Haben Unternehmen das Recht, den Klarnamen hinter einem negativen anonymen Eintrag auf einem Arbeitgeberbewertungsportal zu erfahren, wenn sie begründete Zweifel daran haben, dass jemals eine geschäftliche Beziehung bestand? Die Klarnamen-Debatte mit Kununu läuft schon eine Weile. Wir berichteten. Kürzlich ging es darum erneut vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg (OLG). Der Senat musste zudem entscheiden, ob der Portalbetreiber die Bewertung offline nehmen und eine erneute Veröffentlichung zu unterlassen hat.
Negative Kununu-Bewertung: Worum ging es genau?
Auslöser des Rechtsstreits, der bis zum Jahr 2024 zurückgeht, war eine anonyme negative Ein-Stern-Bewertung auf dem Portal Kununu (Eigenschreibweise kununu). Das dort bewertete Unternehmen stritt allerdings ab, dass der Bewertung überhaupt ein echter geschäftlicher Kontakt vorausgegangen sei. Es habe nie ein Beschäftigungsverhältnis oder die Teilnahme an einem Bewerbungsverfahren gegeben. Sprich: Die Person hinter der Rezension habe nie selbst mit der Firma als (potenziellem) Arbeitgeber zu tun gehabt.
Das Unternehmen hatte deshalb verlangt, dass Kununu entweder den Klarnamen des Users herausgeben oder den Beitrag löschen müsse. Nachdem das nicht geschah, ging die Sache vor Gericht.
Erste vorläufige Entscheidung
In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschied das OLG dann im Februar 2024, dass das bewertete Unternehmen die Löschung des Beitrags verlangen kann, „wenn der Portalbetreiber den Bewerter ihm gegenüber nicht so individualisiert, dass er das Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes überprüfen kann“. Wenn Kununu die Bewertung und den Bewerter also so weit anonymisiert, dass der Arbeitgeber die Echtheit nicht überprüfen kann, hat er Anrecht auf Löschung.
Das, so der Senat seinerzeit, gelte „auch dann, wenn der Portalbetreiber einwendet, aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen diese Individualisierung nicht vornehmen zu dürfen“. Grundlage für diesen Rechtsanspruch seien die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze für die sogenannte Störerhaftung für Betreiber von Internet-Bewertungsportalen (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022, Az. VI ZR 1244/20).
Kununu-Bewertung: Gericht verhängt Unterlassung
Als die Sache dann ins Hauptsacheverfahren ging, obsiegte vor dem Landgericht (LG) Hamburg erneut die Klägerseite, also der Arbeitgeber, und erwirkte im Februar 2025 eine Unterlassungsverurteilung. Kununu, so der Tenor, dürfe also die beanstandete Bewertung nicht mehr veröffentlichen, sofern die Identität des Rezensenten gegenüber seinem vermeintlichen ehemaligen Arbeitgeber nicht offengelegt würde.
Dagegen ging die Plattform in Berufung, zog diese dann aber kürzlich zurück. Grund dafür ist möglicherweise ein sogenannter Hinweisbeschluss, in dem das OLG am 25. Juni 2026 den Prozessparteien mitgeteilt hatte, der Senat beabsichtige, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg vom 7. Februar 2025 (Az. 324 O 315/24) „durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat“ und der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme.
Im jüngsten Beschluss vom 13. Juli dieses Jahres fand der Prozess dann seinen Abschluss. Da Kununu des „Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt“ wurde, ist das Urteil rechtskräftig.
Was bedeutet die Entscheidung für HR?
Laut Rechtsanwalt Jan Meyer von der Düsseldorfer Kanzlei SterneAdvo, der die Arbeitgeberseite in dem Verfahren vertreten hat, ist die Botschaft aus dem Urteil für Personalabteilungen: „Sie sind anonymen Bewertungen nicht schutzlos ausgeliefert.“ Sofern nämlich ein Unternehmen substantiell bestreitet, „dass der Bewertung überhaupt ein tatsächlicher Geschäftskontakt zugrunde liegt, muss die Plattform es in die Lage versetzen, das selbst zu überprüfen“, so Meyer in einer Stellungnahme gegenüber unserer Redaktion. Komme die Plattform dem nicht ausreichend nach, „ist die Bewertung zu unterlassen“.
Seinen Angaben zufolge unterscheidet sich dieser Anspruch zudem deutlich vom bloßen Offline-Nehmen der fraglichen Bewertung und wirke nachhaltiger: „Ein durchgesetzter Unterlassungstitel ist mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro bewehrt und erfasst auch kerngleiche Bewertungen – anders als eine bloße Löschung, nach der derselbe Eintrag jederzeit wieder auftauchen kann.“
Wie reagiert Kununu auf die Entscheidung?
Ein Sprecher von Kununu selbst sagte auf unsere Anfrage unserer Redaktion hin, man habe die Berufung „zurückgenommen, weil der konkrete Fall nicht geeignet war, um die grundsätzliche Rechtsfrage zu klären, die sich in dem Verfahren stellte“.
Das OLG habe klargestellt, dass es bei bestrittenen Arbeitsbeziehungen zwischen Unternehmen und User oder Userin keine Identifizierung des Bewertenden verlangt. Laut Kununu sieht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zudem ein Recht auf anonyme Bewertungen vor. An der täglichen Arbeit der Plattform ändere der Ausgang des Verfahrens insofern „nichts“, so die Stellungnahme.
Für die Zukunft wäre aus Sicht des Bewertungsportals dennoch eine endgültige Klärung der Rechtslage „wünschenswert“. Solange aber eine höchstrichterliche Entscheidung ausstehe, wolle das Unternehmen an seinem Verfahren in seiner bisherigen Form festhalten. Maxime sei hier bis auf Weiteres: „Die Verfasser einer Bewertung werden nicht identifiziert oder identifizierbar gemacht“.
Gilt die Entscheidung auch für andere Plattformen?
Auf die Frage, ob sich die Entscheidung aus Hamburg auch auf andere Plattformen übertragen lässt, sagte uns Rechtsanwalt Meyer, das Grundprinzip – abgeleitet aus der Störerhaftung der Betreiber – sei portalunabhängig. Für andere Arbeitgeberbewertungsportale wie Glassdoor gelte sie daher „unmittelbar“, wenn es um einen bestrittenen Beschäftigungskontakt gehe. Bei Rezensionen, etwa auf Google, hänge eine Übertragbarkeit hingegen stets von der jeweiligen Konstellation ab.
Info
OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2024, Az. 7 W 11/24 (einstweilige Verfügung)
LG Hamburg, Entscheidung vom 7. Februar 2025, Az. 324 O 315/24
OLG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 25. Juni 2026 und Beschluss vom 13. Juli 2026, Az. 7 U 8/25
Frank Strankmann ist langjähriger Redakteur für die Personalwirtschaft. Seine Schwerpunkte sind die Themen Arbeitsrecht, Mitbestimmung sowie Regulatorik. Er betreut zudem verantwortlich weitere Projekte von Medienmarken der F.A.Z. Business Media GmbH.

