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Zugang zu Kurzarbeitergeld wird erleichtert

Im Eiltempo hat die Bundesregierung das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ beschlossen. Es soll Unternehmen dabei helfen, die wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus abzufedern.

Gebäudefassade der Agentur für Arbeit
Aufgrund der Corona-Krise will die Bundesregierung mit Änderungen beim Kurzarbeitergeld Unternehmen und Beschäftigten helfen. Foto: © Björn Wylezich/StockAdobe

Die neuen Regelungen sehen unter anderem vor, mehr Betrieben die Anmeldung von Kurzarbeit zu ermöglichen. Bleiben aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge aus, konnten Unternehmen bisher Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 30 Prozent der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle wird auf 10 Prozent abgesenkt. Darüber hinaus können künftig auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen.

Das Gesetz ermöglicht außerdem, vollständig oder teilweise auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes verzichten zu können. Bislang gilt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und „ins Minus gefahren“ werden.

Eine weitere Erleichterung gibt es in puncto Sozialversicherungsbeiträge: Diese müssen bislang vom Arbeitgeber während des Bezugs von Kurzarbeitergeld weiter bezahlt werden. Künftig soll sie die Bundesagentur für Arbeit vollständig erstatten. „Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen“, erklärt die Bundesregierung.

Die Neuregelungen sollen in der ersten Aprilhälfte in Kraft treten und zunächst bis Ende 2020 befristet sein.

+++ Update: Die Neuregelungen sollen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten. +++

David Schahinian arbeitet als freier Journalist und schreibt regelmäßig arbeitsrechtliche Urteilsbesprechungen, Interviews und Fachbeiträge für die Personalwirtschaft.