Alternative Beschäftigungsmöglichkeit: Betriebsbedingte Kündigungen für unwirksam erklärt
Die betriebsbedingte Kündigung von Stammarbeitnehmern ist wegen alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten unwirksam, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer beschäftigt, mit denen er ein ständig vorhandenes Arbeitsvolumen abdeckt. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln in zwei Urteilen entschieden.
Gekündigte Mitarbeiter hätten auf den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer weiterbeschäftigt werden können
In zwei Verfahren ging es vor dem Landesarbeitsgericht Köln um Klagen gegen die Kündigung. In beiden Fällen gab das Gericht den Klägern Recht (LAG Köln, Urteile vom 02.09.2020, Az. 5 Sa 14/20 und 5 Sa 295/20). Das LAG Köln argumentierte, die Kläger hätten auf den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer weiterbeschäftigt werden können. Diese seien als freie Arbeitsplätze anzusehen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fehlt es zwar an einem freien Arbeitsplatz, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf beschäftigt. Eine solche Vertretungsreserve hat das Gericht im vorliegenden Fall jedoch verneint. Leiharbeitnehmer, die fortlaufend beschäftigt würden, seien nicht als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf im Unternehmen eingesetzt. Wenn immer wieder unterschiedliche Arbeitnehmer in einem absehbaren Umfang ausfielen, sei ein ständig vorhandenes (Sockel-) Arbeitsvolumen vorhanden. Das LAG Köln hat in beiden Verfahren die Revision zugelassen.
Wenn sich herausstellt, dass das Gehalt einer Mitarbeiterin geringer ist als das von vergleichbaren männlichen Kollegen, begründet dies die Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Wenn der Arbeitgeber einen Mitarbeiter steuerlich berät und eine falsche Auskunft erteilt, haftet er für einen dadurch entstandenen finanziellen Schaden des Arbeitnehmers. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg. Die Beweislast liegt in einem solchen Fall aber beim Kläger.
Um eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen, muss der Arbeitgeber im Detail darlegen, dass und warum ein dauerhafter Auftragsrückgang zu erwarten ist. Der bloße Hinweis auf „Corona“ oder einen pandemiebedingten Umsatzrückgang reicht nach Ansicht des Arbeitsgerichts Berlin nicht aus.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat das Veto eines Arbeitgebers gegen die beabsichtigte Nebentätigkeit eines Krankenpflegers in der Intensivpflege aufgehoben.
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