Arbeitet ein Mitarbeiter seit Jahren aus dem Homeoffice, darf der Arbeitgeber ihn nicht an einen 500 Kilometer entfernten Unternehmensstandort versetzen und die Homeoffice-Erlaubnis widerrufen. Das gilt auch, wenn der Standort, dem er zugeordnet war, geschlossen wird. Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einer im Dezember veröffentlichten Entscheidung ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichtes Köln bestätigt (LAG Köln, Urteil vom 11.07.2024, Az. 6 Sa 579/23).
Grundsätzlich ist es Arbeitgebern aufgrund ihres Weisungsrechts erlaubt, unter bestimmten Bedingungen Beschäftigte an einen anderen Betriebsstandort zu versetzen. Sie müssen diese Entscheidung allerdings nach „billigem Ermessen“ treffen. Das heißt, dass sie auch die berechtigten Belange der betroffenen Mitarbeiter in angemessener Weise berücksichtigen müssen. Diese Anforderung gilt auch dann, wenn ein Arbeitgeber die einem Mitarbeiter erteilte Erlaubnis, im Homeoffice zu arbeiten, widerrufen möchte.
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Im konkreten Fall arbeitet der Mitarbeiter seit Jahren ausschließlich im Homeoffice und vor Ort bei Kunden. Nachdem der Standort, dem der Mitarbeiter zugeteilt war, geschlossen wurde, wollte der Arbeitgeber ihn an einen rund 500 km entfernten Betriebsstandort versetzen und die Erlaubnis zur Arbeit von zu Hause streichen. Die Tätigkeit an sich sollte sich jedoch nicht ändern. Der Arbeitnehmer wollte weiterhin an seinem bisherigen Wohnort im Homeoffice tätig sein und wehrte sich gegen die Versetzung – mit Erfolg.
Allein die Neuzuweisung, ohne dass sich die Tätigkeit ändert, ist nach Auffassung des LAG Köln kein sachlicher Grund für eine Versetzung an einen so weit entfernten Standort. Das Gericht befand, der Kläger habe ein „erhebliches Bestands- und Ortsinteresse“. Nach Ansicht des LAG ist der Mitarbeiter, der über Jahre hinweg vom Homeoffice aus arbeitet, dort „familiär, logistisch, im Freundeskreis und in der Kultur verortet“. Um die Versetzung zu rechtfertigen, bedarf es nach Ansicht des Gerichts sachlicher Interessen des Arbeitgebers, welche die Interessen des Klägers überwiegen. Solche überwiegenden Interessen des Arbeitgebers waren aus Sicht des LAG Köln im vorliegenden Fall nicht gegeben.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.
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