Bestand ein Arbeitsverhältnis?
Der spätere Kläger war eine Zeit lang regelmäßig für das Unternehmen im Einsatz war und bekam dann im Februar 2018 die Information, dass ihm keine weiteren Aufträge mehr angeboten werden. Mit seiner Klage hat er zunächst die Feststellung beantragt, dass zwischen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Im Verlauf des Rechtsstreits kündigte das Unternehmen im Juni 2019 ein etwaig bestehendes Arbeitsverhältnis vorsorglich. Daraufhin hat der Mann seine Klage, mit der er außerdem Vergütungsansprüche verfolgt, um einen Kündigungsschutzantrag erweitert. Das Arbeitsgericht sowie das Landesarbeitsgericht München haben im vorliegenden Fall das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses verneint und die Klage abgewiesen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Es kam zur Revision vor dem Bundesarbeitsgericht. Nach dessen Auffassung bestand zum Zeitpunkt der vorsorglichen Kündigung im Juni 2019 ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Crowdworker und dem Betreiber der Online-Plattform (BAG, Urteil vom 01.12.2020, Az. 9 AZR 102/20). Die Arbeitnehmereigenschaft hänge davon ab, dass der Beschäftigte weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet. Zeigt die tatsächliche Durchführung eines Vertragsverhältnisses, dass es sich hierbei um ein Arbeitsverhältnis handelt, komme es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an, so das BAG. Die dazu vom Gesetz verlangte Gesamtwürdigung aller Umstände könne ergeben, dass Crowdworker als Arbeitnehmer anzusehen sind. Für ein Arbeitsverhältnis spricht es nach Ansicht des BAG, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit über die von ihm betriebene Online-Plattform so steuert, dass der Auftragnehmer infolge dessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten kann. Diese Kriterien sahen die Erfurter Richter im vorliegenden Fall als erfüllt an.
Dennoch hat der neunte Senat des BAG hat die Revision des Klägers überwiegend zurückgewiesen. Der Grund: Nach Auffassung des Gerichts hat die vorsorglich erklärte Kündigung das Arbeitsverhältnis wirksam beendet. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Vergütungsansprüche wurde der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Geschuldet sei die übliche Vergütung im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB, deren Höhe das Landesarbeitsgericht nun aufzuklären hat.
Quelle: Bundesarbeitsgericht