Lässt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit durch eine Detektei überwachen und dokumentiert diese dabei den sichtbaren Gesundheitszustand des Arbeitnehmers, handelt es sich um die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 25.07.2024, Az 8 AZR 225/23). Erfolgt die Datenverarbeitung unerlaubterweise und entsteht dem Beschäftigten daraus ein materieller oder immaterieller Schaden, kann der oder die Betroffene einen Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO geltend machen.
Detektei mit Überwachung beauftragt
Im vorliegenden Fall hatte sich ein Mitarbeiter Anfang Februar 2022 arbeitsunfähig gemeldet. Per E-Mail teilte er am 4. Februar 2022 dem Geschäftsführer des Unternehmens seine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer „außerhalb der Arbeitszeit“ an diesem Tag erlittenen Verletzung mit. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde zunächst bis zum 18. Februar 2022 ausgestellt. Mit einer Folgebescheinigung wurde die Arbeitsunfähigkeit bis zum 4. März 2022 attestiert.
Der Arbeitgeber hegte den Verdacht, dass der Beschäftigte seine Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht, nachdem es zuvor Differenzen zwischen der Geschäftsführung und dem Mitarbeiter im Hinblick auf die ihm übertragenen Aufgaben gegeben hatte. Der Arbeitgeber beauftragte eine Detektei mit der Überwachung des Mitarbeiters. Im Rahmen dieser Observation beobachtete die Detektei auch den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers und dokumentierte ihre Beobachtungen.
Vorwurf der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit
Im Nachhinein hörte der Arbeitgeber den Mitarbeiter zum Vorwurf der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit an. Der Arbeitnehmer argumentierte, die beobachteten Tätigkeiten hätten den Genesungsprozess nicht behindert. Er verlangte vom Arbeitgeber die Zahlung eines „Schmerzensgeldes“, weil der Arbeitgeber gegen die Vorschriften der DSGVO verstoßen habe.
Es habe kein hinreichender Anlass für eine Überwachung durch Privatdetektive bestanden. Die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien ordnungsgemäß erstellt worden. Bei Klärungsbedarf hätte man ihn anhören können.
Die Überwachung stellt nach Ansicht des Arbeitnehmers einen schwerwiegenden Eingriff in seine Privatsphäre dar, weil die Detektive ihn nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern auch im Eingangsbereich seines Hauses und auf seiner Terrasse beobachtet hätten.
Verstoß gegen Datenschutz: Arbeitgeber zu Schadensersatz verurteilt
Das BAG verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.500 Euro. Der Kläger habe durch die rechtswidrige Observation einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO erlitten. Grund: Die Observation, mit der ohne Einwilligung des Arbeitnehmers dessen Gesundheitsdaten verarbeitet wurden, war nach Auffassung des Senates nicht erforderlich.
Der Arbeitgeber konnte nach BAG-Ansicht auch keine Umstände nachweisen, die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ergeben. Somit sei der Beweiswert der vom Mitarbeiter vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht erschüttert gewesen.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.

