Nach dem deutschen Mitbestimmungsgesetz setzt sich der Aufsichtsrat eines Unternehmens aus Anteilseignern und Arbeitnehmervertretern zusammen. Für international tätige Konzerne gilt, dass bei den Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der deutschen Muttergesellschaft nur die im Inland beschäftigten Mitarbeiter wahlberechtigt bzw. wählbar sind. Im Ausland beschäftigte Mitarbeiter haben diesbezüglich weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Diese Regelung hat der Europäische Gerichtshof nun als europarechtskonform beurteilt (EuGH, Urteil vom 18.07.2017, Az. C-566/15).
Mitbestimmung beim Tui-Konzern
Zum Hintergrund: Ein Anteilseigner des international tätigen Touristikkonzerns Tui wandte sich gegen die Zusammensetzung des Aufsichtsrats. Dass die bei einer Tochtergesellschaft der Tui-Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer an der Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Tui AG nicht mitwirken dürften, verstoße gegen das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Darüber hinaus wurde argumentiert, der Verlust der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat bei einer Versetzung in einen anderen Mitgliedstaat sei geeignet, die Arbeitnehmer davon abzuhalten, von der Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch zu machen. Das mit dem Fall beschäftigte Kammergericht Berlin legte dem EuGH die Frage der Vereinbarkeit des deutschen Mitbestimmungsgesetzes mit dem Unionsrecht vor.
EuGH: Kein Verstoß gegen Arbeitnehmerfreizügigkeit
Zu den bei einer Tochtergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern der Tui-Gruppe stellte der EuGH fest: Ihre Situation sei nicht anhand des allgemeinen Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu prüfen, sondern anhand der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die ein besonderes Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit für den Bereich der Arbeitsbedingungen darstellt.
Der EuGH sah hier jedoch keinen Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Diese verschafft nach EuGH-Ansicht dem Arbeitnehmer nicht das Recht, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf die Arbeitsbedingungen zu berufen, die ihm im Herkunftsmitgliedstaat nach dessen nationalen Rechtsvorschriften zustanden. In Bezug auf den Verlust der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat nach einer Versetzung in einen anderen Mitgliedstaat stellte der EuGH klar, dass dies nur die Folge der legitimen Entscheidung Deutschlands sei, die Anwendung seiner nationalen Vorschriften im Bereich der Mitbestimmung auf die bei einem inländischen Betrieb tätigen Arbeitnehmer zu beschränken. (JL)
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.