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Bundestag beschließt BRSG II – mit Änderungen

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Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 5. Dezember 2025 das lang erwartete Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II) verabschiedet. Mit dem Gesetz soll die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Deutschland gestärkt werden. Um das Gesetz hatten die Parteien seit Langem geschachert – bereits während der Regierungszeit der Ampel-Koalition gab es Vorstöße, die bAV durch das Gesetz zu stärken.  

Das jetzige Gesetz war aus Sicht von Fachleuten lange überfällig. Dennoch befürchten viele, dass es nicht den großen Durchbruch für die bAV bringen wird. Gegenüber dem Regierungsentwurf des BRSG II, den das Kabinett Anfang September beschlossen hatte, hat der Bundestag nun nur marginale Änderungen vorgenommen.  

Wichtige Änderungen für Arbeitgeber 

So hat der Gesetzgeber die Abfindungsgrenzen für sogenannte Anwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung angehoben. Eine Anwartschaft bezeichnet den bereits verdienten Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine spätere Betriebsrente oder eine entsprechende Kapitalleistung. Auch wenn dieser Anspruch erst im Alter fällig wird, gilt er bereits während des Arbeitslebens als rechtlich geschützt. 

Bisher durften Arbeitgeber eine solche Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur dann auszahlen, wenn die daraus entstehende monatliche Rente bei Erreichen der Altersgrenze sehr gering ausfiel. Die Grenze lag bei 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße, einem festen sozialversicherungsrechtlichen Referenzwert. Für einmalige Kapitalleistungen galt ein entsprechender Höchstbetrag von 1,2-facher Bezugsgröße. 

Mit der Neuregelung steigen diese Schwellen leicht. Künftig sind Abfindungen ohne Zustimmung möglich, wenn die spätere monatliche Rente 1,5 Prozent der Bezugsgröße nicht überschreitet. Bei Kapitalleistungen liegt der neue Grenzwert bei 1,8-facher Bezugsgröße. Bezogen auf die für 2026 erwarteten Sozialversicherungsgrößen erhöht sich das maximal zulässige Abfindungsvolumen damit bei Renten von 39,55 Euro auf 59,33 Euro im Monat und bei Kapitalleistungen von 4.746 Euro auf 7.119 Euro. Mit dieser Erhöhung reagiert der Gesetzgeber auf gestiegene Lohn- und Beitragsstrukturen und möchte eine praxistauglichere Abwicklung sehr kleiner Ansprüche ermöglichen.  

Sozialpartnermodelle auf dem Prüfstand 

Zudem hat der Gesetzgeber die Evaluierungspflichten im Zusammenhang mit den Sozialpartnermodellen verschärft. Die Sozialpartnermodelle bieten Arbeitgebern und Beschäftigten eine zusätzliche Möglichkeit, die betriebliche Altersversorgung tarifvertraglich zu organisieren. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales muss nun bereits im Jahr 2027 prüfen, ob sich die Zahl der Beschäftigten, die an solchen Modellen teilnehmen, gegenüber dem Jahr 2025 verdoppelt hat. Ist das nicht der Fall, muss die Bundesregierung bis Ende März 2028 Maßnahmen vorschlagen, die den Zugang zu Sozialpartnermodellen allen Unternehmen und Beschäftigten ermöglicht. 

Nach dem Regierungsentwurf war die Evaluierung bis 2030 geplant und sah vor, zu prüfen, ob die Verbreitung der bAV insgesamt erkennbar zugenommen hat. Die nun beschlossene Evaluierung soll sich hingegen ausschließlich auf die Wirksamkeit der Sozialpartnermodelle selbst konzentrieren.

Weitere wichtige Änderungen des BRSG II 

Ab dem 1. Januar 2027 wird auch die betriebliche Altersvorsorge für Beschäftigte mit niedrigerem Einkommen stärker gefördert. Wie der Bundesverband der Personalmanager zuvor mitteilte, wird die Einkommensgrenze für die Förderung auf 2.898 Euro brutto monatlich steigen. Gleichzeitig wird der maximal geförderte Arbeitgeberbeitrag von 960 Euro auf 1.200 Euro pro Jahr erhöht. Der staatliche Zuschuss von 30 Prozent bleibt bestehen und kann auf den Arbeitgeberanteil angerechnet werden. 

Ab dem 1. Juli 2026 wird es zudem möglich sein, Opting-out-Lösungen auch ohne tarifvertragliche Grundlage umzusetzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber mindestens 20 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss gewährt. Dieser Arbeitgeberbeitrag ist unverfallbar und ersetzt den bisherigen gesetzlichen Zuschuss. Unternehmen können auf diese Weise durch freiwillige Beteiligung und zusätzliche Zuschüsse die Teilnahme an der betrieblichen Altersvorsorge erhöhen. 

Ebenfalls ab dem 1. Juli 2026 wird es Beschäftigten ermöglicht, ihre Betriebsrente bereits dann zu beziehen, wenn sie nur eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Bisher war dies nur bei Vollrente der Fall. Bestehende Regelungen in Versorgungsordnungen oder Betriebsvereinbarungen bleiben bestehen, müssen aber gegebenenfalls angepasst werden. 

Zudem haben Mitarbeitende ab dann nach entgeltlosen Zeiten, wie etwa Elternzeit, Pflegezeiten oder krankheitsbedingtem Ausfall, einen Anspruch darauf, ihre betriebliche Altersvorsorge zu den bisherigen Konditionen fortzuführen. Die Wiedereinsetzung muss innerhalb von drei Monaten erfolgen und gilt für Direktversicherungen sowie Pensionskassen.

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Justin Geschwill ist Volontär der Personalwirtschaft.