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Arbeitgeber müssen Beschäftigte über Covid-Risiken und Impfung aufklären

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Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde verlängert und ergänzt. (Foto: Adobe Stock)
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde verlängert und ergänzt. (Foto: Adobe Stock)

Die bestehende Corona-Arbeitsschutz-Verordnung soll bis zum 24. November verlängert werden und enthält eine Ergänzung. Das hat das Bundeskabinett am Mittwoch beschlossen. Demnach müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten nun auch über die Risiken einer Covid-Erkrankung aufklären, sowie auf die Möglichkeit einer Impfung gegen das Virus aufmerksam machen. Auch sind die Unternehmen ab Inkrafttreten der Verordnung am 10. September in der Pflicht, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen und Arbeitnehmende für den Impftermin freizustellen.

Alle anderen Punkte der Verordnung bleiben gleich. Es muss weiterhin ein betrieblicher Hygieneplan erstellt und für dessen Einhaltung gesorgt werden. Obwohl den Bürgern ab dem 11. Oktober keine kostenlosen Schnelltests mehr angeboten werden, sind Unternehmen weiterhin dazu verpflichtet, bis zu zwei Mal pro Woche ihren Mitarbeitenden Schnell- oder Selbsttests anzubieten, wenn diese in Präsenz arbeiten.

Den Impf- und Genesungsstatus der Mitarbeitenden kann der Arbeitgeber laut der Verordnung berücksichtigen, wenn er die erforderlichen Schutzmaßnahmen erstellt. Die Mitarbeitenden müssen ihrem Arbeitgeber allerdings nicht mitteilen, ob sie geimpft oder von einer Covid-Erkrankung genesen sind. Hierbei spielen der Datenschutz sowie die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten eine Rolle. Allerdings scheint diese Regelung bisher noch nicht in Stein gemeißelt: „Zur Frage nach den Auskunftsrechten des Arbeitgebers über den Corona-Status ihrer Beschäftigten finden derzeit regierungsinterne Gespräche statt“, sagt eine Sprecherin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Sie verweist zudem darauf, dass es über das Infektionsschutzgesetzes bereits heute in bestimmten Branchen Ausnahmen gibt. Das gilt beispielsweise für Justizvollzugsanstalten oder Krankenhäuser wegen des dortigen hohen Infektionsrisikos. Hier kann die 3-G-Regel gelten gemacht werden.

Die Verordnung ruft die Unternehmen zudem auf, betriebsbedingte Kontakte weiterhin so gering wie möglich zu halten. Zudem muss der Arbeitgeber medizinische Masken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, „wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten“.

Vierte Welle aufhalten

„Die angelaufene vierte Welle kann nur durch mehr Impfungen gebrochen werden“, sagt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. „Dazu müssen auch die Betriebe ihre Anstrengungen ausweiten, noch ungeimpfte Beschäftigte zu einer Schutzimpfung zu motivieren.“

Der Deutsche Mittelstands Bund (DMB) kritisiert die neue Verordnung. „Da jede und jeder ab dem zwölften Lebensjahr die Möglichkeit hat, sich impfen zu lassen, wurde das Ende der kostenlosen Corona Schnelltests mit Wirkung beschlossen“, sagt DMB-Vorstand Marc S. Tenbieg. „Aus dem gleichen Grund muss auch die Testangebotspflicht für Unternehmen enden. Alles andere wäre absurd.“ Gleichzeitig fordert der Bund eine Erlaubnis für den Arbeitgeber, den Impf- und Genesungsstatus abfragen zu dürfen. Denn: „Die Kenntnis darüber ist eine ganz wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Gestaltung der Hygienekonzepte und den Personaleinsatz in den Betrieben“, sagt Tenbieg. Generell solle den Unternehmen wieder mehr Entscheidungsspielraum hinsichtlich des Corona-Infektionsschutzes in den Betrieben gegeben werden.

Lena Onderka ist redaktionell verantwortlich für den Bereich Employee Experience & Retention – wozu zum Beispiel auch die Themen BGM und Mitarbeiterbefragung gehören. Auch Themen aus den Bereichen Recruiting, Employer Branding und Diversity betreut sie. Zudem ist sie redaktionelle Ansprechpartnerin für den Deutschen Human Resources Summit.