Die gesetzlichen Regelungen zur Vergütung von Gefangenenarbeit sind – zumindest in Bayern und Nordrhein-Westfalen – in der bisherigen Form nicht mit dem Grundgesetz vereinbart. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am Dienstag entschieden. Bis Ende Juni 2025 muss dem Urteil zufolge nun eine Neuregelung gefunden werden.
Wie es in einer Mitteilung der Karlsruher Richter heißt, seien „Art. 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 6 Satz 1 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) und § 32 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) mit dem Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar“. Das sind die landesrechtlichen Vorgaben, die die Vergütung der Arbeit von Häftlingen im Strafvollzug regeln.
Zur Begründung verwies der Senat u.a. darauf, dass die Konzepte zur Umsetzung der laut Grundgesetz gebotenen Resozialisierung in beiden Fällen „in sich nicht schlüssig und widerspruchsfrei“ seien. Konkret sei etwa unklar, „welche Bedeutung dem Faktor Arbeit – im Vergleich zu anderen Behandlungsmaßnahmen – zukommen soll, welche Ziele mit dieser Behandlungsmaßnahme erreicht werden sollen und welchen Zwecken die vorgesehene Vergütung für die geleistete Arbeit dienen soll“.
Zudem seien wesentliche Fragen in den beiden bevölkerungsreichsten Bundesländern bislang nicht gesetzlich geregelt:
„In Bayern und Nordrhein-Westfalen fehlt es jeweils an einer gesetzlichen Regelung zur Kostenbeteiligung der Gefangenen an Gesundheitsleistungen, in Bayern zusätzlich an gesetzlichen Vorgaben für den Inhalt der Vollzugspläne. Darüber hinaus findet in beiden Bundesländern keine kontinuierliche, wissenschaftlich begleitete Evaluation der Resozialisierungswirkung von Arbeit und deren Vergütung statt.“
In seiner Entscheidung verlangt das BVerfG von den Landesgesetzgebern nun eine Novelle der Vorgaben bis zum 30. Juni 2025. Bis dahin sollen die Regelungen zur Vergütung der Arbeit von Häftlingen erst einmal „weiter anwendbar“ bleiben.
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Info
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20.06.2023 (Az.: 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17)
Frank Strankmann ist Redakteur und schreibt off- und online. Seine Schwerpunkte sind die Themen Arbeitsrecht, Mitbestimmung sowie Regulatorik. Er betreut zudem verantwortlich weitere Projekte von Medienmarken der F.A.Z. Business Media GmbH.

