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Gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz auch für kirchliche Arbeitgeber?

Bei der Übernahme von Mitarbeitern in ein sogenanntes beamtenähnliches Verhältnis müssen Arbeitgeber den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Das gilt gemäß einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln auch für die Kirche als Arbeitgeber (LAG Köln, Urteil vom 08.08.2023, Aktenzeichen 4 Sa 371/23). Sofern sie sich zur Begründung von Arbeitsverhältnissen der Privatautonomie bedient, findet auch für die Kirche das staatliche Arbeitsrecht und damit auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz Anwendung, befand das LAG.

Mitarbeiterin beantragte Übernahme in ein beamtenähnliches Verhältnis

Geklagt hatte eine Frau, die seit dem Jahr 2002 beim Erzbistum Köln beschäftigt ist, zuletzt als Mitarbeiterin in leitender Stellung. Nach einer im Erzbistum geltenden Regelung konnten leitende Mitarbeiter bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in ein Dienstverhältnis übernommen werden, auf das die Regelungen des Beamtenrechts des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechend angewandt werden (sogenanntes beamtenähnliches Verhältnis). Die Mitarbeiterin stellte Ende 2019 einen Übernahme-Antrag. Nachdem das Erzbistum nicht über den Antrag entschied, klagte die Mitarbeiterin vor dem Arbeitsgericht Köln und verlangte die Übernahme in ein beamtenähnliches Verhältnis rückwirkend ab Januar 2021.

Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass ihr die Übernahme aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht verwehrt werden könne. Die Übernahme von leitenden Mitarbeitern in ein beamtenähnliches Verhältnis sei beim Erzbistum jahrelang gelebte Praxis und eine reine Formsache gewesen. Das Erzbistum war demgegenüber der Auffassung, die Entscheidung über die Übernahme stehe im freien Ermessen des Generalvikars.

So entschied das LAG Köln

Nachdem das Arbeitsgericht Köln die Klage abgewiesen hatte, entschied das LAG Köln zugunsten der Klägerin. Es verurteilte das Erzbistum dazu, die Mitarbeiterin rückwirkend zum 01.01.2021 in ein beamtenähnliches Verhältnis zu übernehmen und den Differenzbetrag zu ihrer bisherigen Vergütung nachzuzahlen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gelte auch für das Erzbistum, befand das LAG Köln.

Zwar könnten die Kirchen aufgrund ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts ein eigenständiges Arbeitsrecht erlassen. Wenn sich die Kirchen allerdings der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen bedienen, so finde auf diese das staatliche Arbeitsrecht – mithin auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz – Anwendung, entschied das LAG.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.