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Schwellenwert zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten wird angehoben

Vorhängeschloss auf einem Laptop
Neuigkeiten zum Thema Datenschutz: Der Bundestag hat Änderungen beim Bundesdatenschutzgesetz beschlossen. Bild:© Ivan Kruk/Adobe Stock


Der Bundestag hat am 27. Juni Änderungen beim Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beschlossen. Damit erfolgten weitere Anpassungen der deutschen Datenschutzvorschriften an die die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Unter anderem wurde dabei eine Änderung in § 38 Abs. 1 BDSG vorgenommen. Bisher müssen Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen, wenn sie in der Regel mindestens 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Dieser Schwellenwert wird auf 20 Beschäftigte angehoben. Damit entfällt für eine wesentlich größere Zahl an kleinen Firmen die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten.

Ein weitere Änderung betrifft den § 26 Abs. 2 BDSG, in dem es um die Einwilligung der Beschäftigten zur Verarbeitung personenbezogener Daten geht. Für die Einwilligung ist in § 26 Abs. 2 Satz 3 BDSG bislang die „Schriftform“ als Regelfall vorgesehen. Die Neuregelung lässt nun ausdrücklich auch die „elektronische Form“ zu, sodass künftig auch Einwilligungen per E-Mail erlaubt sind.

Die Änderung des BDSG bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.