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Betriebsbedingte Kündigungen für unwirksam erklärt

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Das LAG Köln hat mehrere betriebsbedingte Kündigungen für unwirksam erklärt, weil es alternative Beschäftigungsmöglichkeiten im Unternehmen gab. Foto: © MQ-Illustrations-stock.adobe.com

Zum Fall: Ein Automobilzulieferer, der neben seiner Stammbelegschaft auch Leiharbeitnehmer beschäftigt, sprach gegenüber mehreren Stammarbeitnehmern betriebsbedingte Kündigungen aus, weil sein Auftraggeber das Volumen seiner Autoproduktion reduzierte. In den knapp zwei Jahren vor Ausspruch der Kündigungen setzte der Zulieferer sechs Leiharbeitnehmer fortlaufend mit nur wenigen Unterbrechungen (etwa zum Jahresende oder während der Werksferien) im Unternehmen ein.

Gekündigte Mitarbeiter hätten auf den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer weiterbeschäftigt werden können

In zwei Verfahren ging es vor dem Landesarbeitsgericht Köln um Klagen gegen die Kündigung. In beiden Fällen gab das Gericht den Klägern Recht (LAG Köln, Urteile vom 02.09.2020, Az. 5 Sa 14/20 und 5 Sa 295/20). Das LAG Köln argumentierte, die Kläger hätten auf den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer weiterbeschäftigt werden können. Diese seien als freie Arbeitsplätze anzusehen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fehlt es zwar an einem freien Arbeitsplatz, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf beschäftigt. Eine solche Vertretungsreserve hat das Gericht im vorliegenden Fall jedoch verneint. Leiharbeitnehmer, die fortlaufend beschäftigt würden, seien nicht als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf im Unternehmen eingesetzt. Wenn immer wieder unterschiedliche Arbeitnehmer in einem absehbaren Umfang ausfielen, sei ein ständig vorhandenes (Sockel-) Arbeitsvolumen vorhanden. Das LAG Köln hat in beiden Verfahren die Revision zugelassen.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.

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