden. Das biete ihnen die Möglichkeit, sich zu orientieren und herauszufinden, ob ein Arbeitsplatzwechsel vorstellbar ist. Im Gesetzesentwurf wird das Vorgehen als „transparenter und fairer Prozess für Arbeitnehmende und Arbeitgeber“ bezeichnet.  

Keine Beschränkung auf bedrohte Arbeitsplätze vorgesehen 

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas betont zwar, von Jobverlust bedrohten Menschen schnellstmöglich eine neue Perspektive bieten zu wollen. Eine Beschränkung auf diese Gruppe sieht der Gesetzentwurf jedoch nicht vor, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf Anfrage unserer Redaktion klarstellte. Die Job-to-Job-Erprobung stehe allen versicherungspflichtig Beschäftigten offen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.  

Das BMAS führt weiter aus, dass eine Erprobung bereits dann möglich sei, wenn sich die Notwendigkeit eines Jobwechsels abzeichne. Über den richtigen Zeitpunkt entscheiden dabei alle drei Beteiligten: Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, aktueller Arbeitgeber und der erprobende Betrieb, betont das BMAS gegenüber unserer Redaktion. 

Antragstellung ist Pflicht des aktuellen Arbeitgebers 

Einer von ihnen – der Arbeitgeber – reicht dann einen Antrag zur Erprobung bei der Bundesagentur für Arbeit ein. Er kann auch einen Sammelantrag für mehrere Mitarbeitende einreichen, auch wenn diese eine Tätigkeit bei unterschiedlichen neuen Arbeitgebern erproben möchten. Eine Bewilligung des Antrags durch die Agentur für Arbeit ist dabei zwingend notwendig. Ansonsten kommt das Rechtsverhältnis nicht zustande. Die Beantragung erfolgt dabei ausschließlich elektronisch über das Fachportal der Bundesagentur für Arbeit. Andere Formen, etwa per E-Mail, sind nicht möglich. 

Bestehendes Arbeitsverhältnis und Entgeltzahlung bleiben bestehen 

Wer die Job-to-Job-Erprobung macht, schließt mit dem potenziell neuen Betrieb keinen Arbeitsvertrag. Darüber hinaus ist dies nicht als Probezeit anzusehen, die automatisch in ein Arbeitsverhältnis mündet. Es handelt sich dabei um ein „Rechtsverhältnis sui generis“, also um eine völlig neue Rechtsform, die durch den geplanten § 45a des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB) geschaffen wird.

Somit bleibt das Arbeitsverhältnis zwischen dem aktuellen Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer während der Job-to-Job-Erprobung bestehen. Laut Sophia-Clara Schulte, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Noerr, bleibt dann auch die sozialversicherungspflichtige Absicherung vollständig beim bisherigen Arbeitgeber. „Dieser ist weiterhin zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge sowie zur Erfüllung sämtlicher sozialversicherungspflichtiger Meldepflichten verpflichtet”, erklärt Schulte. Auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz über den aktuellen Arbeitgeber bestehe während der Erprobung weiter. Sollte sich aus der Erprobung kein neues Arbeitsverhältnis ergeben, bleibt das aktuelle darüber hinaus bestehen.

Während der Erprobungszeit besteht außerdem Lohnanspruch für die beschäftigte Person. Das Arbeitsentgelt zahlt weiterhin der aktuelle Arbeitgeber und zwar mindestens in der Höhe, die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin auch ohne die Erprobung erhalten hätte. Das geht aus dem geplanten § 45a SGB III hervor. 

Dauer der Job-to-Job-Erprobung: vier bis sechs Wochen möglich 

Gemeinsam entscheiden Arbeitnehmende, Arbeitgeber und der neue Betrieb auch, wie lange der Zeitraum der Erprobung sein soll. Im Gesetzesentwurf ist nur eine Maximalzeit festgelegt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen bei einem möglichen neuen Arbeitgeber für bis zu vier Wochen, in Ausnahmefällen auch für bis zu sechs Wochen, eine Tätigkeit unbürokratisch ausprobieren können. Diese Erprobungszeit kann in Form von Praktikumsphasen, Kennenlernelementen und Arbeitsproben stattfinden. 

Im Fall einer Erkrankung während einer Job-to-Job-Erprobung müsse sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin beim bisherigen Arbeitgeber krankmelden, stellt Rechtsanwältin Schulte, klar. Ob eine vergleichbare Anzeigepflicht auch gegenüber dem potenziellen neuen Arbeitgeber besteht, sei allerdings nicht geklärt. Laut Schulte empfehle es sich aus praktischen Gründen jedoch, eine Erkrankung auch dem Probebetrieb unverzüglich mitzuteilen. 

Darüber hinaus legt der Gesetzentwurf nahe, dass Unterbrechungen durch Krankheit oder Erholungsurlaub bei der Berechnung der Erprobungsdauer nicht berücksichtigt werden. Dadurch würde die Erprobungszeit faktisch verlängert werden.  

