Unternehmen sind weiterhin rechtlich nicht dazu verpflichtet, ihren Mitarbeitern kostenlose Corona-Tests anzubieten. Stattdessen wurde im neuen Beschluss der Bund-Länder-Konferenz auf die Selbstverpflichtung der Wirtschaft sowie auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verwiesen.
UPDATE 14. April 2021: Das Bundeskabinett hat am 13. April eine Corona-Testpflicht beziehungsweise eine Angebotspflicht beschlossen.
Arbeitgeber sollen ihren Angestellten kostenlose Corona-Schnelltests im Betrieb ermöglichen, rechtlich verpflichtet sind sie dazu aber weiterhin nicht. Das geht aus dem Beschluss der Bund-Länder-Konferenz hervor, der in der Nacht vom 22. zum 23. März veröffentlicht wurde.
Selbstverpflichtung der Wirtschaftsverbände
Es bleibt damit bei Appellen an die Arbeitgeber. „Für einen umfassenden Infektionsschutz ist es gerade in der aktuellen Phase der Pandemie wichtig, dass die Unternehmen in Deutschland als gesamtgesellschaftlichen Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie durch die Ermöglichung des Arbeitens von zu Hause die epidemiologisch relevanten Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zu Arbeit reduzieren und, wo dies nicht möglich ist, ihren in Präsenz Beschäftigten regelmäßige Testangebote machen“, heißt es in dem Beschluss. Darin wird außerdem auf die Selbstverpflichtung der Wirtschaftsverbände zu den Testangeboten für die Mitarbeiter sowie auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verwiesen. Angesichts der steigenden Infektionszahlen sei eine zügige Umsetzung der Testangebote in allen Unternehmen in Deutschland notwendig. Die Tests sollen den Präsenzmitarbeitern mindestens einmal und bei entsprechender Verfügbarkeit zwei Mal pro Woche angeboten und auch bescheinigt werden.
Option für regulatorisches Eingreifen zu einem späteren Zeitpunkt
Aus dem Beschluss geht auch hervor, dass die Bundesregierung die Entwicklung bei den betrieblichen Testangeboten beobachten wird und sich die Option für die Einführung einer Testpflicht zu einem späteren Zeitpunkt offenhält. Anfang April sollen die Wirtschaftsverbände einen ersten Umsetzungsbericht vorlegen, wie viele Unternehmen sich beteiligen. Im Anschluss möchte die Bundesregierung entscheiden, ob „regulatorischer Handlungsbedarf in der Arbeitsschutzverordnung“ besteht.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.