Dass Zeit relativ ist, hat Albert Einstein schon Anfang des 20. Jahrhunderts erkannt. Doch wie lange der Zeitabstand sein muss, um bei einem früheren Arbeitgeber erneut, aber ohne Grund befristet eingestellt zu werden, darüber lässt sich streiten. Oft haben Arbeitgeber ein Interesse daran, einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeit, also befristet, einzustellen. Hier sind einige Besonderheiten zu beachten. Um sogenannte Kettenbefristungen zu verhindern, wurde das „Teilzeit- und Befristungsgesetz“ (TzBfG) erlassen. Ziel des Gesetzgebers war es, möglichst viele unbefristete Arbeitsverhältnisse zu gestalten. So heißt es in § 14 Abs.2 S.2 TzBfG, dass Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nur sachgrundlos befristet einstellen können, wenn er nicht zuvor bei demselben Arbeitgeber tätig war. Allerdings lässt das Bundesverfassungsgericht dem Arbeitgeber einen gewissen Spielraum, denn es macht einen Unterschied, wie lange diese vorherige Tätigkeit zurückliegt.
Zu diesem Thema hatte sich das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 06. Juni 2018 – 1 BvL 7/14) im Juni 2018 geäußert. Zuvor war es laut BAG möglich, erneut und sachgrundlos befristet einzustellen, wenn die vergangene Tätigkeit mehr als drei Jahre zurückliegt. Dieser Praxis erteilte das Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf den entgegenstehenden Wortlaut von § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG eine Absage. Drei Jahre Abstand sollten nicht reichen, um erneut und sachgrundlos befristet einzustellen. Die Richter entschieden aber weiterhin, dass es in Ausnahmefällen möglich sein muss, erneut sachgrundlos befristet einzustellen.
Wann das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar ist
Dabei kommt es immer auf den Einzelfall an. Entscheidend ist die Frage, ob das Verbot der sachgrundlosen Befristung für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Wann das genau der Fall ist, wird in Zukunft durch die Arbeitsgerichte zu entscheiden sein. Es gibt laut Bundesverfassungsgericht aber Kriterien, welche Arbeitgebern und Gerichten Anhaltspunkte geben. In der Regel kann das Verbot der sachgrundlosen Befristung für den Arbeitgeber unzumutbar sein, wenn
- eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt,
- ganz anders geartet war oder
- von sehr kurzer Dauer gewesen ist.
Das BAG hat in seinem aktuellen Urteil (Urt. v. 23.01.2019, Az. 7 AZR 733/16) vom 23. Januar festgelegt, dass eine Zeitspanne von acht Jahren nicht ausreicht, um den Arbeitsvertrag nach vorheriger Tätigkeit sachgrundlos zu befristen. Zudem habe der Arbeitnehmer eine vergleichbare Tätigkeit wie bereits acht Jahre zuvor ausgeführt. Der Arbeitnehmer hat mit seiner Klage erfolgreich verhindert, dass sein befristetes Arbeitsverhältnis endet.