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Grenzwerte und Beiträge in der Sozialversicherung 2026

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Beitragssätze:

Krankenversicherung

allgemeiner Beitragssatz14,6 v.H.
ermäßigter Beitragssatz14,0 v.H.
ggf. zuzüglich eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags
durchschnittlicher Zusatzbeitrag2,9 v.H.*
pauschaler Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte13,0 v.H.

Pflegeversicherung

allgemeiner Beitragssatz3,6 v.H.*
Beitragszuschlag für Kinderlose0,6 v.H.
Beitragsabschlag für 2. bis 5. Kind0,25 v.H.

Rentenversicherung

allgemeiner Beitragssatz 18,6 v.H.
Beitragssatz Knappschaft24,7 v.H.
pauschaler Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte15,0 v.H.

Arbeitslosenversicherung                                                            

2,6 v.H.

Entgeltfortzahlungsversicherung

U1nach Satzung der jeweiligen Kasse
U2nach Satzung der jeweiligen Kasse

Insolvenzgeldumlage

0,15 v.H.*

Künstlersozialabgabe

4,90 v.H.

Beitragszuschuss des Arbeitgebers (Höchstbetrag)

Zuschuss für freiwillig gesetzlich Versicherte
zzgl. der Hälfte des individuellen Zusatzbeitrags 
424,31 Euro
Zuschuss für privat Krankenversicherte
zzgl. der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags
424,31 Euro
84,28 Euro
Zuschuss für Pflegeversicherung104,63 Euro*
Zuschuss für Pflegeversicherung (nur Sachsen)75,56 Euro*

Faktor F

0,6619*

Die mit * gekennzeichneten Werte sind noch nicht endgültig verabschiedet. Eventuelle Änderungen finden Sie unter tk.de (Suchnummer 2030070).

Beitragsbemessungsgrenzen

 bundeseinheitlich 
 monatlichjährlich
Krankenversicherung/Pflegeversicherung5.812,50 Euro69.750 Euro
Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung8.450 Euro101.400 Euro
Knappschaftliche Rentenversicherung10.400 Euro124.800 Euro

Die Grenzwerte gelten seit 2025 bundeseinheitlich.

Weitere Grenzwerte:

Krankenversicherungspflichtgrenze (jährlich)

allgemein77.400 Euro
besondere Grenze (für Personen, die mit ihrem Entgelt die am 31.12.2003 geltende Versicherungspflichtgrenze überschritten hatten und privat krankenversichert waren)69.750 Euro

Bezugsgröße

3.955 Euro

geringfügige Beschäftigung

603 Euro

Gleitzone (Midijob)                                                                   

603,01 Euro bis 2000 Euro

Geringverdiener

325 Euro

Sachbezüge

Freie Verpflegung345 Euro
Freie Unterkunft285 Euro
Gesamt (für Jugendliche und Auszubildende gelten abweichende Beträge)630 Euro

Beitragsverteilung

Die Sozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Allerdings gibt es einige Besonderheiten.

  • Krankenversicherung
    In der Krankenversicherung werden die gesetzlich festgelegten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen. Seit 2019 gilt das auch für einen von der Krankenkasse des Beschäftigten erhobenen Zusatzbeitrag.
  • Pflegeversicherung
    In der Pflegeversicherung müssen kinderlose Mitglieder einen Beitragszuschlag von 0,6 v.H. des beitragspflichtigen Entgelts zahlen. Dieser Zuschlag ist allein vom Arbeitnehmer zu zahlen (Ausnahme Geringverdiener). Im Bundesland Sachsen ist der Arbeitgeberanteil niedriger.
    Versicherte mit mehr als einem berücksichtigungsfähigen Kind erhalten einen Beitragsabschlag von je 0,25 Prozent für das zweite bis fünfte Kind. Der Abschlag kommt nur dem Versicherten selbst zugute.
  • Rentenversicherung
    Sind Mitarbeiter rentenversicherungsfrei, weil sie eine Altersrente beziehen und die individuelle Regelaltersgrenze erreicht haben, muss der Arbeitgeber gleichwohl seinen Anteil an den Beiträgen (9,30 v.H.) abführen. Verzichtet der Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit, wird der Arbeitnehmeranteil auch weiterhin abgezogen
  • Arbeitslosenversicherung
    Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, sind arbeitslosenversicherungsfrei. In diesen Fällen muss nur der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil entrichten.
  • Geringverdiener
    Bei Auszubildenden, deren Arbeitsentgelt nicht mehr als 325 Euro beträgt, muss der Arbeitgeber den Gesamtbeitrag, also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil allein tragen. Das gilt auch für den Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung und gegebenenfalls den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung. In diesen Fällen wird nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz herangezogen, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz.
    Besonderheit: Wird die Geringverdienergrenze nur durch eine Einmalzahlung überschritten, so trägt der Arbeitgeber die gesamten Beiträge bis zur Grenze von 325 Euro allein. Die auf den überschießenden Betrag entfallenden Beiträge werden nach den üblichen Regelungen aufgeteilt. In der Praxis hat diese Regelung nur noch wenig Bedeutung, da seit 2020 Mindestausbildungsvergütungen gesetzlich festgelegt werden. Diese Beträge liegen deutlich über 325 Euro. Allerdings lässt das Gesetz Abweichungen nach unten zu, soweit diese durch Tarifverträge geregelt sind.
  • Umlagen zur Entgeltfortzahlungsversicherung
    Die Umlagebeträge zur U1 (Kostenerstattung für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und zur U2 (Kostenerstattung für Aufwendungen bei Mutterschaft) sind ausschließlich vom Arbeitgeber aufzubringen. Die U1 gilt nur für Unternehmen mit nicht mehr als 30 Beschäftigten
  • Insolvenzgeldumlage
    Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers erhalten die Beschäftigten ausstehendes Arbeitsentgelt von der Bundesagentur für Arbeit. Die dadurch entstehenden Kosten werden über die Insolvenzgeldumlage aufgebracht. Diese Beträge muss der Arbeitgeber zahlen.

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