Vereinbart ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht und gewährt im Gegenzug anstelle des Arbeitslohns Gutscheine und zahlt Miete für Werbeflächen auf den PKWs der Belegschaft, handelt es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt. Das hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts
entschieden und damit der Revision eines Rentenversicherungsträgers
stattgegeben (BSG, Urteil vom 23.02.2021, Az. B 12 R 21/18 R). Das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt umfasst alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang ist laut Bundessozialgericht anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als „neue Gehaltsanteile“ angesehen werden. Demzufolge komme es nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft beruhten.
Sachbezugsfreigrenze hier nicht anwendbar
Nach Ansicht des Bundessozialgerichts handelt es sich bei den Tankgutscheinen im vorliegenden Fall um keine Sachbezüge, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauteten und als Geldsurrogat teilweise an die Stelle des wegen Verzichts ausgefallenen Bruttoverdienstes getreten waren. Die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge kommt deshalb hier nicht zur Anwendung.
Nur echte Zusatzleistungen können sozialversicherungsfrei sein
Durch das Urteil wird klargestellt, dass Extras vom Arbeitgeber, wie z. B. den Mitarbeitern überlassene Gutscheine, nur dann beitragsfrei in der Sozialversicherung sein können, wenn es sich um Leistungen handelt, die den Mitarbeitern „on top“, also zusätzlich zum regulären Gehalt gewährt werden. Werden die Gutscheine dagegen im Rahmen einer Vereinbarung über einen teilweisen Gehaltsverzicht anstelle des Bruttolohns gewährt, dann sind sie als sozialversicherungspflichtiges Entgelt einzustufen und als solches abzurechnen.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.