Herr Dr. Röleke, Sie haben sich in Ihrer Dissertation unter dem Titel „Europäisch geprägte Vergütungsregulierung“ (ISBN 9783963291753) mit Vergütungsregulierungen insbesondere im Bankenaufsichts- und im Vorstandsrecht auseinandergesetzt. Unter anderem haben Sie alternative Ansätze zur Gewährleistung einer angemessenen Vorstandsvergütung untersucht. Sind bessere Alternativen zum Status-quo in Sicht?
Jan Röleke: Die Diskussionen werden so schnell nicht abebben. In der Öffentlichkeit werden die Vorstandsgehälter oft in ein Verhältnis mit Vergleichswerten gebracht. Beliebt ist die Frage nach der Angemessenheit der Vergütung eines Vorstands in Relation zur Vergütung ihrer Mitarbeiter in absoluten Höhen. In dieser Diskussion zeigt sich immer wieder, dass eine abstrakte Regelung schwierig ist, wenn es darum geht, einen Einzelfall adäquat abzubilden. Der Gesetzgeber betont stets, wie wichtig ihm Transparenz in der Vorstandsvergütung ist. Doch zugleich darf die Entscheidungsfreiheit des Aufsichtsrats nicht unterlaufen werden. Ein Aufsichtsrat kann mit der Verabschiedung eines Vergütungsmodells nur Prognoseentscheidungen treffen, wobei erschwerend hinzukommt, dass die Vergütungsmodelle für Vorstände vielgestaltig sind. Sie umfassen vor allem auch variable Komponenten und diverse Nebenleistungen. Hierfür eine abstrakte Vorschrift zu entwickeln, die allgemein angemessen ist, ist schwierig. Deshalb müssen die gesetzlich vorgegeben Kriterien wie das grundlegende Angemessenheitsgebot sowie die Inhalte des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) aus meiner Sicht ausreichen. Am Ende des Tages geht es darum, einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, der Handlungs- und Gestaltungsfreiheit ermöglicht. Der Gesetzgeber hat schon kurz nach der Eskalation der Krise mit dem Aspekt der Nachhaltigkeit reagiert. Viele Unternehmen haben sich seitdem auch immer mehr von rein kurzfristig ausgerichteten Vergütungselementen abgewandt.
Alternative Regelungen zielen auf die Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Vorstandsvergütung ab. Wie bewerten Sie diesen Ansatz?
Jan Röleke: Es gab in den vergangenen Jahren immer wieder Gesetzesinitiativen, um die Vorstandsbezüge mit Hilfe des Steuerrechts zu begrenzen. Sie stammten von den Bundestagsfraktionen der Linken, der Grünen und der SPD. Im Kern ging es vor allem um die Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Vorstandsbezüge. Sie stellen für die Unternehmen Betriebsausgaben dar und verringern somit den körperschafts- und gewerbesteuerlichen Gewinn. Vor allem die Grünenfraktion schlug 2012 und 2013 im Zusammenhang mit der Aktienrechtsnovelle vor, den Betriebsausgabenabzug der Vorstandsgehälter durch eine fixe Grenze bei 500.000 Euro zu begrenzen. Aus meiner Sicht grenzt ein solcher Fixbetrag an Willkür und würde der Einzelfallentscheidung des Aufsichtsrats nicht gerecht. In den USA sind ähnliche Regulierungsversuche bereits früher gescheitert. Fixe Grenzwerte blenden aus, dass variable Vergütungselemente eine steuernde und motivierende Wirkung entfalten sollen. Deshalb eignen sich steuerrechtliche Begrenzungen nicht, zumal wir uns damit im Dunstfeld der Doppelversteuerung bewegen würden.
In den Diskussionen über die Vorstandsvergütung wird auch gefordert, ein Say on Pay der Hauptversammlung zu stärken. Reichen die Gesetzesmaßnahmen rund um die zweite Aktionärsrechterichtlinie aus, um den Einfluss der Aktionäre auf die Vorstandsvergütung zu stärken?
Jan Röleke: Positiv am Regierungsentwurf zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie ist der empfehlende Charakter. Bei der Umsetzung in nationales Recht ist den Staaten freigestellt, dem Gesetz einen bindenden oder empfehlenden Charakter beizumessen. Aufgrund der empfehlenden Regelung, die der deutsche Gesetzgeber vorsieht, darf weiterhin ausschließlich der Aufsichtsrat die Gehälter für den Vorstand festlegen. Ein verbindlicher Charakter hätte eine Machtverschiebung vom Aufsichtsrat hin zur Hauptversammlung bedeutet. Ich halte die Vorgaben der EU in dem Zusammenhang für unglücklich. Die Aktionäre haben zuvorderst den Kurs der Aktie und damit persönliche Kapitalinteressen im Blick, nicht die Angemessenheit der Vorstandsvergütung. Positiv bewerte ich im Hinblick auf den Vergütungsbericht, dass sich daraus mehr Transparenz bei den Nebenleistungen einer Vergütung ergibt. In vielen Unternehmen und deren Vergütungsberichten sehen wir mehr Transparenz als früher. Eine umfangreiche Auffächerung der Nebenleistungen bietet aber in Zukunft auch mehr Angriffsflächen, so dass es für einen Aufsichtsrat schwieriger werden kann, sein Vergütungsmodell durch eine Hauptversammlung zu bringen. Ebenso steht der Aufsichtsrat vor der Herausforderung, das Verfahren für die Offenlegung der Vorstandsvergütung neu aufzustellen. Dies bedeutet regelmäßig Abweichungen von der bisherigen Praxis. Hier müssen alle Beteiligten in Zukunft genau hinschauen, wie ein verändertes Offenlegungsverfahren in der Praxis wirkt. Unabhängig davon waren die Zustimmungsquoten der Hauptversammlung zur Vorstandsvergütung schon immer hoch.
Besteht die Möglichkeit, eine generelle Höchstgrenze für die Vorstandsvergütung einzuführen?
Jan Röleke: Gesetzliche abstrakte Höchstgrenzen sind verfassungsrechtlich nicht haltbar, da sie einen unzulässigen Eingriff in die Vertragsfreiheit darstellen würden. Vergütungshöhen ergeben sich wie Preise aus freien Verhandlungen. Auch das Ziel einer festen Vergleichbarkeit oder Relation des Gehalts eines Vorstandsmitglieds mit dem geringsten Gehalt innerhalb eines Unternehmens ist schwierig, denn auch relative Obergrenzen gehen immer zulasten der Umstände des Einzelfalls. Natürlich ist die Forderung nachvollziehbar, dass auch Vorstandsgehälter dem Aspekt der Üblichkeit einer Gehaltsstruktur innerhalb eines Unternehmens entsprechen, doch dieser Punkt ist wenig justiziabel. Gewisse Obergrenzen gelten bereits, etwa im Bankenaufsichtsrecht, nach dem die variable Vergütung maximal 100 Prozent des Fixgehalts betragen darf. Doch diese Begrenzung kann ein Aufsichtsrat umgehen, indem er das Festgehalt des Vorstands anhebt und einen entsprechend größeren Spielraum für die variable Vergütung eröffnet. Ich halte eine Beschränkung des Handlungsspielraums des Aufsichtsrats bei der Vorstandsvergütung nicht für empfehlenswert, ebenso wenig starre Grenzen. Der DCGK enthält gute Handlungsempfehlungen.