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Rentenbeitragssatz sinkt um 0,1 Prozent

 

Geldscheine mit Kugelschreiber und Brille
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung wird zum 01.01.2018 leicht gesenkt. Bild: © Butch/Fotolia.de

Die Bundesregierung hat am 22.11.2017 die neue Beitragssatzverordnung für das Jahr 2018 beschlossen. Demnach sinkt der allgemeine Rentenversicherungsbeitrag zum 01.01.2018 von 18,7 auf 18,6 Prozent. Auch der Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung wird leicht gesenkt: von derzeit 24,8 auf 24,7 Prozent. Damit die neue Beitragssatzverordnung in Kraft treten kann, muss aber der Bundesrat noch zustimmen. 

Gut gefüllte Rentenkasse

Aufgrund gesetzlicher Vorgaben muss der Beitragssatz zur Rentenversicherung angepasst werden, wenn die Mittel der sog. Nachhaltigkeitsrücklage zum Ende eines Jahres entweder die untere Grenze von 0,2 Monatsausgaben unterschreiten oder die obere Grenze von 1,5 Monatsausgaben überschreiten. Im aktuellen Rentenversicherungsbericht wird die Höhe der Nachhaltigkeitsrücklage zum Jahresende 2017 auf 32,9 Milliarden Euro geschätzt wird. Dies entspricht 1,59 Monatsausgaben, was eine Senkung des Beitragssatzes erforderlich macht. 

Eigenbeitrag von Minijobbern verringert sich auf 3,6 Prozent

Ab 2018 haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer also je 9,3 Prozent Rentenversicherungsbeitrag zu übernehmen. Bei der Beschäftigung von Minijobbern ist Folgendes zu beachten: Hier hat der Arbeitgeber einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15 Prozent abzuführen. Diesen Beitrag stockt der Minijobber bis zum vollen Rentenversicherungsbeitrag auf – vorausgesetzt er hat sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Aufgrund der Senkung des Rentenbeitragssatzes  zum 01.01.2018 verringert sich auch der Eigenbetrag für den Minijobber – von 3,7 auf 3,6 Prozent. 

Quelle: Bundesregierung

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.