Eine Arbeitnehmerin aus dem Raum Nordhausen (Thüringen) musste zweimal vor Gericht ziehen, um ihren rechtmäßigen, dreiwöchigen Urlaub durchzusetzen. Obwohl sie den Prozess erstinstanzlich bereits im Januar gewonnen hatte, weigerte sich ihr Arbeitgeber, den Urlaub zu genehmigen. Die Begründung: Der Betrieb sehe mehr als zwei Wochen zusammenhängenden Urlaub grundsätzlich nicht vor. Doch das Landesarbeitsgericht (LAG) entschied per Einstweiliger Verfügung in zweiter Instanz: 17 Urlaubstage am Stück müssen gewährt werden.
Was war passiert?
Die Frau hatte Urlaub für den Zeitraum 1. bis 25. März 2026 beantragt. Der Arbeitgeber gewährte diesen allerdings nicht – unter anderem mit dem Hinweis, im Betrieb würden grundsätzlich nicht mehr als zwei zusammenhängende Urlaubswochen bewilligt.
Dagegen ging die Arbeitnehmerin vor Gericht und wandte ein, das sei vom Gesetz nicht gedeckt. Sofern das Unternehmen keine dringenden Gründe geltend machen könne, stehe ihrem Urlaub nichts im Wege.
Urlaubsantrag mit einstweiliger Verfügung
Das sah auch das Arbeitsgericht Nordhausen so und gab der Arbeitnehmerin am 23. Januar 2026 erstinstanzlich Recht: Sie habe Anspruch auf drei Wochen zusammenhängend frei. Nach diesem Urteil bat der Anwalt der Frau den Arbeitgeber um Mitteilung, ob er ihr den Urlaub gewährt, da er sonst „mangels Rechtskraft des Urteils um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen müsse“. Aber: keine Reaktion des Arbeitgebers.
Nach Fristablauf reichte die Arbeitnehmerin dann tatsächlich einen Antrag auf einstweilige Verfügung in erster Instanz beim Arbeitsgericht ein. Die Sache sei dringlich, weshalb eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit ihres Urlaubs – der ja für März geplant war – keinen Aufschub dulde. Deshalb solle der Arbeitgeber zur Urlaubsgewährung verpflichtet werden und bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro zahlen.
Der Arbeitgeber wies die Forderung zurück und kündigte an, Rechtsmittel gegen das Urteil vom 23. Januar einlegen zu wollen. Auch das Arbeitsgericht lehnte die einstweilige Verfügung ab und begründete die Entscheidung damit, dass die Arbeitnehmerin „die Eilbedürftigkeit durch zu langes Zuwarten selbst herbeigeführt habe“.
Arbeitnehmerin wendet sich an Landesarbeitsgericht
Das ließ die Antragsstellerin jedoch nicht auf sich sitzen und legte sofortige Beschwerde beim LAG Thüringen ein: Sie habe alles richtig gemacht. Zunächst sei es ihr gutes Recht gewesen, den normalen Klageweg zu gehen und das Urteil abzuwarten. Auf Verzögerungen im Verfahren, etwa Terminverlegungen auf Betreiben des Arbeitgebers, habe sie keinen Einfluss gehabt. Und als klar war, dass das Urteil nicht akzeptiert werden würde, habe sie unverzüglich gehandelt.
Ihre Argumentation schien zu überzeugen, wie das Landesarbeitsgericht Thüringen in seinem Beschluss klarstellte: Die Arbeitnehmerin habe „die Dringlichkeit nicht selbst herbeigeführt“. Sie habe zunächst das erstinstanzliche Hauptverfahren abgewartet und erst dann das Eilverfahren eingeleitet, als klar war, dass das Urteil nicht freiwillig akzeptiert werden würde – und das unverzüglich.
17 Tage Urlaub für die Arbeitnehmerin
Das Ergebnis: Der Antragstellerin wurde Urlaub vom 3. bis zum 25. März bewilligt. Für den 1. März bestand der Entscheidung zufolge kein Anspruch, da der Tag auf einen Sonntag fiel. Darüber hinaus erteilte das Gericht auch für den 2. März keine Erlaubnis, da der Arbeitgeber behauptet hatte, sie habe sich an dem Tag krankgemeldet. Die Arbeitnehmerin konnte das nicht widerlegen. Ein Ordnungsgeld dafür lehnte das Gericht aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage allerdings ab. Zur Begründung, weshalb der Urlaub zu gewähren sei, verwies das LAG auf das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Laut § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG sei Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren. Eine Aufteilung, wie sie der Arbeitgeber forderte, sei hingegen nur zulässig, wenn „dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe“ vorliegen. Die Betriebsregel des Arbeitgebers, generell keinen Urlaub von mehr als zwei Wochen am Stück zu genehmigen, reiche dafür nicht aus, so das Gericht. Zudem habe die Firma konkurrierende Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmender “nicht vorgetragen”.
Auch der Prozessverlauf sei nicht zu beanstanden, so die Kammer. Die Arbeitnehmerin sei im Streitfall “auf den Erlass der einstweiligen Verfügung angewiesen” gewesen. Schließlich könne, durch das Agieren des Arbeitgebers, „zum Urlaubsbeginn Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache nicht erreicht werden”. Damit seien Eilbedürftigkeit und Verfügungsgrund gegeben – die Frau habe nicht länger abwarten müssen und können.
Info
LAG Thüringen, Beschluss vom 2. März 2026 (Az. 4 Ta 15/26).
Vorinstanz:
- ArbG Nordhausen, Beschluss vom 24. Februar 2026 (Az. Ga 4/26).
- ArbG Nordhausen, Urteil vom 23. Januar 2026 (Az. 2 Ca 974/25).
Paula Heidemann ist Volontärin bei der Personalwirtschaft.
