Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf haben Arbeitnehmende keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Arbeitgeber gegen seine Auskunftspflicht gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt (LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2023, Aktenzeichen 3 Sa 285/23). Ein Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO setze eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung voraus.
Daran fehle es bei der bloßen Verletzung der Auskunftspflicht aus Art. 15 DSGVO, befand das LAG. Insofern fällt nach Ansicht des LAG Düsseldorf ein Verstoß gegen Art 15 DSGVO bereits nicht in den Anwendungsbereich von Art. 82 DSGVO. Darüber hinaus sah das LAG im vorliegenden Fall keinen materiellen oder immateriellen Schaden, der einen Anspruch auf eine Geldentschädigung begründen könnte.
Nicht fristgerecht und unvollständig
Im zu entscheidenden Fall hatte ein ehemaliger Mitarbeiter von seinem Ex-Arbeitgeber eine Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO verlangt. Zwar bekam er die Auskunft nach einiger Zeit, allerdings nicht fristgerecht und anfangs unvollständig. Dies veranlasste den früheren Mitarbeiter dazu, eine Entschädigung nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu fordern, welche der Arbeitgeber jedoch verweigerte. Der Fall kam vor Gericht. Nachdem das Arbeitsgericht dem Kläger 10.000 Euro als Entschädigung zugesprochen hatte, beurteilte das LAG Düsseldorf die Rechtslage nun anders und wies die Klage ab. Es bestätigte zwar einen Verstoß gegen die Auskunftspflicht gemäß Art 15 DSGVO. Ein solcher Verstoß begründet nach Auffassung des LAG Düsseldorf aber keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.

