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Coronavirus – was für Arbeitgeber wichtig ist

Zwei Hände wollen sich begrüßen, eine Hand trägt ein Virus
Die Zahl der mit Covid-19 Infizierten hierzulande steigt beständig. Arbeitgeber müssen jetzt auf viele Dinge achten. Foto: © hiloi/StockAdobe

Die folgende Auflistung gibt einen Überblick darüber, was Arbeitgeber wissen müssen und wie sie sich auf eine weitere Ausbreitung des Virus vorbereiten können.

Was können Unternehmen tun, um Infektionsfällen vorzubeugen?

Unternehmen
sollten Dienstreisen in gefährdete Regionen absagen oder verschieben.
Sie können Mitarbeiter auffordern mitzuteilen, ob sie innerhalb der
letzten 14 Tages mit infizierten oder unter Infektionsverdacht stehen
Personen Kontakt hatten oder in einem gefährdeten Gebiet waren. Sinnvoll
ist es auch, frühzeitig Homeoffice-Möglichkeiten zu prüfen, damit der
Betrieb im Verdachtsfall möglichst wenig eingeschränkt wird.

Müssen Arbeitgeber gesunde Beschäftigte freistellen?

Nicht erkrankte Arbeitnehmer sind weiterhin verpflichtet, zur Arbeit zu gehen – auch wenn sie befürchten, sich auf dem Weg dorthin oder durch den Kontakt zu anderen Menschen am Arbeitsplatz zu infizieren. Selbst wenn ein Mitarbeiter aus einer Region zurückkehrt, für die das Auswärtige Amt aufgrund von Covid-19 eine Reisewarnung ausgesprochen hat, haben die Kollegen in Deutschland keinen rechtlichen Anspruch auf eine Freistellung.

Welche Pflichten bestehen nach einem Auslandsaufenthalt von Mitarbeitern?

Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmern und müssen versuchen, mögliche Ansteckungen im Unternehmen zu verhindern. So dürfen sie zum Beispiel Mitarbeiter nach einem Auslandsaufenthalt fragen, ob sie sich in einer gefährdeten Region oder an Orten mit deutlich erhöhtem Ansteckungsrisiko wie Flughäfen und Bahnhöfen aufgehalten haben. Auch eine Freistellung von Arbeitnehmern gegen deren Willen ist zulässig, wenn das Interesse des Unternehmens das der Mitarbeiter überwiegt, etwa weil der konkrete Verdacht besteht, dass sie sich angesteckt haben.

Müssen freigestellte Arbeitnehmer weiter bezahlt werden?

Sofern bei einem Mitarbeiter noch keine Infektion nachgewiesen ist und er weiter arbeiten will, der Arbeitgeber ihn aber trotzdem freistellt, muss er dennoch vergütet werden. Am Virus erkrankte Mitarbeiter haben nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ebenfalls Anspruch darauf.

Was ist bei einem Infektionsverdacht oder Infektionsfall zu tun?

Infektionen mit dem Corona-Virus sind meldepflichtig, daher sollte das Unternehmen als erstes die zuständige Gesundheitsbehörde informieren. Betroffene Mitarbeiter sollten sich umgehend von anderen Menschen entfernen, bis sie abgeholt und zu einem Covid-19-Test transportiert werden. Arbeitgeber sollten einen solchen Arbeitnehmer unverzüglich bezahlt freistellen und durch Befragungen herausfinden, welche Kollegen, Kunden, Mandanten oder Patienten Kontakt zu ihm hatten und diese Personen ebenfalls zum Infektionstest schicken. Dann gilt es zu entscheiden, wie die übrige Belegschaft vor einer weiteren Ausbreitung des Virus geschützt werden kann – etwa durch Arbeit im Homeoffice, bezahlte Freistellung oder auch Betriebsschließung, bis keine Infektionsgefahr mehr besteht.

Darf der Arbeitgeber anderen Mitarbeitern mitteilen, dass ein Kollege infiziert ist?

Er muss es sogar kommunizieren, um seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Personal nachzukommen. Zwar handelt es sich bei solchen Informationen um die Verarbeitung personenbezogener Daten und um Gesundheitsdaten nach der DSGVO, die Weitergabe ist jedoch gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtmäßig, da sie dem Schutz der anderen Mitarbeiter dient.

Haben Mitarbeiter Anspruch auf Entschädigung, wenn die Behörde ein Tätigkeitsverbot oder Quarantäne anordnet?

Falls das Gesundheitsamt einen Arbeitnehmer unter Quarantäne stellt und dieser dadurch einen Verdienstausfall erleidet, hat er Anspruch auf Entschädigung. In den ersten sechs Wochen wird die Entschädigung gemäß § 56 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Der Arbeitgeber kann sich die Entschädigung nach § 56 Abs. 5 IfSG durch die Behörde erstatten lassen. Das gilt allerdings nur, wenn der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, beispielsweise wenn die Behörden ihn nur vorsorglich unter Quarantäne stellen, ohne dass er tatsächlich infiziert ist. Ab der siebten Woche wird die Entschädigung auf Antrag des betroffenen Mitarbeiters in Höhe des Krankengeldes an diesen direkt gezahlt.

Die Fragen und Antworten wurden von den Rechtsanwälten von > Schomerus & Partner zusammengestellt und sind hier in einer Auswahl überarbeitet wiedergegeben.

Fragen aus Arbeitnehmersicht zum Thema beantwortet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in einer > Übersicht.

Ute Wolter ist freie Mitarbeiterin der Personalwirtschaft in Freiburg und verfasst regelmäßig News, Artikel und Interviews für die Webseite.