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Coronavirus: Tipps für Geschäftsreisen

Gefahren bei Geschäftsreisen ins Ausland

Geschäftsreisen gehören in vielen Unternehmen zur täglichen Arbeit. Doch sie stellen Unternehmen vor große Herausforderungen, zurzeit insbesondere aufgrund der rasanten Verbreitung des Coronavirus. Auch schon andere sich rasch ausbreitende Epidemien – darunter die Schweinegrippe und SARS vor einigen Jahren – haben für Unsicherheit gesorgt.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei Auslandseinsätzen

Arbeitgeber haben – nicht nur bei Auslandseinsätzen ihrer Mitarbeiter – eine Fürsorgepflicht. Im Rahmen dieser Pflicht müssen sie prüfen, ob sie Maßnahmen zum Schutz von Leib und Leben ihrer Arbeitnehmer ergreifen müssen. Auf die rasche Ausbreitung des Coronavirus haben deutsche Unternehmen bereits reagiert und insbesondere Mitarbeiter aus der am schwersten betroffenen Region Wuhan nach Deutschland zurückgeholt und einen Reisestopp für Geschäftsreisen dorthin verhängt.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht gibt es keine klaren Grenzen, wann die Fürsorgepflicht beginnt. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. So müssen Arbeitgeber jede einzelne Situation abwägen und beurteilen, wie hoch das Risiko für ihre Mitarbeiter ist, in bestimmte Länder zu reisen.

Bei der Abwägung ist in erster Linie relevant, wohin die Reise gehen soll. Arbeitgeber können sich dabei an den Einschätzungen der Weltgesundheitsorganisation WHO und den Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes für verschiedene Regionen orientieren. Da sich die Situation allerdings täglich ändern kann, sollten Arbeitgeber die Entwicklungen in den Zielländern regelmäßig beobachten. Oft können sie erst kurz vor Reiseantritt entscheiden, ob Mitarbeiter eine Reise antreten können.

Verweigerungsrecht des Arbeitnehmers

Arbeitsrechtlich können sich Arbeitnehmer in Krisensituationen weigern, eine Geschäftsreise anzutreten. Das ist zum Beispiel möglich, wenn ein Arbeitnehmer betrieblich veranlasst in ein Gefahrengebiet reisen soll und es sich dabei um eine unbillige Weisung des Arbeitgebers handelt. Das hängt von den konkreten Gefahren für den jeweiligen Mitarbeiter ab wie einer Gefahr am Einsatzort oder Vorerkrankungen des Arbeitnehmers. Wenn Arbeitnehmer in solchen Fällen den Anweisungen ihres Arbeitgebers nicht Folge leisten, haben sie keine arbeitsrechtlichen Sanktionen zu befürchten.

Kirstin Gründel beschäftigt sich mit den Themen Compensation & Benefits, Vergütung und betriebliche Altersversorgung. Zudem kümmert sie sich als Redakteurin um das F.A.Z.-Personaljournal. Sie ist redaktionelle Ansprechpartnerin für das Praxisforum Total Rewards.