Aktuelle Ausgabe

Newsletter

Abonnieren

Neue Regeln zum Arbeitsschutz wegen Covid 19

Mitarbeiter mit Helmen und Mund-Nase-Schutz
Neue Regeln zum Arbeitsschutz sollen Infektionen mit dem Corona-Virus in Betrieben verhindern.
Foto: © Blue Planet Studio/StockAdobe

Gestern Abend stellte Arbeitsminister Hubertus Heil gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Dr. Stefan Hussy, den Arbeitsschutzstandard Covid 19 vor. Der Standard formuliert konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise. Dabei handelt es sich zwar nicht um ein neues Gesetz, aber um verbindliche Regeln an alle Unternehmen in Deutschland. Der geltende Arbeitsschutz soll damit bei einem schrittweisen Hochfahren der Wirtschaft um betriebliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor Sars-CoV-2 ergänzt und dynamisch an den Verlauf der Epidedmie angepasst werden. Der Katalog enthält folgende Eckpunkte:

Arbeitsschutzexperten einbinden und arbeitsmedizinische Vorsorge ausweiten

Arbeitgeber sollen die Sozialpartnerschaft in den Unternehmen nutzen, um notwendige Schutzmaßnahmen im betrieblichen Alltag zu verankern. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen bei der Umsetzung der Covid-19-Arbeitsschutzstandards und der Unterweisung unterstützen. Unternehmen sind aufgerufen, ihren Mitarbeitern zusätzliche freiwillige arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten, gegebenenfalls telefonisch.

Dafür sorgen, dass Mitarbeiter nicht krank zur Arbeit kommen

Damit Kollegen nicht gefährdet werden, sollen Beschäftigte mit erkennbaren Symptomen – Erkältungsanzeichen, auch leichtes Fieber, Atemnot – den Arbeitsplatz verlassen oder gleich zuhause bleiben, bis der Verdacht auf eine Infektion mit dem Corona-Virus ärztlich abgeklärt ist.

Kontakte unter Beschäftigten auf ein Minimum reduzieren

Es gilt die betrieblichen Abläufe so zu organisieren, dass die Mitarbeiter möglichst wenig direkten Kontakt zueinander haben. Als Maßnahme wird empfohlen, Schichtwechsel, Pausen oder Anwesenheiten im Büro zu entzerren.

Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern einhalten

Der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Mietern soll auch bei der Arbeit eingehalten werden, in Gebäuden, im Freien und in Fahrzeugen. Dafür sollen die Unternehmen entsprechende Markierungen, Absperrungen oder Zugangsregelungen oder – wo dies nicht möglich ist – wirksame Alternativen einsetzen.

Bei nicht vermeidbarem Kontakt Mund-Nasen-Schutz bereitstellen

Wenn bei unvermeidlichem direkten Kontakt mit anderen Mitarbeitern, Kunden oder Dienstleistern eine Trennung durch Schutzscheiben nicht möglich ist, soll der Arbeitgeber für die Beschäftigten und Personen mit Zugang zu den Räumlichkeiten des Unternehmens Nase-Mund-Bedeckungen zur Verfügung stellen.

Zusätzliche Hygienemaßnahmen treffen

Der Arbeitgeber hat Waschgelegenheiten oder Desinfektionsspender bereitzustellen, um die erforderliche häufige Handhygiene am Ein-/Ausgang und in der Nähe der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Kurze Reinigungsintervalle für gemeinsam genutzte Räumlichkeiten, Firmenfahrzeuge, Arbeitsmittel und sonstige Kontaktflächen dienen der weiteren Verbesserung des Infektionsschutzes. Auch auf die verbindliche Einhaltung einer „Nies-/Hust-Etikette“ soll besonders geachtet werden.

Mitarbeiter aktiv unterstützen und verständlich kommunizieren

Gemäß des Grundsatzes „Gesundheit geht vor“ haben Arbeitgeber ihre Mitarbeiter aktiv zu unterstützen. Führungskräfte sollen klarstellen, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten Priorität haben. Alle zusätzlichen betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen und Hinweise werden verständlich erklärt und gegebenenfalls erprobt und eingeübt.

Arbeitsmedizinische Vorsorge nutzen und Risikogruppen besonders schützen

Da viele Arbeitnehmer Angst um ihre Gesundheit haben oder vielleicht Vorerkrankungen haben, ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge beim Betriebsarzt sinnvoll, der mit diesen Mitarbeitern sprechen und sie individuell zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren beraten kann. Wird dem Arbeitgeber bekannt, dass ein Beschäftigter einer Risikogruppe angehört, muss er die erforderlichen individuellen Schutzmaßnahmen ergreifen.

Betriebliche Routinen zur Vorsorge erarbeiten

Um schnell auf erkannte Infektionen reagieren können, sollen Unternehmen betriebliche Routinen zur Pandemievorsorge erarbeiten und mit den örtlichen Gesundheitsbehörden kooperieren, damit weitere möglicherweise infizierte Personen identifiziert, informiert und gegebenenfalls isoliert werden können. Mitarbeiter sollen dazu angehalten werden, sich bei Infektionsverdacht an einen festen Ansprechpartner im Betrieb zu wenden.

Ein Video, in dem Hubertus Heil die Regelungen vorstellt, gibt es > hier.

Ute Wolter ist freie Mitarbeiterin der Personalwirtschaft in Freiburg und verfasst regelmäßig News, Artikel und Interviews für die Webseite.