Gilt der Kündigungsschutz weiter? 

Auch der Kündigungsschutz gilt laut der Arbeitsrechtlerin während der Erprobungszeit uneingeschränkt weiter. Das betrifft ebenfalls den besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte. Dies knüpfe auch an das Ziel der Maßnahme an, dass Beschäftigte eine neue Stelle ausprobieren können, ohne dabei auf die Sicherheit des bestehenden Arbeitsverhältnisses verzichten müssten, so Schulte. 

IAB-Ökonom bewertet Maßnahme als Vorteil für alle 

Der Ökonom Enzo Weber vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) bewertet die Maßnahme positiv, da sie Bewegung in den Arbeitsmarkt bringen könne. Gegenüber dem Deutschlandfunk sagte er, die Maßnahmen hätten Vorteile für alle Beteiligten: „Es gibt momentan Industrien, die unter Druck stehen und sich restrukturieren müssen, ob sie wollen oder nicht. Das heißt auch: Beschäftigung abbauen.“ Gleichzeitig bräuchten die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dann eine neue Perspektive, da sie „nicht auf dem sinkenden Schiff sitzen bleiben wollen“, wie Weber betont. Zuletzt benötigten auch wachsende Unternehmen händeringend Arbeitskräfte. „Wir müssen da Bewegung reinbringen.“ 

Allein das Probearbeiten reiche dabei jedoch nicht aus, unterstreicht Weber. Entscheidend sei es, Pakete anzubieten, die Beschäftigte beim Übergang aktiv unterstützen. In einem Linkedin-Statement konkretisiert er seine Vorstellung davon: „Neben Job-to-Job-Erprobung kommt es auf individuelle Beratung an, um Entwicklungsmöglichkeiten aufzuzeigen, auf Vermittlung und auf Netzwerke aus Firmen in der Restrukturierung, wachsenden Firmen und der Arbeitsmarktpolitik.“ 

Darüber hinaus gehe es ihm auch um Qualifizierung. Eine vollständige Umschulung in andere Berufe hält der Ökonom bei einem Jobwechsel für unrealistisch. Sinnvoller sei es, bestehende Kompetenzen gezielt weiterzuentwickeln. 

Kulturwandel aller Beteiligten als Voraussetzung 

Peter M. Wald, Professor für Personalmanagement an der Hochschule für Technik, Wirtschaft, und Kultur Leipzig (HTWK) hält im Rahmen der Maßnahme auch einen Kulturwandel bei allen Beteiligten für notwendig. „Das Modell wird nur funktionieren, wenn die Beteiligten bereit sind, über die klassischen Unternehmens- und Aufgabengrenzen hinauszudenken und zu handeln.“ 

Besonders mittelständischen Unternehmen im Wettbewerb dürfte dieser Schritt schwerfallen, so Wald. Aber auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssten die konkreten Chancen einer Beteiligung erkennen, auch wenn sich diese oft erst mittel- und langfristig zeigen. Von den Behörden erwartet er, aktiv daran zu gehen. Statt vor allem rechtliche Hindernisse zu erläutern, sollten sie zeitlich und inhaltlich passende Lösungen anbieten. 

Arbeitgeber können Erfahrungen aus Transfergesellschaften nutzen 

Ob die Maßnahme funktioniert, hängt nach Ansicht von Professor Peter M. Wald auch davon ab, ob man aus bestehenden Erfahrungen lernt. Er verweist in dem Zusammenhang auf Transfergesellschaften. Sie unterstützen Unternehmen dabei, Personal sozialverträglich und schnell abzubauen, und Beschäftigten, sich neu und weiter zu qualifizieren und so wieder in den Arbeitsmarkt einzusteigen. 

Die Erfahrungen mit Transfergesellschaften könnten wertvolle Impulse liefern, insbesondere im Umgang mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die lange an derselben Stelle tätig waren und deren letzte Lernerfahrungen weit zurückliegen.  

„Hier Bereitschaft und Mitwirkung insbesondere bei Meinungsbildnern oder Schlüsselmitarbeitern erreicht zu haben, dürfte auch ein Erfolgsfaktor dieser neuen Lösungen sein“, sagt Wald. Darüber hinaus könnten Transfergesellschaften auch administrative und organisatorische Erfahrungen einbringen, beispielsweise in der Zusammenarbeit zwischen mehreren Unternehmen und Behörden, die auch bei der Job-to-Job-Erprobung wichtig sein wird. 

Das Bundeskabinett hat dem Gesetzentwurf am 15. Juli 2026 zugestimmt. In einem nächsten Schritt ist der Bundesrat mit der Abstimmung an der Reihe und anschließend geht das Gesetz in den Bundestag, wo es mehrere Abstimmungsschleifen durchläuft.

Mara Marx ist Volontärin bei der Personalwirtschaft.