Ein tarifliches Urlaubsgeld, das zusätzlich zur während des Urlaubs zu leistenden Lohnfortzahlung gewährt wird, muss auch dann ausgezahlt werden, wenn der Urlaub nicht genommen werden konnte, sondern abzugelten ist. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2023, Aktenzeichen 5 Sa 83/23). Demnach ist ein zusätzliches Urlaubsgeld, sofern es nicht als eine vom Urlaub unabhängige Sonderzahlung ausgestaltet ist, entweder zusammen mit dem Urlaubsentgelt oder mit der Urlaubsabgeltung zu gewähren.
Rechtsstreit um tarifliches Urlaubsgeld
Im vorliegenden Fall hat ein Arbeitnehmer auf Zahlung von Urlaubsgeld geklagt. Er berief sich dabei auf eine Regelung im Manteltarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz, wonach die Beschäftigten – zusätzlich zum Urlaubsentgelt – ein Urlaubsgeld in Höhe von 50 Prozent des Urlaubsentgelts bekommen. Der Mitarbeiter war im gesamten Kalenderjahr 2021 und bis zu seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen am 31. Juli 2022 durchgängig arbeitsunfähig krank. Sein Arbeitgeber gewährte ihm daraufhin eine Urlaubsabgeltung für 45 Urlaubstage. Das tarifliche Urlaubsgeld zahlte er dem Mitarbeiter jedoch nicht aus.
So entschied das LAG-Rheinland-Pfalz
Gemäß dem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz folgt der tarifliche Anspruch auf Urlaubsgeld den für das Urlaubsentgelt geltenden Grundsätzen, wenn er von den Tarifvertragsparteien vom Bestand des Urlaubsanspruchs abhängig gemacht wird. Nach Ansicht des LAG war dies hier der Fall. Das Gericht verwies auf den Wortlaut der tariflichen Regelung, wonach das Urlaubsgeld zusätzlich zu dem Urlaubsentgelt zu zahlen ist.
Nach LAG-Auffassung spricht auch der tarifliche Regelungszusammenhang für eine Verknüpfung zwischen dem Urlaubsentgelt und dem Urlaubsgeld. Die Abhängigkeit der zusätzlichen Urlaubsvergütung vom Urlaubsanspruch wird nach Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz durch den Umstand belegt, dass die Tarifvertragsparteien das während des Urlaubs zu zahlende Urlaubsentgelt prozentual um die zusätzliche Urlaubsvergütung aufstocken und keinen hiervon unabhängigen Festbetrag vereinbart haben. Diese Abhängigkeit besteht demnach auch im Hinblick auf den Urlaubsabgeltungsanspruch. Für den Anspruch auf Urlaubsgeld sei es nicht erforderlich, dass der Beschäftigte tatsächlich Urlaub nimmt und erhöhte Aufwendungen hat, befand das Gericht.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.

