Gerade vor Weihnachten stehen viele Feiertage vor der Tür, worauf sich Arbeitnehmer die Frage stellen, wann sie von ihrem Chef für ihre Arbeit eigentlich zusätzlich entgolten werden müssten. So auch ein Zeitungszusteller, der vor das Bundesarbeitsgericht zog. Er klagte gegen seinen Arbeitgeber und forderte Anspruch auf Feiertagsvergütung. Der Arbeitsvertrag des Zustellers beinhaltete nämlich Regelungen, die eine Entlohnung an Feiertagen ausschloss. Das BAG kam zu dem Entschluss: Diese Praxis verstößt gegen den Grundsatz der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltzahlung an Feiertagen, und der Arbeitgeber muss trotzdem Lohn zahlen. Das Gericht argumentiert: „Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der ein Zeitungszusteller einerseits Zeitungsabonnenten täglich von Montag bis Samstag zu beliefern hat, andererseits Arbeitstage des Zustellers lediglich solche Tage sind, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, verstößt gegen den Grundsatz der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltzahlung an Feiertagen.“
Arbeitsverträge sollten richtig gestaltet sein
Grundsätzlich gilt die Regelung, dass Arbeitnehmer an gesetzlichen Feiertagen ein Beschäftigungsverbot haben (§ 9 Abs. 1 ArbZG). Dennoch muss der Arbeitgeber weiterhin Entgelt zahlen, wie das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vorschreibt. „Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.“ Die gesetzlichen Feiertage variieren je nach Bundesland, nur der Tag der deutschen Einheit am 3. Oktober gilt für alle. Über die Länder hinaus gibt es jedoch neun Feiertage, die eigentlich für viele Bundesländer gelten, wie etwa der erste und zweite Weihnachtsfeiertag. Wirklich strikte Regelungen nach Bundesland gelten für Heilige Drei Könige, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Reformationstag, Allerheiligen und Buß- und Bettag.
Das heißt also, dass bei nicht gesetzlichen Feiertagen, wie Weihnachten oder Silvester, das EFZG nicht gilt. Viele Unternehmen haben in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen dennoch geregelt, dass Arbeitnehmer an diesen Tagen bezahlten Urlaub kriegen. Die Mehrzahl der Feiertagsgesetze der Länder gewähren für bestimmte kirchliche Feiertage den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern unbezahlte Freistellung oder Urlaub. In jedem Fall sollten Arbeitgeber solche Regelungen bei dem Aufsetzen von Arbeitsverträgen beachten, damit es nachher nicht zu Schwierigkeiten kommt.