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Vorsicht Steuerfalle

KfZ-Parkplätze für Mitarbeiter sind eine gute Sache, Arbeitgeber sollten aber dabei das Finanzamt im Auge behalten.
Foto: © cevahir87/Fotolia.de
KfZ-Parkplätze für Mitarbeiter sind eine gute Sache, Arbeitgeber sollten aber dabei das Finanzamt im Auge behalten.
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Vor allem in Innenstadtlagen ist es für Unternehmen kaum möglich, Mitarbeiterparkplätze kostenlos zur Verfügung zu stellen. Es entstehen Kosten durch Instandhaltung, Reinigung oder Fremdmiete, die Arbeitgeber zumindest anteilig auf die Arbeitnehmer umlegen.

Bei Zuzahlung der Mitarbeiter fällt Umsatzsteuer an

In einem Urteil des Bundesfinanzhofs zur Parkraumüberlassung (> BFH, Az. V R 63/14) heißt es, dass kostenpflichtige Stellplätze für Arbeitnehmer grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind. Das gelte sowohl für Kfz-Stellplätze auf dem Firmengelände als auch im nahegelegenen Parkhaus, kommentiert Stefan Rattay von der Steuerberatungsgesellschaft > WWS das Urteil. Bei einer Betriebsprüfung gebe es viele Unternehmen eine böse Überraschung, denn wer keine Umsatzsteuer abgeführt hat, muss nachzahlen. Rattay gibt ein Beispiel: Angenommen, ein Unternehmen mietet in einem Parkhaus 30 Mitarbeiterstellplätze für jeweils 50 Euro monatlich an und die Mitarbeiter beteiligen sich mit 25 Euro an den Stellplatzkosten. Dann würde die Firma jährlich 9.000 Euro einstreichen. Führt das Unternehmen zum Beispiel fünf Jahre lang keine Umsatzsteuer ab, müsste es rückwirkend Umsatzsteuer in Höhe von 8.550 Euro – plus sechs Prozent Nachzahlungszinsen pro Jahr – an das Finanzamt abführen.

PKW-Stellplätze können als „geldwerter Vorteil“ gelten

Außerdem kann eine Lohnsteuerpflicht drohen und zwar unabhängig davon, ob eine Zuzahlung der Mitarbeiter erfolgt oder nicht, denn das Finanzamt werte Parkraum schnell als „geldwerten Vorteil“, so Rattay. Diese Annahme sei nur vom Tisch, wenn der Parkraumüberlassung ein überwiegend betriebliches Interesse zugrunde liegt. Die Steuerprüfer unterstellten schnell, dass die Parkplätze auch privat genutzt würden. In solchen Fällen seien Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig, rund 30 Prozent von der Arbeitgeberleistung für den Parkplatz. Dazu zählen auch Kostenerstattungen für Parkplätze, die der Mitarbeiter selbst angemietet hat.

Stutzig werden Steuerprüfer, wenn nur ein ausgewählter Personenkreis, etwa die Führungskräfte, einen Stellplatz erhält,

sagt Steuerberater Rattay. Dann vermuteten die Prüfer schnell eine entgeltliche Parkraumüberlassung im Rahmen der Vergütung. Kann das Unternehmen den Verdacht nicht widerlegen, würden automatisch Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig.

Im Zweifelsfall Parkraum besser kostenlos anbieten

Grundsätzlich steuerfrei sind nur kostenfreie Kfz-Stellplätze auf dem Firmengelände. Allerdings ist das Finanzgericht Köln der Auffassung, dass sowohl für eine entgeltliche als für eine unentgeltliche Überlassung von Parkplätzen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge anfallen (> FG Köln, Az. 11 K 5680/04). Die Finanzverwaltung wendet das Urteil jedoch seit Jahren nicht an. Der Steuerberater empfiehlt Unternehmen, im Zweifelsfall ihren Mitarbeitern Parkplätze lieber kostenlos zu überlassen, um sich bürokratischen Aufwand und Ärger mit den Finanzbehörden zu ersparen.