Grenzwerte und Beiträge in der Sozialversicherung 2026
Wie in jedem Jahr ändert sich auch zum 1. Januar 2026 eine Reihe von Grenzwerten in der Sozialversicherung. Alle wesentlichen Werte und Beträge in einer Übersicht.
vonJürgen Heidenreich
Lesezeit: 3 Min.
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Wie hoch ist der Beitragssatz zur Krankenversicherung? Unsere Tabelle klärt auf. (Foto: Stockfotos-MG-stock.adobe.com)
Beitragssätze:
Krankenversicherung
allgemeiner Beitragssatz
14,6 v.H.
ermäßigter Beitragssatz
14,0 v.H.
ggf. zuzüglich eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags
durchschnittlicher Zusatzbeitrag
2,9 v.H.*
pauschaler Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte
13,0 v.H.
Pflegeversicherung
allgemeiner Beitragssatz
3,6 v.H.*
Beitragszuschlag für Kinderlose
0,6 v.H.
Beitragsabschlag für 2. bis 5. Kind
0,25 v.H.
Rentenversicherung
allgemeiner Beitragssatz
18,6 v.H.
Beitragssatz Knappschaft
24,7 v.H.
pauschaler Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte
15,0 v.H.
Arbeitslosenversicherung
2,6 v.H.
Entgeltfortzahlungsversicherung
U1
nach Satzung der jeweiligen Kasse
U2
nach Satzung der jeweiligen Kasse
Insolvenzgeldumlage
0,15 v.H.*
Künstlersozialabgabe
4,90 v.H.
Beitragszuschuss des Arbeitgebers (Höchstbetrag)
Zuschuss für freiwillig gesetzlich Versicherte zzgl. der Hälfte des individuellen Zusatzbeitrags
424,31 Euro
Zuschuss für privat Krankenversicherte zzgl. der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags
424,31 Euro 84,28 Euro
Zuschuss für Pflegeversicherung
104,63 Euro*
Zuschuss für Pflegeversicherung (nur Sachsen)
75,56 Euro*
Faktor F
0,6619*
Die mit * gekennzeichneten Werte sind noch nicht endgültig verabschiedet. Eventuelle Änderungen finden Sie unter tk.de (Suchnummer 2030070).
Beitragsbemessungsgrenzen
bundeseinheitlich
monatlich
jährlich
Krankenversicherung/Pflegeversicherung
5.812,50 Euro
69.750 Euro
Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung
8.450 Euro
101.400 Euro
Knappschaftliche Rentenversicherung
10.400 Euro
124.800 Euro
Die Grenzwerte gelten seit 2025 bundeseinheitlich.
Weitere Grenzwerte:
Krankenversicherungspflichtgrenze (jährlich)
allgemein
77.400 Euro
besondere Grenze (für Personen, die mit ihrem Entgelt die am 31.12.2003 geltende Versicherungspflichtgrenze überschritten hatten und privat krankenversichert waren)
69.750 Euro
Bezugsgröße
3.955 Euro
geringfügige Beschäftigung
603 Euro
Gleitzone (Midijob)
603,01 Euro bis 2000 Euro
Geringverdiener
325 Euro
Sachbezüge
Freie Verpflegung
345 Euro
Freie Unterkunft
285 Euro
Gesamt (für Jugendliche und Auszubildende gelten abweichende Beträge)
630 Euro
Beitragsverteilung
Die Sozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Allerdings gibt es einige Besonderheiten.
Krankenversicherung In der Krankenversicherung werden die gesetzlich festgelegten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen. Seit 2019 gilt das auch für einen von der Krankenkasse des Beschäftigten erhobenen Zusatzbeitrag.
Pflegeversicherung In der Pflegeversicherung müssen kinderlose Mitglieder einen Beitragszuschlag von 0,6 v.H. des beitragspflichtigen Entgelts zahlen. Dieser Zuschlag ist allein vom Arbeitnehmer zu zahlen (Ausnahme Geringverdiener). Im Bundesland Sachsen ist der Arbeitgeberanteil niedriger. Versicherte mit mehr als einem berücksichtigungsfähigen Kind erhalten einen Beitragsabschlag von je 0,25 Prozent für das zweite bis fünfte Kind. Der Abschlag kommt nur dem Versicherten selbst zugute.
Rentenversicherung Sind Mitarbeiter rentenversicherungsfrei, weil sie eine Altersrente beziehen und die individuelle Regelaltersgrenze erreicht haben, muss der Arbeitgeber gleichwohl seinen Anteil an den Beiträgen (9,30 v.H.) abführen. Verzichtet der Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit, wird der Arbeitnehmeranteil auch weiterhin abgezogen
Arbeitslosenversicherung Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, sind arbeitslosenversicherungsfrei. In diesen Fällen muss nur der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil entrichten.
Geringverdiener Bei Auszubildenden, deren Arbeitsentgelt nicht mehr als 325 Euro beträgt, muss der Arbeitgeber den Gesamtbeitrag, also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil allein tragen. Das gilt auch für den Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung und gegebenenfalls den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung. In diesen Fällen wird nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz herangezogen, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz. Besonderheit: Wird die Geringverdienergrenze nur durch eine Einmalzahlung überschritten, so trägt der Arbeitgeber die gesamten Beiträge bis zur Grenze von 325 Euro allein. Die auf den überschießenden Betrag entfallenden Beiträge werden nach den üblichen Regelungen aufgeteilt. In der Praxis hat diese Regelung nur noch wenig Bedeutung, da seit 2020 Mindestausbildungsvergütungen gesetzlich festgelegt werden. Diese Beträge liegen deutlich über 325 Euro. Allerdings lässt das Gesetz Abweichungen nach unten zu, soweit diese durch Tarifverträge geregelt sind.
Umlagen zur Entgeltfortzahlungsversicherung Die Umlagebeträge zur U1 (Kostenerstattung für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und zur U2 (Kostenerstattung für Aufwendungen bei Mutterschaft) sind ausschließlich vom Arbeitgeber aufzubringen. Die U1 gilt nur für Unternehmen mit nicht mehr als 30 Beschäftigten
Insolvenzgeldumlage Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers erhalten die Beschäftigten ausstehendes Arbeitsentgelt von der Bundesagentur für Arbeit. Die dadurch entstehenden Kosten werden über die Insolvenzgeldumlage aufgebracht. Diese Beträge muss der Arbeitgeber zahlen.
Info
Hinweis: Bei Redaktionsschluss waren noch nicht alle Werte endgültig verabschiedet. Eventuelle nachträgliche Änderungen finden Sie auf der Internetseite der TK.