Aktuelle Ausgabe

Newsletter

Abonnieren

Kurzarbeitergeld: Wer hat Anspruch? – Gerichtsurteile

Artikel anhören
Artikel zusammenfassen
Teilen auf LinkedIn
Teilen per Mail
URL kopieren
Drucken

Kurzarbeitergeld für Geschäftsführer

Im Fall des Sozialgerichts Speyer war im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Kurzarbeitergeld für den UG-Geschäftsführer eines Tourismus- und Sportunternehmens streitig, das infolge der Auswirkungen der Pandemie in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht war. Das Sozialgericht Speyer sprach dem Geschäftsführer das Kurzarbeitergeld zu. Die Argumentation der Antragsgegnerin, Kurzarbeitergeld könne für den Geschäftsführer nicht gewährt werden, weil er die Geschicke des Unternehmens leite und es gerade seine Aufgabe sei, neue Kunden zu finden und Kurzarbeit zu vermeiden, überzeugte das Gericht nicht. Es folgte vielmehr der Intention des Gesetzgebers, der mit dem Kurzarbeitergeld möglichst viele Arbeitsplätze erhalten will. Dazu gehöre auch der Arbeitsplatz eines Geschäftsführers, wenn zu befürchten sei, dass durch die Abweisung des Kurzarbeitergelds sein Arbeitsverhältnis gelöst werden müsste, so das Gericht. Da die UG sich auf die Durchführung von Reisen und Schülerbeförderung spezialisiert hat, sah das Gericht den Arbeitsplatz des Geschäftsführers gefährdet, wenn ihm kein Kurzarbeitergeld gewährt würde.

Kein Kurzarbeitergeld für Leiharbeitsunternehmen ohne Sitz in Deutschland

Das Bayerische Landessozialgericht befasste sich mit einem Antrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld eines im EU-Ausland ansässigen Leiharbeitsunternehmens, das in Deutschland etwa 350 Flugbegleiter als Leiharbeitnehmer bei einem internationalen Luftfahrtkonzern einsetzte. Der Antrag hatte jedoch keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts konnte das ausländische Unternehmen keinen Betrieb in Deutschland nachweisen, der jedoch eine zwingende Voraussetzung für den Erhalt von Kurzarbeitergeld sei. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sei ein Betrieb die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Betriebsinhaber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher und immaterieller Mittel einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck (Geschäftszweck) fortgesetzt verfolge. Dieser Betriebsbegriff sei nach dem Gericht allein mit dem Vorhandensein einer deutschen Betriebsnummer und durch das Führen von Trainingscentern für Mitarbeiter in Deutschland nicht erfüllt. Die Niederlassung in Deutschland sei außerdem mit nur sieben Verwaltungsangestellten für den Geschäftszweck nicht mit ausreichend sachlichen und personellen Ressourcen ausgestattet und somit nicht als Betrieb anzusehen.

Das Gericht sah in der Anknüpfung der Gewährung von Kurzarbeitergeld an das Vorhandensein eines Betriebs in Deutschland auch keinen Verstoß gegen das Grundgesetz oder gegen europäisches Recht. Entscheidend für die Gewährung von Kurzarbeit ist damit nach dem Beschluss des Gerichts das Vorliegen eines deutschen Betriebs. Dieser muss mit entsprechenden Betriebsmitteln ausgestattet sein, um den Geschäftszweck verfolgen zu können. Lediglich die Anmietung eines Büros ohne wesentliche Betriebsmittel oder gar nur eine „Briefkastengesellschaft“ reichen zur Gewährung von Kurzarbeitergeld nicht aus.

Wichtig ist diese Entscheidung insbesondere für ausländische Unternehmen, die lediglich Vertriebsgesellschaften in Deutschland haben und deren Mitarbeiter überwiegend aus dem Ausland geleitet werden. Diese werden es weiterhin schwer haben, Kurzarbeitergeld für ihre in Deutschland tätigen Mitarbeiter zu beantragen.