Eine interne Stelle wird frei, und mehrere Kollegen bewerben sich: Um eine Entscheidung zu fällen, wer am geeignetsten ist, achten Chefs vor allem auf die Beurteilung der Kandidaten. Dabei sollten sie genau hingucken, ob auch ein Mitbewerber eine Beurteilung des Bewerbers abgegeben hat. Sollte das der Fall sein, gilt die Bewertung des Kandidaten durch den Konkurrenten als unzulässig. Wirkt sich die Bewertung dennoch auf die Beurteilung und schließlich auf das Ergebnis aus, hat der Bewerber Anspruch, die Bewertung aus seiner Akte löschen zu lassen.
Bewertung einer Sachbearbeiterin entfernt
Die Entscheidung geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 18.9.2019 hervor (Az. 3 Ca985/19). Die Klägerin, eine Sachbearbeiterin, bewarb sich im Juli 2018 auf eine Teamleiterstelle. Neben ihr nahmen noch zwölf weitere Mitarbeiter teil, die alle mit der Gesamtnote „B“ beurteilt wurden. Eine der Mitbewerber war ihre Vorgesetzte, die kommissarische Teamleiterin, die die Klägerin mit „C“ bewertete. Aufgrund der Befangenheit der Vorgesetzten verlangte die Klägerin, dass die Bewertung aus ihrer Personalakte verschwindet. Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Klage statt und erklärte die Beurteilung für fehlerhaft.
Das Gericht beschreibt die Beurteilung eines unmittelbaren Mitbewerbers als „schweren Verfahrensfehler“. Personalleiter oder eine andere verantwortliche Person haben die Pflicht, seine Mitarbeiter unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Es liegt auf der Hand, dass die Person, die sich beworben hat, die Stelle auch haben möchte und nicht, dass sie die Konkurrenz bekommt. Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.