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Zeiterfassung: Müssen Toilettengänge ausgestempelt werden?

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Auf die Sekunde genau – wie ein Schweizer Uhrwerk: Das nahm sich ein Schweizer Hersteller von Ziffernblättern wohl sehr zu Herzen. Bei der Fima Jean Singer et Cie müssen sich Mitarbeitende vor jedem Toilettengang ausstempeln. Während der Corona-Pandemie war das Vorgehen des Unternehmens aufgefallen. Dieses forderte den Hersteller von Ziffernblättern auf, die Praxis zu unterbinden. Jean Singer et Cie weigerte sich und der Fall ging bis vor das Kantongericht Neuenburg. Dort wurde nun entschieden, dass die Zeit für Toilettengänge von der Arbeitszeit abgezogen werden darf.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunksender Radio Télévision Suisse (RTS) konnte für seine Berichterstattung zudem drei weitere Uhrenhersteller ausfindig machen, bei denen Angestellte sich beim Gang zur Toilette ebenfalls ausstempeln müssen. Zwei der Betriebe gehören zur Swatch Group, welche davon nichts gewusst haben soll, sich aber dafür einsetzen wolle, dass diese Praxis sofort eingestellt werde.

Schweizer Arbeitsgesetz definiert Pausen nicht genau

 „Ich hoffe, dass dieses Urteil keine Nachahmer bei anderen Unternehmen findet“, kommentierte die Regierungsrätin Florence Nater das Urteil. RTS zitiert ein Mitglied eines Arbeitgeberverbands, das ebenfalls kein Fan des Urteils ist: „Das ist nicht die Richtung, in die es gehen sollte.“ Doch laut Aussage des Gerichts sei der Begriff Pause nicht genau im Schweizer Arbeitsgesetz definiert, weshalb Toilettenpausen tatsächlich als Arbeitszeitunterbrechungen betrachtet werden können. Doch wie sieht es in Deutschland aus? Könnten Arbeitgeber in Deutschland ebenfalls anordnen, sich vor dem Toilettengang auszustempeln?

Wie können deutsche Unternehmen die Toilettengänge regeln?

Die Personalwirtschaft interviewte den Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott bereits vor gut einem Jahr zu dem Thema. Demnach liegt eine Pause vor, wenn die Arbeitszeit unterbrochen wird. Im Grunde sei der Gang zur Toilette zwar eine Arbeitsunterbrechung, trotz dessen sei diese in der Regel so kurz, dass diese nicht als solche gewertet wird. Außerdem sei der Gang zur Toilette auch ein menschliches Grundbedürfnis. Ein deutsches Arbeitsgericht hätte in dem oben beschriebenen Fall also vermutlich für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entschieden. Diese Regel ausnutzen sollten Arbeitnehmenden trotzdem nicht: „Wird ohne medizinische Gründe auffällig viel Zeit im WC verbracht, würde man nicht mehr von Arbeitszeit sprechen“, sagt Fuhlrott.

Übermäßige Toilettengänge können Konsequenzen nach sich ziehen

Hat ein Arbeitgeber diesen Verdacht, hat dieser die Möglichkeit die Toilettengänge zu kontrollieren. Da dem Persönlichkeitsrecht im deutschen Gesetz jedoch ein hoher Stellenwert zugeschrieben wird, unterliegen solche Kontrollen klaren Grenzen. Die Kanzlei Kotz schreibt dazu, dass das systematische Kontrollieren der Toilettenzeiten nicht zulässig ist. Wird jedoch festgestellt, dass Arbeitnehmer die Zeit übermäßig ausdehnen oder für private Angelegenheiten nutzen, kann dies als Arbeitsverweigerung gewertet werden und zu Abmahnungen oder im Wiederholungsfall zur Kündigung führen. Mit der Frage, wie lange genau ein Toilettengang dauern darf, hat sich bislang aber noch kein deutsches Arbeitsgericht befasst.

Frederic Haupt war Volontär der Personalwirtschaft.